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Montabaur

Seite 6

MONTABAUR

Aus den Gemeinden

Öffentliche Bekanntmachung Klärgrubenentleerung in MT-Wirzenborn und MT-Reckenthal

Die Verbandsgemeindewerke Montabaur setzen hiermit die Grundstückseigentümer in den Stadtteilen Wirzenborn und Reckenthal davon in Kenntnis, daß ab der 32. Woche die Klärein­richtungen entleert werden.

Wir geben dies bekannt, damit sich die Eigentümer hierauf ein­stellen können.

5430 Montabaur, 24. Juli 1985 Verbandsgemeindewerke Montabaur Abwasserbeseitigung Piwowarsky, Werkleiter

Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 50 Abs. 1 Bundesbaugesetz

I. Umlegungsbeschluß

Der Stadtrat Montabaur hat in seiner Sitzung am 11.2.1985 fol­genden Beschluß gefaßt:

1. Gemäß §47 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256, 3617) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Landesverordnung über die Umlegungs­ausschüsse vom 26. März 1981 (GVBI. S. 78) wird für ein Teilgebiet des Bebauungsplanes »Schul- und Sportzen­trum« in das auch Flurstücke mit der Katasterlagebezeich­nung »Auf der Trabenau« und »In der Bächel« einbezogen sind, die Umlegung eingeleitet. Das Umlegungsverfahren erhält die Bezeichnung:

»Schul-und Sportzentrum« Teil I.

Das Umlegungsgebiet wird wie folgt begrenzt:

Im Norden durch die Flurstücke 2072 und 2083/3 der Flur 25, Gemarkung Eschelbach; im Osten durch die L 313 (Eschelbacher Straße); im Süden durch die Zubringerstra­ße zum Schulzentrum und im Westen durch den Feldweg 2835 der Flur 25, Gemarkung Eschelbach.

Das Umlegungsgebiet ist in einem Auszug aus der Flur­karte, der einen Bestandteil dieses Beschlusses bildet, besonders kenntlich gemacht und erstreckt sich auf fol­gende Grundstücke:

Gemarkung Eschelbach:

Flur 14:

Flurstücke: 1292/1 tlw, 1292/2 tlw., 1293, 1294/1, 1294/2, 1295/1, 1295/2, 1296/1, 1296/2, 1297/1, 1297/2, 1298/2, 1299/4, 1300/6, 1300/8, 1300/12, 1300/13, 1300/14, 1300/15, 1301, 1302/1, 1306/1, 1307/2, 1307/3, 1307/4, 1307/5, 2778/4, 2778/5, 2778/6 tlw., 2779/1 tlw, 2780/2, 2780/3, 2780/4, 2780/5.

Flur 25:

Flurstücke 2068/1 tlw, 2077/2,2077/3,2079/3,2079/4,2836 tlw, 2838/1 tlw.

Gemarkung Montabaur, Grundbuchbezirk: Montabaur Flur 31

Flurstücke 4235/9 , 4239/1, 4239/2, 4239/3, 4252/9 tlw, 4254/4 tlw., 5968/5,5968/6.

2. Für den Fall, daß der Umlegungsausschuß für die Errech­nung der den beteiligten Grundeigentümern an der Vertei­lungsmasse zustehenden Anteile von dem Verhältnis der Flächen ausgeht, verlangt der Stadtrat einen Flächenbei­trag gemäß § 58 ABs. 1 Bundesbaugesetz abzuziehen.

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II. Beteiligte im Umlegungsverfahren und AuffordeiHB|-Ad ena Anmeldung von Rechten pststunden

Nach § 48 BBauG sind im Umlegungsverfahren Beteilig

1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen/

Grundstücke, ?*5!nUi

2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen odef -£ ann i

durch Eintragung gesicherten Rechts an einem imif 111 ? 0 rhobe gungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem^ J v i ?, r f .D We Grundstück belastenden Recht, ^usschu

die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragene£ 9S8U

3.

erspru

Rechts an dem Grundstück oder an einem das GruJP[i 0C fj v0

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4.

5.

stück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem! auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines pj liehen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Null des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten! Benutzung des Grundstücks beschränkt, die Stadt Montabaur die Verbandsgemeinde Montabaur

itasteran j>aur, de Jrsitzenc Simon,

Die u nter 3. bezeich neten Personen werden zu dem Zeit) teiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umlegi schuß zugeht. Die Anmeldung kann biszurBeschlußfassi den Umlegungsplan (§ 66 Abs. 1 BBauG) erfolgen. Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so Umlegungsausschuß dem Anmeldenden unverzüglich zur Glaubhaftmachung seines Rechts setzen.

Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaft seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48 Abs. 3 Bl

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ABfahrt erfi

Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, Beteiligung am U mlegungsverfahren berechtigen, sind nem Monat nach der Bekanntmachung des Umlegungsl ses bei dem Umlegungsausschuß anzumelden. Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angem nach Ablauf der durch den Umlegungsausschuß gesel glaubhaft gemacht, so muß der Berechtigte die bisheri| handlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lasst der Umlegungsausschuß dies bestimmt.

Der Inhabereines im Grundbuch nicht ersichtlichen Reif zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, mul kungeinesvorderAnmeldungeingetretenenFristablaul gegen sich ergehen lassen, wie der Beteiligte, demgegei Frist durch Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetzt woi

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III. Verfügungs- und Veränderungssperre

Nach § 51 BBauG dürfen von der Bekanntmachung di gungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanl keitdesUmlegungsplanes(§71 BBauG)imUmlegungs 9 |]rr-. . p .j

mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsaussclitlj(|^|9® ai *

1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über einGj stück und über Rechte an einem Grundstück getrol oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durdil einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur NutzungPj^"Trj:j Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteilr? ." h .

geräumt wird, L-Ortsverl

2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche odeiÄL . a

sentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen deEJ| ^ Grundstücke vorgenommen werden, afcchirmhe

3. nicht genphmigungsbedürftige, aber wertsteigerndfjJS^.,»

che Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderura^i j « . solcher Anlagen vorgenommen werden, ^

4. genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen errichte Fdhrtstreck

geändert werden. Id^euenah

Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechfliit^ 1 ®^® ^ migt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortlüf^" ner bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfügi Veränderungssperre nicht berührt.

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presse.

IV. Vorbereitende Maßnahmen

irnSiealsB m könnten,

Den Beauftragten der zuständigen Behörden ist gew u ^o'9en

BBauG zur Vorbereitung der \>on ihnen nach diesem treffenden Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dei ren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermes Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeitena| ren.

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V. Auslegung von Bestandskarte und Bestandsver

Die Bestandskarte und das Bestandsverzeichnis, in dl Nachweis des Grundbuchs und des Liegenschaftskati alle G rundstücke des U m legungsgebietes aufgeführt ist, derzeit vom 10.8. bis 9.9.1985 bei der Verbandsgemeini tung Montabaur,

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