■^Montabaur_ Seite 5 _ Nr. 29/85
Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 der Ge- ft ioindeordnuna von Rheinland-Pfalz in der Fassung des Landes- -gesetzes vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419), zuletzt geändert durch
t Landesgesetz vom 4.3.1983 (GVBI.S. 31) hat der Ortsgemeinde
rat von Ruppach-Goldhausen am 11. Juli 1985 folgende Satzung D 2602 /fceschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises vom 15. Juli 1985 (Az. 6 A / 60-610-14) 02620/fiiermit bekanntgemacht wird:
n §1
" ( 1 ) Der Ortsgemeinderat Ruppach-Goldhausen hat am 5.3.1981
Garden in Abs. 2 genannten Planbereich die Aufstellung des Be- a ib ..bauungsplanes »Ruppach Ost« beschlossen. Für den künftigen "026n«r* an ^ ere ' c ^ w ' rc * zur Scherung der Planung hiermit eine Verän- xlerungssperre angeordnet.
von Rheinland-Pfalz -GemO- vom 14.12.1973 - GVBI. s. 419 -, in der jeweils gültigen Fassung (BS 2020-1)
2. Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Bundesbaugesetzes (BBauG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Aug. 1976 (BGBl. IS. 2257, berichtigt in BGBl. I S. 3617), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) beim Zustandekommen dieser Satzung ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten dieser Satzung gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Veröffentlichung der Satzung verletzt worden sind (§ 155a BBauG).
(2) Der Geltungsbereich der Veränderungssperre wird begrenzt:
d im Norden: von der Kreisstraße 100 (Nordstraße) im Westen: von der Brunnenstraße, der Steineckstraße und der ^Zeuenfcrabenparzelle Nr. 2427/1 (Flur 1)
:h ° ar im Süden: von der Eisenbahnstrecke Montabaur-Limburg
im Osten: von der Wegeparzelle Nr. 2535/1 Flur 10; die Planbe- 02661 ;reichsgrenze überquert die Parzellen 1087, 1080, 1051, 1052, 02664 li|eniWirtschaftsweg Nr. 2680; verläuft weiter an der westlichen 02 623/(Grenze der Flurstücke Nr. 2128 und 2145 (Flur 21); im Bereich zwi- 02 602/Schen Steineck-und Nordstraße verläuft die Grenze über die Flurstücke Nr. 974,952,951,933,934,861,868 und entlang der östlichen Grundstücksgrenze der Flurstücke Nr. 877, 878, 879 und 510 (Flur 8).
32 602L
3261 / 3 fi er G e, t un gsbe re ich ist im beigefügten Lageplan umrandet. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.
(Lagepfan siehe nächste Seite)
32 603I] §2
Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen _1. erhebliche oder wissentlich wertsteigernde Veränderungen der Grundstücke nicht vorgenommen werden;
" 2 . nicht genehmigungsbedürftige aber wertsteigernde bauli- "jsa che Anlagen nicht errichtet oder wertsteigernde Änderun- Kit gen solcher Anlagen nicht vorgenommen werden;
genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen nicht errichtet, geändert oder beseitigt werden
{ §3
'enn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, ann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen erden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugeneh- jnigungsbehörde im Einvernehmen mit der Ortsgemeinde.
4 § 4
’orhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre laurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und "le Fortführung einer bisher ausgeübten N utzu ng werden von der eränderungssperre nicht berührt.
§5
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
>2602 1 I2626I >2624)
(2) Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist, spätestens am 18.7.1986. 5431 Ruppach-Goldhausen, 16. Juli 1985 iS.) Ferdinand, Ortsbürgermeister
INDf? ema ® § 16 * des Bun desbaugesetzesin Verbindung mit Ziffer 2 p er Anlage zu § 2 der Zuständigkeitsanordnung zum Bundesbaugesetz wird hiermit die Genehmigung zum Erlaß einer Veränderungssperre für den Bereich des künftigen Bebauungsplanes »Ruppach Ost« erteilt.
(S.)jGrobe, Oberbaurat Hinweise:
1. Eine Verletzung der Bestimmungen über Erlaßig) di e Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und ’Paci’b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ge-
C einderate (§ 34 GemO)
t unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach die- dertoP er £^ ent '' c ^ en Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung i zur ^Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber derVerbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung
3. Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BBauG über die fristgerechte Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen bei mehr als vierjähriger Dauer der Veränderungssperre wird hingewiesen.
Ruppach-Goldhausen, 16.7.1985 (S.) Ferdinand, Ortsbürgermeister
Hinweise zum Inhalt der Veränderungssperre:
Der Ortsgemeinderat hat am 11. Juli 1985 eine Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes »Ruppach Ost« beschlossen.
Die Satzung wird in dieser Ausgabe des Wochenblattes öffentlich bekanntgemacht, also in ihrem vollen Wortlaut abgedruckt. Die folgenden Hinweise dienen nur zum besseren Verständnis des Satzungstextes, erzeugen also keine rechtlichen Wirkungen.
1. Zweck der Veränderungssperre:
Durch die Veränderungssperre soll erreicht werden, das während derZeit, in der sich dero.a. Bebauungsplan in der Aufstellung befindet, also noch nicht rechtsverbindlich ist, keine Maßnahmen durchgeführt werden, die den späteren Festsetzungen des Bebauungsplanes zuwiderlaufen. Man will also verhindern, daß eine spätere Verwirklichung des Bebauungsplanes dadurch unmöglich gemacht wird, daß in der Zwischenzeit bauliche Veränderungen vorgenommen werden.
2. der Geltungsbereich der Veränderungssperre:
Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus § 1 der Satzung. Es sind dort die Planbereichsgrenzen aufgeführt, dievon der Veränderungssperre erfaßt werden. -siehe auch abgebildeten Lageplan-
3. Die Verbote der Veränderungssperre
Durch die Veränderungssperre werden die aus §2 der Satzung ersichtlichen Maßnahmen verboten. Es ist im einzelnen unzulässig:
3.1. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen an dem Grundstück vorzunehmen. Dieses Verbot betrifft das Grundstück, nicht aber dessen Bebauung. Beispiele: Zuschütten von Gräben oder eines Teiches, Abholzen, Trockenlegung. Einebnen oder Aufschütten des Grundstückes und ähnliches.
3.2. nicht genehmigungsbedürftige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen zu errichten oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorzunehmen.
Hier geht es also um die Errichtung oder Veränderung baulicher Anlagen. Die Frage, ob eine bauliche Anlage genehmigungsbedürftig ist oder nicht, ergibt sich aus der Landesbauaordnung. Bauliche Anlagen oder ihre Veränderung ist nur verboten, wenn sich daraus eine Wertsteigerung ergibt.
Beispiele sind: Anlegung eines Schwimmbeckens im Garten. Einfriedigungsmauern oder Gartenlauben.
3.3. genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder zu beseitigen.
4. Nicht verboten sind durch die Veränderungssperre
4.1 Vorhaben, die bereits vor Inkrafttreten der Veränderungssper- re genehmigt worden sind.
4.2. Unterhaltungsarbeiten, also solche, die der Erhaltung oder Reparatur bestehender baulicher Anlagen dienen.
Keine Unterhaltungsarbeiten sind hingegen Maßnahmen, die aus Gründen der Wirtschaftlichkeit für erforderlich gehalten werden oder der Modernisierung des Gebäudes dienen. Dafür kann u.U. eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

