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Nr. 12/85
in dieser Zeit kein Wasser zu entnehmen und sich einen entsenden Tagesbedarf vorher sicherzustellen.
n zu geringen Störungen und Trübungen des Wassers kommen, jcen Ihnen für Ihr Verständnis, baur, 18.März 1985
mdsgemeindewerke - Wasserversorgung -
Gackenbach
St über die Sitzung des Ortsgemeinderates Gackenbach vom 1.1985
.> zur Änderung der Friedhofssatzung beschlossen |j er Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur wurde ein Entwurf Äderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen
■liegt-
[Erlaß dieser Satzung entsprach der Rat einstimmig.
[(dieser Änderung ist, daß künftig der Erwerb des Nutzungsrechtes (einstelligen Wahlgrabstätten eingeschränkt werden soll. Gemäß Lungsmäßigen Festsetzungen heißt es:
Ä mehrstellige Wahlgrabstätte wird nur vergeben, wenn die neben (Verstorbenen berechtigte Person beim Erwerb der Wahlgrabstätte . Lebensjahr vollendet hat.”
■Einschränkung ist nach Auffassung der Verwaltung wegen der spä- Möglichkeit des einheitlichen Abräumens der Grabfelder notwen-
1 zur Teilnahme am diesjährigen Wettbewerb “Unser Dorf soll ier werden”
6 Ja - Stimmen bei einer Enthaltung plä
i der Rat für die Teilnahme an dem auch in diesem Jahr wieder vom rwaldkreis ausgeschriebenen Wettbewerb ‘ ‘Unser Dorf soll schöben".
Jeitpunkt, zu welchem die Gemeinde von der Bewertungskommis- [ufgesucht wird, wird zur gegebenen Zeit noch bekanntgegeben.
dlung eines Auszubildenden für den Beruf des Forstwirts fcorstamt wurde mitgeteilt, daß im Forstrevier Gackenbach die Steiles Auszubildenden für den Beruf zum Forstwirt zur Diskussion * Von den beteiligten Gemeinden wurde die Aussage erbeten, obdie- llleneu besetzt werden soll. Für die Ortsgemeinde Gackenbach er- Jder Rat, daß einer Neueinstellung eines Auszubildenden zügelt wird. Der Rat erklärte jedoch, daß Bewerber aus dem eigenen Re- Id.h. aus den dem Forstrevier Gackenbach angeschlossenen Gellen bevorzugt werden sollten.
Horbach
[(liehe Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Ortsge- pe Horbach für das Jahr 1985 vom 16.3.1985
I.
Irtsgemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung peinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419) folgende Hausitzungbeschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreis verwal- Ifontabaur als Aufsichtsbehörde vom 11.3.1985 hiermit bekanntst wird:
§1
I aushaltsplan für das Haushaltsjahr 1985 wird im Jtungshaushalt Hinnahme auf ier Ausgabe auf pgenshaushalt (Einnahme auf [Ausgabe auf
542.000 DM 542.000 DM
306.000 DM 306.000 DM
(setzt.
§2
den festgesetzt Gesamtbetrag der Kredite auf Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf §3
euersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr % festgesetzt: lndsteuer
die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe jradsteuer A) 220 v.H.
|üe Grundstücke (Grundsteuer B) 240 v.H.
[ , erbe«teuer:
Jewerbeertrag und Gewerbekapital 280 v.H.
Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalbdesGemeindegebie- [alten werden, für den ersten Hund 36 DM, für den zweiten Hund «■ für jeden weiteren Hund 72 DM.
II.
Genehmigung der Haushaltssatzung:
Die nch § 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung fiir Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419) erforderliche Genehmigung zu folgenden Teilen der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Hörbach für das Haushaltsjahr 1985 wird hiermit erteilt:
Zu den festgesetzten Steuersätzen (Hebesätzen)
1. Grundsteuer:
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (A)
Hebesatz 220 v.H.
b) für Grundstücke (B) Hebesatz 240 v.H.
2. Gewerbesteuer:
nach Gewerbeertrag und -kapital Hebesatz 280 v.H. 5430 Montabaur, 11. März 1985
Kreis Verwaltung des Westerwaldkreises, Abt. 1 Az. 029/901-10 (S.) Im Aufträge: gez. Meckel
III.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 25.3.1985 bis 3.4.1985 während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus in Montabaur, Zimmer 110, öffentlich aus.
Horbach, den 16.3.1985 (S.)Ortsgemeindeverwaltung Horbach
gez. Noll, Ortsbürgermeister
HINWEIS:
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber dem Ortsbürgermeister von Horbach oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeord- nung von Rheinland-Pfalz - GemO - vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419, BS 2020 - 1), zuletzt geändert durch das Landesgesetz vom 15.3.1983 (GVBl. S. 31).
Hübingen
Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Hübingen für das Jahr 1985 vom 28.2.1985
I.
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung fiir Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBl. S. 4119) folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichtsbehörde vom 21.2.1985 hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1985 wird im Verwaltungshaushalt
in der Einnahme auf 373.000 DM
in der Ausgabe auf 373.000 DM
Vermögenshaushalt
in der Einnahme auf 211.000 DM
in der Ausgabe auf 211.000 DM
festgesetzt.
§2
Es werden festgesetzt
1. der Gesamtbetrag der Kredite auf
2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf
§3
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer:
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) 220 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 240 v.H.
2. Gewerbesteuer:
nach Gewerbeertrag und Gewerbekapital 280 v.H.
3. Die Hundesteuer beträgt für Hunde, dieinnerhalbdes Gemeindegebietes gehalten werden: für den ersten Hund 36 DM, für den zweiten Hund 54 DM, für jeden weiteren Hund 72 DM.
II.
Genehmigung der Haushaltssatzung:
Die nach § 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBl. S. 419) erforderliche Genehmigung zu folgenden Teilen der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Hübingen für das Haushaltsjahr 1985 wird hiermit erteilt:
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