Einzelbild herunterladen

Montabaur

9/9/85

lstUBfl

ichkdj

nannten 38,5 % den Wunsch zu bauen, 28,1 % wollten fvht mehr in der Stadt leben (Platzmangel, Unruhe, schlechte (uft) 24 % nannten familiäre Gründe und 20,8 % berufliche Länderung.

Zufriedenheit mit:

in%

Einkaufssituation Freizeitsituation Gesamtsituation

Wohnsituation Too (n=? 08 )

Tgung^

weiter«! itenArtl 'nsmWl

sic äststattei fe oder« Iruckit n der Regj Dorn gen

und Freij ribad,1i erden,* lungenbe Charakü jngensf 9^%dt iken,Änj erkehrs idsatzsj wurde?

:hluBrti| die Anti ie Fragt I l Sie Eil ohnortjj

% derl tendied undrufc

lg desfl 1,7*1 zurStij jte ErreiJ ieröm slderHtj hiereinj i rundst? aassen«! gefunc i Ergebe en dirt an auf d* um sind! altenCl

I Alles in allem sind die Eitelborner mit ihrem Ort zufrieden.

Ljjjur 1 % der befragten Haushalte war mit der Wohnsituation iin Eitelborn nicht zufrieden, mit der Freizeitsituatipn 17,8%. fcljnzufrieden mit der Einkaufssituation sind 47,6 %. Dennoch [ Bürden 96,2 % aller Befragten wieder nach Eitelborn ziehen, ein |(| arer Beweis dafür, daß die positiven Seiten des Ortes überwie- gfen!

So ergibt sich für den Außenstehenden folgendes Bild von Eitel- [Jrn:

jinOrt von hohem Wohnwert, in schöner und ruhiger Umge­ling, aber dennoch zentral gelegen. Durch die gute Verkehrslage pd das Angebot in Neuhäusel sind die Mängel in der Varsor- ng des Ortes nicht so gravierend. Die sozialen Strukturen deinen trotz des starken Bevölkerungszuwachses noch in Ord­ing zu sein, dafür spricht unter anderem auch das rege Vereins- en (im Durchschnitt ist jeder Befragte in 1,7 Vereinen). ie eingangs schon erwähnte hohe Rücklaufquote ist ebenfalls S Indiz für ein intaktes örtlichen Leben zu werten.

Sichtung: Hier waren jeweils Mehrfachner.nungen möglich.

[Daher ergeben die Prozentzahlen in der Addition auch einen Wert, der über 100% liegt.

Zillen

brseuchenpolizeiliche Anordnung

Jfgrund des § 10 Abs. 1 der Verordnung zum Schutze gegen 5 Tollwut vom 11.3.1977 (BGBl. I S. 444) l/erbindung mit § 79 Abs. 1 und § 21 Abs. 2 Tierseuchen- [etz i.d.F. der Bekanntmachung vom 28.3.1980 (BGBl. I S. f ff.) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Viehseuchenpolizei- (ren Anordnung vom 1.5.1912 (Reichs- und Staatsanzeiger .105vom 1.5.1912) (VAVG)

i/erbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 und Abs. 6 des jjeußischen) Ausführungsgesetzes zum Viehseuchengesetz 1 25.7.1911 i.d.F. der Bekanntmachung vom 27.11.1968 l/BI. 1968 Sonder-Nr. Koblenz, Trier, Montabaur S. 164) i in Verbindung mit §§ 3 und 12 Nr. 3 des Landesgesetzes Pr die Verkündung von Rechtsverordnungen, Zuständigkeits- brdnungen und Anstaltsordnungen vom 3.12.1973 (GVBI.

[ 375) wird folgendes angeordnet:

§ 1

[einem am 24.2.1985 in Eitelborn (Denzerheide) getöteten hs wurde amtstierärztlich die Tollwut festgestellt.

[Gebiet der Ortsgemeinde 5411 Eitelborn einschl. der Ge­lang wird deshalb zum gefährdeten Bezirk erklärt.

Bnungswidrig im S inne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchen- ptzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im gefährdeten | lr k einer Schutzmaßregel bei Hunden oder Katzen nach § 10 3 der Tollwutverordnung zuwiderhandelt (§ 16 Nr. 7 Toll- W-Verordnung).

P** 6 Tierseuchenpolizeiliche Anordnung tritt am Tage nach

ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Verbandsgemeindeverwaltung

Montabaur

als Ortspolizeibehörde Abt. 11/1. 182.23 5430 Montabaur, 25.2.1985 Kühnen, Amtsrat

Für den gefährdeten Bezirk gilt folgendes:

1. Hunde, die nicht gegen Tollwut geimpft worden sind, dürfen außerhalb von geschlossenen Ortschaften und von Siedlungen

a) nur an der Leine geführt werden

b) auf öffentlchen Straßen jedoch frei umher laufen, wenn sie von einer Person beaufsichtigt werden, der sie zuver­lässig gehorchen.

2. Hunde, die nachweislich seit mindestens vier Wochen und längstens einem Jahr gegen Tollwut geimpft worden sind, darf man außerhalb geschlossener Ortschaften und Sied­lungen frei umherlaufen lassen, wenn sie von einer Person beaufsichtigt werden, der sie zuverlässig gehorchen.

3. Katzen darf man außerhalb von geschlossenen Ortschaften und von Siedlungen nicht frei umherlaufen lassen.

4. Hunde und Katzen, die entgegen diesen Vorschriften ange­troffen werden, sind durch die von der zuständigen Behörde beauftragten Personen einzufangen oder, falls dies nicht möglich ist, zu töten.

5. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften können auf­grund des § 76 Abs. 2 des Viehseuchengesetzes vom 26.6.1909 (RGBl. I S. 519) in der Neufassung des Tier­seuche ngesetzes vom 28.3.1980 (BGBl. I S. 480 ff.) und § 16 Ziff. 7 der Verordnung zum Schutze getjen die Tollwut vom 11.3.1977 (BGBl. I S.444) als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.

Verloren - Gefunden

Bei der Ortsgemeindeverwaltung sind in letzter Zeit die nach­genannten Gegenstände als gefunden abgegeben worden:

1. Da men und Herren-Brillen

2. Geldbörsen mit und ohne Inhalt,

3. Schlüssel einzeln und mit und ohne Mäppchen,

4. Damen und Herren-Armbanduhren

Die Verlierer können ihre Sachen gegen Eigentumsnachweis bei der Ortsgemeindeverwaltung während der Dienststunden abholen.

Unterschrift, Ortsbürgermeister

SIMMERN:

Fortsetzung des Berichtes über die Sitzung des Ortsgemeinde­rates Simmern vom 122.1985

Planungsstand zum Bau des Dorfgemeinschaftshauses

Zur Sitzung am 12.2.1985 wurde der mit der Planung beauftrag­te Architekt eingeladen. Dieser erhielt Gelegenheit, seine ersten Planungsvorstellungen zu erläutern.

Vorab erteilte Bürgermeister Schneider ein.en zusammenfassender Bericht über die bisherigen Planungen, Beratungen und Verhand­lungen. Seinen Aussagen war im wesentlichen folgendes zu ent­nehmen:

Nach Verhandlungen mit der Kath. Kirchengemeinde wurde das Ergebnis erzielt, daß diese das kircheneigene Grundstück in der Siebenborn/Görgenstraße an die Ortsgemeinde unter Einbehal­tung eines 10%igen ideellen Wertes übereignet. Zudem soll das Grundstück in der Hauptstraße, wo sich z.Zt. das Jugend­heim der Pfadfinder und eine alte Scheune befindet, der Ge­meinde übereignet werden, damit sind die grundstücksmäßigen Voraussetzungen für den Bau eines Dorfgemeinschaftshauses ge­geben. Im Gegenzug dazu wurde der Kath. Kirchengemeinde *