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Krankenschein für das Adoptionspflegekind
0 e 'ni D [f ürjKinder, die mit dem Ziel einer späteren Adoption in Pfle- en B -genommen werden, besteht nunmehr Anspruch auf Lei- irant Ostungen der Familienhilfe. Sind die neuen Eltern bei der AOK versichert, ist auch das Adoptionspflegekind in diesen irchdiejSchutz einbezogen. Diese Neuregelung trat mit dem soge- ite nocf nannten Adoptionsanpassungsgesetz in Kraft, das kürzlich leietwalvom Parlament verabschiedet wurde. Bisher waren Adop- e leichltionspflegekinder mit ihren leiblichen Eltern versichert.
Die Neuregelung dient dem Ziel, die Unterscheidung zwi- zeigt siq sehen ehelichen und adoptierten Kindern möglichst weitge- ur.Deijhend zu beseitigen und so die Integration des Kindes in die ergibii iAdoptivfamilie zu fördern. Das Kind, das zur Adoptionspfle- Gebrafgeibei den annehmenden Eltern aufgenommen wird, soll sich, noch bevor es förmlich adoptiert wird, ganz zu Hause sn in wählen in der neuen Familie.
I handij Außerdem erspart die Neuregelung den Adoptivpflegeeltern beiieiner Erkrankung des Kindes die Kontaktaufnahme mit
__ den leiblichen Eltern, um von ihnen einen Krankenschein für
das Kind zu erbitten. Die Adoptivpflegeeltern können sich nun an ihre eigene Krankenkasse wenden, bei der das Kind |g !
