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Kulturamt Westerburg
Öffentliche Bekanntmachung für die Ortsgemeinden Großholbach, Girod, Ruppach-Goldhausen, Heiligenroth und Stadt Montabaur
I.
Im Flurbereinigungs verfahren Großholbach, Westerwaldkreis, wird die vorzeitige Ausführung des Flurbereinigungsplanes einschließlich des Nachtrages I mit dem 3. Juni 1985 nach § 63 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.3.1976 (BGBl .IS. 546) angeordnet.
II.
Die vorzeitige Ausführung des Flurbereinigungsplanes hat folgende rechtliche Wirkungen:
II. Die vorzeitige Ausführung des Flurbereinigungsplanes hat folgende rechtliche Wirkungen:
1. Die Abfindung jedes Beteiligten tritt in rechtlicher Beziehung an die Stelle seiner alten Grundstücke und Rechte. Die im Flurbereinigungsplan aufgeführten neuen Berechtigten werden Eigentümer der für sie ausgewiesenen Grundstücke
2. Rechte und Pflichten, die durch den Flurbereinigungsplan abgelöst oder aufgehoben werden, erlöschen, neue im Flurbereinigungsplan begründete Rechte und Pflichten entstehen.
Die öffentlichen und privatrechtlichen Lasten der alten Grundstücke gehen, soweit sie nicht abgelöst oder aufgehoben werden, auf die neuen Grundstücke über
3. Die im Flurbereinigungsplan getroffene Regelung öffentlicher Rechtsverhältnisse wird wirksam.
4. Soweit der Flurbereinigungsplan noch rechtskräftig geändert wird, wirkt diese Änderung auf den in dieser Anordnung festgesetzten Zeitpunkt zurück.
5. Mit dieser Vorzeitigen Ausführungsanordnung enden die rechtlichen Wirkungen der »Vorläufigen Besitzeinweisung« vom
11.10.1984 gemäß § 66 FlurbG.
III.
Die nach § 34 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums bleiben bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes bestehen. Deshalb können auch weiterhin Änderungen der Nutzungsart, die überden Rahmen eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetriebes hinausgehen (z.B. Beseitigung oder Neuanlage von Obstanlagen, Errichtung oder Veränderung von Bauwerken und Einfriedigungen sowie Beseitigung von Bäumen, Beerensträuchern, Rebstöcken, Hecken usw.) nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde vorgenommen werden.
Die Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes wird zur gegebenen Zeit bekanntgemacht.
IV.
Die sofortige Vollziehung der vorzeitigen Ausführungsanordnung wird nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.1.1960 - BGBl. IS. 17 - angeordnet.
Gründe:
Der Flurbereinigungsplan wurde den Beteiligten gemäß § 59 FlurbGbe- kanntgegeben. Die Beteiligten wurden mit der vorläufigen Besitzeinweisung nach § 65 FlurbG vom 11.10.1984 in den Besitz und die Nutzung der neuen Grundstücke eingewiesen.
Den gegen den Flurbereinigungsplan erhobenen Widersprüchen wurde, soweit sie begründet waren, abgeholfen. Ein verbliebener Widerspruch wurde gemäß § 60 Abs. 2 FlurbG der Spruchstelle für Flurbereinigung beim Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten in Mainz vorgelegt.
Bei sachgerechter Abwägung aller wesentlichen Umstände, die für oder gegen die vorzeitige Ausführung des Flurbereinigungsplanes sprechen, kam die Flurbereinigungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu folgendem Ergebnis: ’
im Verfahrensgebiet sind rechtsgeschäftliche Verfügungen über Abfindfingsgrundstücke geplant. Der weitere Aufschub des neuen Rechtszustandes würde diese Verfügungen wesentlich erschweren, wenn nicht sogar verhindern, die alten Grundstücke bestehen zwar noch rechtlich, aber nicht mehr tatsächlich.
Dem Kulturamt Westerburg liegen bereits Anträge auf vorzeitige Grundbuchberichtigung von Teilnehmern vor. die notariell bereits über ihre neuen Grundstücke verfügt haben.
Den Widerspruchsführern erwachsen keine Nachteile. Der Flurbereinigungsplan kann im Widerspruchsvei ■ Jiren geändert werden. Die Änderungen wirken in rechtlicher Hinsicht auf den in der vorzeitigen Ausführungsanordnung festgesetzten
Tag zurück (& 63 Abs. 2 FlurbG)
das Interesse der Mehrheit der Beteiligten, möglichst r den Genuß aller Vorteile der Flurbereinigung zu gelan as< uneingeschränkt über ihre neuen Grundstücke verfuge^' nen, ist höher zu bewerten als der Umstand, daß überT derspruch eines einzelnen Beteiligten noch nicht entschio ist.
Aus den vorgenannten Gründen liegt die sofortige Vollziehun zeitigen Ausführungsanordnung im überwiegenden Interesse di heit der Beteiligten des Verfahrens.
Auch der Allgemeinheit ist im Hinblick auf die in die FlurbereU vestierten erheblichen öffentlichen Mittel an einer möglichst^ Herbeiführung der Auswirkungen des Verfahrens gelegen, djj Vollziehung ist deshalb auch im öffentlichen Interesse geh
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Anordnung kann innerhalb einer Frist von zwei] nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung schriftj zur Niederschrift Widerspruch beim Kulturamt in WesterburgJ 5, 5438 Westerburg ode wahlweise bei der Bezirksregierungj Abt. Landwirtschaft und Umweltschutz (Obere FlurbereimgL de), Postfach 269, Stresemannstr. 3-5,5400 Koblenz, eingelegt
Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspn nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Fri gangen ist. ]
Die Widerspruchsschrift soll möglichst in zweifacher Ausfertit gereicht werden.
Der Kulturamts Vorsteher In Vertretung:
Braun, Vermessungsdirektor
Verschiebung der wöchentlichen Müllabl
Wegen des Feiertages, Christi Himmelfahrt, 16.5.1985, verscH die Müllabfuhr in den Ortsgemeinden, die üblicherweise do| und freitags vom Müll entsorgt werden jeweils um einen Tag| donnerstags auf freitags und von freitags auf samstags.DieBev] wird um Beachtung gebeten.
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