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Montabaur

Seite 18

GELBACHHÖHEN

Holler

Öffentliche Bekanntmachung

der Haushaltsrechnung 1983 und des Enlastungsbeschlusses des Ortsge- meinderates vom 28.2.85 der Ortsgemeinde Holler für das Haushaltsjahr 1983

I.

Haushaltsrechnung

Verwaltungs- Vermögens- Gesamt

haushalt/ haushalt/ DM

Feststellung des Ergeb­nisses:

Soll-

Einnahmen

636.891 64

1.142.060,66

1.778.952,30

Summe be­reinigte

Soll-

Einnahmen

636.891,64

1.142.060,66

1.778.952,30

Soll-

Ausgaben

636.891,64

1.132.060,66

1.768.952,30

-Fneue

Haushalts­

ausgabere­

ste

10.000,00

10.000,00

Summe be­reinigte

Soll-

Ausgaben

636.891,64

1.142.060,66

1.778.952,30

Über­

schuß/Fehl­

betrag

Festgestellt: Montabaur, 16. April 1985 Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur gez. Reusch, I. Beigeordneter

II.

Entlastungsbeschluß

Der Ortsgemeinderat beschließt die von der Verbandsgemeindeverwal­tung Montabaur für das Haushaltsjahr 1983 aufgestellte Jahresrechnung gern. § 114 GemO. Gleichzeitig wird beschlossen, dem Ortsbürgermei­ster, den Ortsbeigeordneten, dem Bürgermeister und den Beigeordneten der Verbandsgemeinde für das Haushaltsjahr 1983 Entlastung zu ertei­len. Auf die Vorlage der Rechnungsbelege wird verzichtet. Die Entla­stung erfolgt vorbehaltlich des vom Kreis vorgelegten Prüfungsergebnis­ses. Soweit Mehrausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen bislang nicht genehmigt worden sind, wird hiermit die Genehmigung nach § 100 GemO erteilt.

An der Beratung und Beschlußfassung haben der Ortsbürgermeister so­wie der I. Ortsbeigeordnete wegen Sonderinteresse gern. § 22 Abs. 1 GemO nicht teilgenommen <

III.

Die Haushaltsrechnung mit dem Rechenschaftsbericht liegt zur Einsicht­nahme vom 25.3. bis 3.4.85 während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus in Montabaur, Zimmer 110, öffentlich aus.

(S.) Holler, den 14.3.85

Ortsgemeindeverwaltung Holler gez. Molsberger, Ortsbürgermeister

Untershausen

Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Ortsge­meinde Untershausen für das Jahr 1985 vom 15.3.1985

I.

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeardnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419) folgende Haus­haltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durchdie Kreisverwal- tung Montabaur als Aufsichtsbehörde vom 11.3.1985 hiermit bekannt­gemacht wird:

Nr. |

§1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1985 wird im Verwaltungshaushalt in der Einnahme auf in der Ausgabe auf V ermögenshaushalt

in der Einnahme auf 204 m

in der Ausgabe auf

festgesetzt.

285.000

285.000

Es werden festgesetzt

1. der Gesamtbetrag der Kredite auf

2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf

§3

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden j wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer:

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (GrundsteuerAl v.H.

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)

2. Gewerbesteuer:

nach Gewerbeertrag und Gewerbekapital

3. Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemt tes gehalten werden: für den ersten Hund 18 DM, für den zweiten 36 DM, für jeden weiteren Hund 54 DM.

II.

Genehmigung der Haushaltssatzung:

Die nach § 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz 14.12.1973 (GVB1. S. 419) erforderliche Genehmigung zu fol^ Teilen der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Untershausen Haushaltsjahr 1985 wird hiermit erteilt:

Zu den festgesetzten Steuersätzen (Hebesätzen)

1. Grundsteuer:

a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (A)

b) für Grundstücke (B)

2. Gewerbesteuer:

nach Gewerbeertrag und -kapital Hebesau 280yj

Hebesau 2201 Hebesau 240 J

5430 Montabaur, 11. März 1985

Kreisverwaltung des Westerwaldkreises, Abt. 1 Az. 029/901-K (S.) Im Aufträge: gez. Meckel

III.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 25.3.85 bis3.4.85^ rend der allgemeinen Dienststunden im Rathaus in Montabaur,Zimj 110, öffentlich aus.

Untershausen, 15.3.85 Ortsgemeindeverwaltung Untershausen

(S.)

gez. Müller, Ortsbürgern

HINWEIS: Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen desfi meinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieseröfl] liehen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsai die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber.^ Ortsbürgermeister von Untershausen oder der Verbandsgemei® waltung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. öderGenä deordnung von Rheinland-Pfalz - GemO - vom 14.12.1973(GV6I 419, BS 2020-1), zuletzt geändert durch das Landesgesffl j 15.3.1983 (GVB1. S. 31).

'was-otfueal'wo

Wanderung in den Frühling

Der Westerwald-Verein Daubach lädt Mitglieder und Freunde Wanderung in das (hoffentlich) frühlingshafte Lahntal ein.-W ist am Sonntag, 24. März, um 14 Uhr, an der oberen DaubacherM stelle. Gemeinsame Anfahrt nach Homberg. Von dort etwa lOWj! Wanderung über die aussichtsreichen Lahnhänge nach Dausenau!^ und zurück.