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Waldfest der »Alten Herren« des SV Horressen 1919 e.V.

Ljer Waldfest auf dem Grillplatz mit nahegelegenem Waldspiel- f jl Z in Horressen findet am Donnerstag, dem 6. Juni 1985 statt. Mdas leibliche Wohl unserer Gäste ist wie immer - bestens ge- Lgt.Bei schlechterWitterung Können Sie in einem schützenden ijllUnterschlupf finden.

ipen Sie sich ein paar schöne Stunden in frischer Waldluft und lokaler Atmosphäre. Jeder Gast ist uns herzlich willkommen.

Öffentliche Bekanntmachung

Inderung und Erweiterung des Bebauungsplanes »Beul II« der IQrtsgemeinde Boden

lErneute Offenlage des Änderungs- und Erweiterungsentwurfes sowie Textfestsetzungen und Begründung gemäß § 2a Abs. 6 des lundesbaugesetzes (BBauG)

Ortsgemeinderat von Boden hat in seiner Sitzung am |l4.6.1985 beschlossen, den Bebauungsplan »Beul II« zu ändern jzu erweitern.

[fi/om 28.1. bis 28.2.1985 wurde bereits eine Offenlage der Ände- Lgsunterlagen nach §2a Abs. 6 BBauG durchgeführt. DerOrts- Ijemeinderat hat durch Beschluß vom 25.4.1985 die vorgebrach- pBedenken bzw. Anregungen berücksichtigt und einen weite- LÄnderungsbeschluß gefaßt:

|Die Bebauungsplanänderung hat im wesentlichen folgenden In-

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird um die Flurstücke Nr. 55, 56, 57 ,58/1,60, 61,62, 63, 64/1 und 68/2 (Flur 22) erweitert, für den erweiterten Bereich wer­den Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nut­zung getroffen.

Im Einmündungsbereich der öffentlichen Verkehrsflä­chen Brinkenstraße/Stichstraße Nr. 73/1 Wirtschaftsweg Nr. 74 wird die öffentliche Verkehrsfläche geringfügig erweitert.

Die Anbindung des Wirtschaftsweges Nr. 74 an die Schulstraße wird entsprechend den gegebenen örtli­chen Verhältnissen dargestellt.

Die überbaubare Fläche im Bereich des Flurstückes Nr. 116 wird geändert

Die Textfestsetzungen Nr. 4 und 6 werden ersatzlos auf­gehoben.

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statt.

n18.C§

(Bisheriger Wortlaut: Textfestsetzung Nr. 4: Nicht überbaubare Sehen sind von jeglicher Bebauung freizuhalten. Textfestset- tung Nr. 6: Garagen sind innerhalb der überbaubaren Flächen im Bauwich zulässigund müssen von der vorderen Grund- ttilcksgrenze zur Sraßenfront einen Mindestabstand von 5,00 m toben.Garagen an den seitlichen Grundstücksgrenzen sind zu­sammen zu fassen. Die äußere Gestaltung ist aufeinander abzu­stimmen. Garagen dürfen bergseitig bis zu einer Höhe von max. 2,80 m und talseitig bis zu einer Höhe von max. 3,80 m und einer Bautiefe von max. 7,50 m errichtet werden. Die Höhenmaße be­sehen sich auf gewachsenen Boden. Kellergaragen können nur tonn zugelassen werden, wenn das Einfahrtsgefälle 25 °/o nicht iberschreitet.)

Die Textfestsetzung Nr. 11 (Bepflanzungen) erhält fol­gende Fassung:

»Die Bepflanzung im Bereich der Straßeneinmündungen darf 0,80 m Höhe nicht übersteigen. Vorgärten sind zier­gartenmäßig zu bepflanzen. Rückwärtig liegende Gar­tenteile können als Nutzgärten verwendet werden. Der Bereich der Sichtdreiecke ist zeichnerisch festgelegt.

7. Die Textfestsetzung Nr. 12 (Einfriedung) erhält folgende Fassung:

(1) Die Einfriedungen sollen mit lebenden Hecken oder Holzzäunen erfolgen.

(2) Die Höhe der Einfriedung wird

a) im Bereich der Straßeneinmündungen auf 0,80 m

b) im übrigen Bereich auf 1 20 m festgesetzt.

Der Entwurf des Änderungs- und Erweiterungsplanes, Textfest­setzungen und Begründung liegen gemäß § 2a Abs. 6 BBauG mit Ausnahme des 21. Juni 1985 vom 18.6.1985 bis 19.7.1985 (einschließlich)

bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Konrad-Adenauer-Platz 8, Zimmer 201, während der Dienststun­den (montags, mittwochs, donnerstags und freitags von 7.30- 12.30 Uhr 13.30 - 16.00 Uhr sowie dienstags von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr und 13.30 - 18.30 Uhr) sowie nachrichtlich in den Diensträumen des Ortsbürgermeisters in 5431 Boden während der ortsüblichen Dienststunden öffentlich aus.

Bedenken und Anregungen können während dieser Zeit bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur und der Ortsgemoin- de Boden mündlich oder schriftlich vorgebracht werden.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes »Beul II« umfaßt im groben das Gebiet: a) das begrenzt wird:

im Norden und Osten: von der Schulstraße im Süden: vom Wirtschaftsweg Nr. 74 im Westen: von der Brinkenstraße und die

dazwischen der B 255 im Westen und der Brinkenstraße im Osten liegenden Flurstücke Nr. 55, 56, 57, 58/1, 60, 61, 62, 63, 64/1, 68/2, 73/1,73/2 und 73/3.

Boden, 31.5.1985 Eulberg, Ortsbürgermeister

Heiligenroth

Öffentliche Bekanntmachung

Änderung des Bebauungsplanes »Industriegebiet« der Ortsge­meinde Heiligenroth; hier: Veröffentlichung des Änderungsbe­schlusses gemäß § 2 Abs.6 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Bun­desbaugesetzes (BBauG).

Der Ortsgemeinderat hat in seinen Sitzungen am 16.4. und 14.5.1985 beschlossen, den Bebauungsplan »Industriegebiet« zu ändern.

Die Änderung hat folgenden Inhalt:

1. Die Textfestsetzung Nr. 6 erhält folgende Fassung: »Entlang der seitlich aneinandergrenzenden Grund­stücksflächen wird beiderseits der Grundstücksgrenzen eine nicht überbaubare private Grünfläche von jeweils 5,00 m festgesetzt.

2. Die in einem Wendehammer am SB-Warenhaus »All­kauf« endende Industriestraße wird fortgeführt und an die Kreisstraße Nr. 152 derart angebunden, daß eine Ein- und Ausfahrt in allen Richtungen möglich ist.

3. Die Zu- und Abfahrt zum Industriegebiet über den BAB- Zubringer entfällt, die Zu- und Abfahrt erfolgt aus­schließlich von bzw. zur K 152, sofern die unter 2.gestel!ten Forderungen erfüllt werden

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes »Industriegebiet« umfaßt das Gebiet, das im groben begrenzt wird: im Norden: von der Kreisstraße Nr. 152 im Osten und Süden: von der BAB A 3, den Grundstücken der Tank- und Rastanlage und der Autobahnpolizeistation im Westen: vom BAB-Zubringer und der B 255.

Die Änderunsbeschlüsse des Ortsgemeinderates werden hiermit gemäß § 2 Abs. 6 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BBauG öffentlich bekanntgemacht.

Heiligenroth, 28.5.1985 I.V. Herbst, I. Beigeordneter