Nr. 13/85
Seite 13
Girod
Öffentliche Bekanntmachung
Beschluß
i per Änderungsbeschluß des Kulturamtes Westerburg vom 1 2 1985 wird aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:
I Nach § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG - vom ! 1976 (BGBl. I S. 546) wird das durch Flurbereini-
j ungsbeschluß der Bezirksregierung Koblenz (Obere Flurbe- i JeJgungsbehörde) vom 10.11.1977 - Az.: 53-00-G.2063 - I fesigestellte und durch Änderungsbeschluß des Kulturamtes Westerburg vom 28.3.1984 geänderte Flurbereinigungsgebiet (Girod, Westerwaldkreis, wie folgt geändert:
Aus dem Flurbereinigungsgebiet werden die dem Bauland- | Umlegungsverfahren ”Bornstück und Kappesgarten” unterliegenden Grundstücke ausgeschlossen. Dies sind:
Gemarkung Kleinholbach
Flur 11 Flurstücke 1,2,3,4, 5,6, 7, 8,9,10,11,12,13,14,15,
16 17,18,19,20/1,21,22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, I 32 ' 33,34,35,36,37,38,39,40,41,42,43,44,45,46,47,48', [ 49 ! 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56 und 58 w. die in diesen untergegangenen Altparzellen. Hierzu gehö- Iren auch die Altparzellen:
|Flur 11 Flurstücke 1150/4,1150/7,1152/2,1152/4 und 2130/3,
I für deren Zuteilungsgrundstücke im Baulandumlegungsverfah- I rendie Unanfechtbarkeit gemäß § 71 Bundesbaugesetz noch nicht Ieingetreten ist.
|Diesofortige Vollziehung dieses Beschlusses wird angeordnet.
Gründe:
Schluß vom 11.2.1985 wird aufgehoben, weil die darin angegebe- |)rundstücksbezeichnungen fehlerhaft sind, g,Grundstücke werden ausgeschlossen, weil sie z. Zt. einem Um- Igsverfahren nach dem Bundesbaugesetz unterliegen und die zeit- peDurchführung von zwei Bodenordnungsverfahren für dieselben Istücke nicht möglich ist.
Anordnung der sofortigen Vollziehung dieses Beschlusses liegt im (wiegenden Interesse aller Beteiligten, da durch das Einlegen von ichen Rechtsbehelfen der in Kürze vorgesehene Erlaß der vorzeiti- lusführungsanordnung und damit der Übergang des Eigentums der lurbereinigungsplan ausgewiesenen neuen Grundstück auf unbe- mteZeit hinausgeschoben würde.
Interesse der Beteiligten möglichst rasch in Genuß der Vorteile der Jereinigung zu gelangen und uneingeschränkt über die neuen Grund - everfügen zu können, ist höher zu bewerten als der Umstand, daß : Beteiligte evtl. Widersprüche gegen die Ausschließung der Sdstücke vorzubringen haben.
■die Allgemein heit ist im Hinblick auf die in die Flurbereinigung in- Irten erheblichen öffentlichen Mittel an einer möglichst schnellen eiführung der Auswirkungendes Verfahrens gelegen. Diesofortige |iehung liegt damit auch im öffentlichen Interesse, loraussetzungendes § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsord- l(VwG0) vom 21.1.1960 (BGBl. I S. 17) sind damit gegeben. Isich im vorliegenden Falle nur um eine geringfügigen Änderung lUstdas Kulturamt gemäß §8 Abs. 1 FlurbG für den Erlaß des Be- |sses zuständig. >
Rechtsbehelfsbelehrung
judiesen Beschluß kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Irsten Tage der Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Kulturamt Jtburg, Jahnstr. 5,5438 Westerburg oder bei der Bezirksregierung fnz - Referat 53 - (Obere Flurbereinigungsbehörde) Neustadt 21, |™269, 5400 Koblenz, einzulegen.
I nftlicher Einlegung des Widerspruches ist die Frist nur gewahrt, I er Widerspruch noch vor Ablauf der Frist eingegangen ist.
erspruchsfrist soll möglichst in zweifacher Ausfertigung einge- |'''erden.
Der Kulturamtsvorsteher: Herz, Regierungsdirektor
Görgeshausen
Immissionsschutzmessung im Mai 1985
Durch Neueinteilung der Kehrbezirke werden die Heizungsanlagen der Gemeinde Görgeshausen schon im Mai 1985 durch den Bezirksschornsteinfegermeister R. Vogt, Altendiez, oder von dessen Gehilfen über- , prüft.
Der Schomsteinfegermeister empfiehlt, die Anlagen vorher warten zu > lassen, um Nachmessungen zu vermeiden.
Herz, Ortsbürgermeister
Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates Görgeshausen vom 20.3.1985
Planvorsteilung zum beabsichtigten Ausbau der Diezer-Straße
Dem Ortsgemeinderat wurde die Planung der Straßen verwaltung bezüglich des Ausbaues der Diezer Straße vorgelegt. Zu diesem Plan erklärt der Rat seine grundsätzliche Zustimmung. Allerdings wurde daraufhingewiesen, daß auf die Gemeinde keine Kosten für die Anlage der Grünanlage und der Gehwege entlang der L 318 zukommen dürfen. Desweiteren wurde eine kostenmäßige Belastung der Gemeinde für die Anlage der ' Bushaltestellen und der Gestaltungsfläche zwischen der L 318 und der Bushaltestelle abgelehnt.
Für die Gemeinde wurde lediglich die Bereitschaft erklärt, die Kosten für die Anlage der Parkplätze und der Gestaltung der Grünfläche zwischen der Haltestellenbucht und der Wartehalle zu übernehmen.
Nach Auffassung des Rates soll die Anlegung eines Fußgängerüberweges über die L 318 ins Auge gefaßt werden. Die zuständigen Fachbehörden wurden gebeten, zu klären, ob dies im Rahmen der anstehenden Ausbauarbeiten möglich ist.
Haushaltsrechnung 1983 beschlossen und Entlastung erteilt
Nachdem der Rechnungsprüfungsausschuß der Gemeinde in den Räu- ! men der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur die Kassenbelege 1983 eingesehen und sich von der ordnungsgemäßen Haushalts- und Wirtschaftsführung überzeugt hatte, wurde von der Verbandsgemeinde- ' Verwaltung die Haushaltsrechnung 1983 abgeschlossen und dem Rat zur Beschlußfassung vorgelegt.
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