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Kulturamt Westerburg

Öffentliche Bekanntmachung für die Ortsgemeinden Großholbach, Girod, Ruppach-Goldhausen, Heiligenroth und Stadt Montabaur

I.

Im Flurbereinigungs verfahren Großholbach, Westerwaldkreis, wird die vorzeitige Ausführung des Flurbereinigungsplanes einschließlich des Nachtrages I mit dem 3. Juni 1985 nach § 63 des Flurbereinigungsgeset­zes (FlurbG) in der Fassung vom 16.3.1976 (BGBl .IS. 546) angeordnet.

II.

Die vorzeitige Ausführung des Flurbereinigungsplanes hat folgende rechtliche Wirkungen:

II. Die vorzeitige Ausführung des Flurbereinigungsplanes hat folgende rechtliche Wirkungen:

1. Die Abfindung jedes Beteiligten tritt in rechtlicher Beziehung an die Stelle seiner alten Grundstücke und Rechte. Die im Flur­bereinigungsplan aufgeführten neuen Berechtigten werden Ei­gentümer der für sie ausgewiesenen Grundstücke

2. Rechte und Pflichten, die durch den Flurbereinigungsplan ab­gelöst oder aufgehoben werden, erlöschen, neue im Flurberei­nigungsplan begründete Rechte und Pflichten entstehen.

Die öffentlichen und privatrechtlichen Lasten der alten Grund­stücke gehen, soweit sie nicht abgelöst oder aufgehoben wer­den, auf die neuen Grundstücke über

3. Die im Flurbereinigungsplan getroffene Regelung öffentlicher Rechtsverhältnisse wird wirksam.

4. Soweit der Flurbereinigungsplan noch rechtskräftig geändert wird, wirkt diese Änderung auf den in dieser Anordnung fest­gesetzten Zeitpunkt zurück.

5. Mit dieser Vorzeitigen Ausführungsanordnung enden die recht­lichen Wirkungen der »Vorläufigen Besitzeinweisung« vom

11.10.1984 gemäß § 66 FlurbG.

III.

Die nach § 34 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Einschränkungen des Ei­gentums bleiben bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes bestehen. Deshalb können auch weiterhin Änderungen der Nutzungsart, die überden Rahmen eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetriebes hin­ausgehen (z.B. Beseitigung oder Neuanlage von Obstanlagen, Errich­tung oder Veränderung von Bauwerken und Einfriedigungen sowie Be­seitigung von Bäumen, Beerensträuchern, Rebstöcken, Hecken usw.) nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde vorgenommen wer­den.

Die Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes wird zur gegebenen Zeit bekanntgemacht.

IV.

Die sofortige Vollziehung der vorzeitigen Ausführungsanordnung wird nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.1.1960 - BGBl. IS. 17 - angeordnet.

Gründe:

Der Flurbereinigungsplan wurde den Beteiligten gemäß § 59 FlurbGbe- kanntgegeben. Die Beteiligten wurden mit der vorläufigen Besitzeinwei­sung nach § 65 FlurbG vom 11.10.1984 in den Besitz und die Nutzung der neuen Grundstücke eingewiesen.

Den gegen den Flurbereinigungsplan erhobenen Widersprüchen wurde, soweit sie begründet waren, abgeholfen. Ein verbliebener Widerspruch wurde gemäß § 60 Abs. 2 FlurbG der Spruchstelle für Flurbereinigung beim Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten in Mainz vorgelegt.

Bei sachgerechter Abwägung aller wesentlichen Umstände, die für oder gegen die vorzeitige Ausführung des Flurbereinigungsplanes sprechen, kam die Flurbereinigungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu folgendem Ergebnis:

im Verfahrensgebiet sind rechtsgeschäftliche Verfügungen über Abfindfingsgrundstücke geplant. Der weitere Aufschub des neuen Rechtszustandes würde diese Verfügungen wesent­lich erschweren, wenn nicht sogar verhindern, die alten Grund­stücke bestehen zwar noch rechtlich, aber nicht mehr tatsäch­lich.

Dem Kulturamt Westerburg liegen bereits Anträge auf vorzeiti­ge Grundbuchberichtigung von Teilnehmern vor. die notariell bereits über ihre neuen Grundstücke verfügt haben.

Den Widerspruchsführern erwachsen keine Nachteile. Der Flurbereinigungsplan kann im Widerspruchsvei Jiren geändert werden. Die Änderungen wirken in rechtlicher Hinsicht auf den in der vorzeitigen Ausführungsanordnung festgesetzten

Tag zurück (& 63 Abs. 2 FlurbG)

das Interesse der Mehrheit der Beteiligten, möglichst r den Genuß aller Vorteile der Flurbereinigung zu gelan as< uneingeschränkt über ihre neuen Grundstücke verfuge^' nen, ist höher zu bewerten als der Umstand, daß überT derspruch eines einzelnen Beteiligten noch nicht entschio ist.

Aus den vorgenannten Gründen liegt die sofortige Vollziehun zeitigen Ausführungsanordnung im überwiegenden Interesse di heit der Beteiligten des Verfahrens.

Auch der Allgemeinheit ist im Hinblick auf die in die FlurbereU vestierten erheblichen öffentlichen Mittel an einer möglichst^ Herbeiführung der Auswirkungen des Verfahrens gelegen, djj Vollziehung ist deshalb auch im öffentlichen Interesse geh

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Anordnung kann innerhalb einer Frist von zwei] nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung schriftj zur Niederschrift Widerspruch beim Kulturamt in WesterburgJ 5, 5438 Westerburg ode wahlweise bei der Bezirksregierungj Abt. Landwirtschaft und Umweltschutz (Obere FlurbereimgL de), Postfach 269, Stresemannstr. 3-5,5400 Koblenz, eingelegt

Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspn nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Fri gangen ist. ]

Die Widerspruchsschrift soll möglichst in zweifacher Ausfertit gereicht werden.

Der Kulturamts Vorsteher In Vertretung:

Braun, Vermessungsdirektor

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