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Nr. 34/85
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T’Die im Flurbereinigungsplan getroffene Regelung ...
Jfer Rechtsverhältnisse wird wirksam. 9e,un 9 offentli-
rMveit der Flurbereinigungsplan noch rechtskräftig - dert wird, wirkt diese Änderung aut den in d 9ean '
. , #g festgesetzten Zeitpunkt zurück ° Ser Anord ' Ja oo||Was dieser vorzeitigen Ausführungsanordnunn ^
jftfg htlichen Wirkungen der „Vorläufigen Ro^, 6nden die ' 9pe Gri^Big" vom 6.11.1984 gemäö § 66 FlurbG tze,nw ei-
Dpjfn üU sh § 34 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Fin,^ * , BP Eigentums bleiben bis zur UnanfechtbarK?, nk ü n ' Mngsplanes bestehen. Deshalb können auchw^f ? urde ‘ Harten der Nutzungsart, die über den Rahm/ 6 rhlnAn '
gemäßen Wirtschaftsbetriebes hinausgehen Tz r"r S 0rd '
k >mder Neuanlage von Obstanlagen Errirht,?„ ' Bese 'ti- LS von Bäumten ElrtrtiKSÄ £" . Verä "' hMumen, Beerensträuchern, Rebstöcken Bese,t, 9ung laS.in.mong der '=»ere i n ig u n9sb e M ^^|^
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sofortige Vollziehung dervorzeitigen Ausführungsanordnung
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Sri räch § 80 Abs 2 Nr 4 der Verwaltungsgerichtsordnung vom B60 • BGBl. I S. 17 - angeordnet.
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Gründe:
Flurbereinigungsplan wurde den Beteiligten gemäß § 59 FlurbG bekanntgegeben. Die Beteiligten wurden mitder„Vorläu- ijgenlesitzeinweisung” nach § 65 FlurbG vom 6.11.1984 in den jesitz|und die Nutzung der neuen Grundstücke eingewiesen.
Steigen den Flurbereinigungsplan erhobenen Widersprüchen «■.insoweit sie begründet waren, abgeholfen. 10 verbleibende keine ?i^SP r üche wurden gemäß § 60 Abs. 2 FlurbG der Spruchstelle jgchyIpPitlbereinigung beim Ministerium für Landwirtschaft, Wein- feifd Forsten in Mainz vorgelegt.
irhnnJaj sachgerechter Abwägung aller wesentlichen Umstände, die abschjsGfe> gegen die vorzeitige Ausführung des Flurbereinigungs- tl^sprechen, kam die Flurbereinigungsbehörde nach pflicht- p^m Ermessen zu folgendem Ergebnis:
- im Verfahrensgebiet sind rechtsgeschäfliche Verfügungen über Abfindungsgrundstücke geplant. Der weitere Aufschub des neuen Rechtszustandes würde diese Ver- _ fCjgungen wesentlich erschweren, wenn nicht sogar verhindern; die alten Grundstücke bestehen zwar noch ! rechtlich, aber nicht mehr tatsächlich.
Dem Kulturamt Westerburg liegen bereits Anträge auf vorzeitige Grundbuchberichtigung von Teilnehmern vor, dje notariell bereits über ihre neuen Grundstücke verfügt hlben,
s- Widerspruchsführenden erwachsen keine Nachteilen j le. Der Flurbereinigungsplan kann im Widerspruchsver- SILBERip fahren geändert werden. Die Änderungen wirken in I rechtlicher Hinsicht auf den in der vorzeitigen Ausfüh- , LJ fungsanordnung festgesetzten Tag zurück (§ 63 Abs. 2
iordnÜ FiurbG),
jrwaldkflj planesn 15 nach} ung vom
das Interesse der Mehrheit der Beteiligten, möglichst Isch in den Genuß aller Vorteile der Flurbereinigung zu (langen und uneingeschränkt über ihre neuen Grundlücke verfügen zu können, ist höher zu bewerten als 5r Umstand, daß über den Widerspruch von einzelnen Beteiligten noch nicht entschieden ist.
us den vorgenannten Gründen liegt die sofortige Vollziehung 3ungsplte?vor?eitigen Ausführungsanordnung im überwiegenden Inter- jseifer Mehrheit der Beteiligten des Verfahrens.
ücke Jlj! 61r Allgemeinheit ist im Hinblick auf die in die Flurbereini- ten neu!fi^ lves, ' erten Geblichen öffentlichen Mittel an einer mög- isgewle||^ hnellen Herbeiführung der Auswirkungen des Verfahrens
jrberaln fesofo rtige Vollziehung ist deshalb auch im öffentlichen Interes- i, erlöset echte un
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Rechtsbehelfsbelehrung
>n diese Anordnung kann innerhalb einer Frist von zwei Wonach dem ersten Tage der öffentlichen Bekanntmachung uiftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Kulturamt
Westerburg, Jahnstraße 5,5438 Westerburg, Jahnstraße 5,5438 Westerburg oder wahlweise bei der Bezirksregierung Koblenz - Abt. Landwirtschaft und Umweltschutz (Obere Flurbereinigungsbehörde) - Postfach 269, Stresemannstraße 3 - 5, 5400 Koblenz, eingelegt werden.
Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist eingegangen ist.
Die Widerspruchsfrist soll möglichst in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden.
Westerburg, den 5.8.1985 Der Kulturamtsvorsteher:
Herz, Regierungsdirektor
Dritte Ausgabe der Informationsbroschüre für die Verbandsgemeinde Montabaur in Arbeit
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Kostenlose Broschüre mit vielen interessanten Tips über die Einrichtungen und Behörden sowie zur Freizeitgestaltung. Die Arbeiten für die dritte Ausgabe der Informationsbroschüre über die Verbandsgemeinde Montabaur laufen zurZeit auf Hochtouren. Sowohl der Verlag als auch die Verbandsgemeinde sind optimistisch, daß diese hochinteressante Informationsschrift in den nächsten Wochen fertiggestellt werden kann.
Die Broschüre vermittelt ein umfassendes, lebendiges Bild unserer Verbandsgemeinde. Da sie alle wesentlichen Einrichtungen, alle für den Bürger wichtigen Adressen enthält, ist sie eine hervorragende Orientierungshilfe. Die Broschüre wird sicher auch Ihren Beifall finden.
Die Informationsschrift soll in erster Linie an alle neu hinzuziehenden Bürger, an Brautpaare, an Gäste der Stadt, aber auch an alle Bürger, die interessiert sind, ausgegeben werden. Sie soll helfen, sich in der Gemeinde leichter zurechtzufinden nach dem Motto „WO FINDE ICH WASI”.
Mit einem Grußwort des Bürgermeisters wird das über 60 Seiten starke Heft eingeleitet.
Auf den ersten Seiten des Heftes wird den Lesern ein kurzer Ü ber- blick über die Geschichte der Verbandsgemeinde MONTABAUR gegeben. Dem folgt ein Wegweiser durch die Ämter des Rathauses, Namen und Anschriften aller Stadtratsmitglieder, Parteivorsitzenden, Kreistagsabgeordneten, Ortsvorsteher und Schieds- männer. Soziale Fürsorge und andere gemeinnützige Einrichtungen, alle Ärzte, Masseure und Apotheken sind ebenso aufgeführt wie ein übersichtliches Vereinsregister.

