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und die Freizeitanlage beschlösse^ deren Text Ed ungekürzt bekanntgemacht wird *
MGS- UND GEBÜHRENORDNUNG FÜR DIE Tütte DEN JUGENDRAUM UND DIE FREIZEITAN- ER ORTSGEMEINDE DAUBACH
Cin der Grillhütte mit Jugndraum und der Freizeitanlage
jung Daubach, ist die Ortsgemeinde Daubach. Sie führt Cnung "Euienhorst".
JTZUNGSRECHT
llhütte mit Jugendraum und die Freizeitanlage können lilien-Vereinsfeiern und Veranstaltungen ähnlicher Art [werden.
[htzur Benutzung der Anlage steht insbesondere den hem den Vereinen und Verbänden der Gemeinde Dau- i D eS weiteren steht das Benutzungsrecht auch Personen,
, und Verbänden der übrigen verbandsgemeindeange- [Gemeinden zu und für auf Kreisebene tätige Vereine Ibände.
Hie Anlage nicht von den in Satzl und 2 genannten Perllegt ist, wird das Recht der Benutzung auch Personen, mnd Verbänden außerhalb des obigen Bereiches ein- [, jedoch zu einem höheren Gebührensatz (s. Punkt 8
ELDUNG
iieldung zur Benutzung der Grillhütte und der Freizeit- jnschließlich Feuerstellen erfolgt beim Ortsbürgermeister lern Vertreter.
Meldungen werden nach der Reihenfolge ihres Eingangs jachtung von Punkt 2 berücksichtigt.
Ibiirgermeister oder sein Vertreter im Amt händigt die ) aus.
CHTEN DES BENUTZERS
[itzer der Grillhütte und der Freizeitanlagen haben die üngen pfleglich zu behandeln. Die Benutzer sind an die (indes Ortsbürgermeisters bzw. an die der von ihm igten Personen gebunden. Die Benutzer haben die An- j|spätestens 12.00 Uhr des auf die Benutzung folgenden ((säubern und in den bei Anmietung Vorgefundenen Izurückzuversetzen.
liissel sind zum gleichen Zeitpunkt an den Ortsbürger- pderan die von ihm beauftragte Person zurückzugeben. Jene Schäden sind unaufgefordert zu melden und nieter zu ersetzen. Der Ortsbürgermeister oder eine von iftragte Person werden sich bei der Rückgabe des Schlüssi Indes Benutzers von dem ordnungsgemäßen Zustand nen überzeugen. Hierbei festgestellte Schäden sind (vom Anmieter zu ersetzen.
jnd die Benutzer gehalten, ruhestörendenden Lärm zu In, Übernachtungen in der Hütte sind nicht gestattet.
[ROLL- UND WEISUNGSBEFUGNIS
pse Hütten- und Benutzungsordnung beachtet wird,
i Ortsbürgermeister der Gemeinde Daubach bzw.
In ihm Beauftragten jederzeit Kontroll- und |befugnis zu.'
TZUNGSGEBÜHREN
Benutzung der Grillhütte und der Freizeitanlagen wird Ttzungsgebühr erhoben
(HRENSCHULDNER
T>schuldner ist derjenige, der die Grillhütte und die f ur Benutzung anmeldet.
ÜHRENBEFREIUNG [Benutzungsgebühr befreit sind:
vereine der Ortsgemeinde Daubach [der Ortsgemeinde Daubach bei besonderen Anlässen Ffre Fälle. Hierüber entscheidet der Ortsbürgermeisite«, f ln Vertreter im Amt.
9. HÖHE DER GEBÜHREN
Die Benutzungsgebühr beträgt pro Tag pauschal für alle Einrichtungen:
1. für Bürger der Ortsgemeinde Daubach 40,- DM
2. für Benutzer, die innerhalb der Verbandsgemeinde Montabaur wohnen und für Vereine
und Verbände, die auf Kreisebene tätig sind 80,- DM
3. für sonstige Benutzer 100.--DM
Sofern nur Hütte und Toiletten gemietet werden 20,- DM zuzüglich Kaution 30,- DM
Außerdem ist für die unter 2. und 3. aufgeführten Benutzer eine Kaution für die Reinigung der benutzten Anlagen in Höhe von 50,- DM zu hinterlegen. Sie wird dem Gebührenschuldner nach erfolgter Reinigung zurückerstattet.
10. ENTRICHTUNG UND FÄLLIGKEIT Grundgebühr und Kaution (s. Punkt 9) sind nach Zusage der Benutzung an den Ortsbürgermeister bzw. seinen Vertreter im Amt zu zahlen.
11. HAFTUNG
Die Benutzung der Grillhütte und der Anlagen erfolgt auf eigene Gefahr. Die Ortsgemeinde Daubach haftet für keinerlei Schäden (Personen-, Sach- und Vormögensschäden), die dem Benutzer der vorbezeichneten Anlagen entstehen.
12. INKRAFTTRETEN
Diese Benutzungs- und Gebührenordnung tritt am 1.1.1985 in Kraft.
5431 Daubach, 5. Februar 1985
(Siegel) Poggemann, Ortsbürgermeister
Satzung der Ortsgemeinde Daubach zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Erschließungsanlagen (Ausbaubeiträge) vom 5. Febr. 1985
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1973 (GVBI.
S. 419, BS 2020-1), sowie des § 1 Abs. 1 und der §§ 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 2. September 1977 (GVBI. S. 305, BS 610-10), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 7.2.1983 (GVBI. S.
25) die folgende Satzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises vom 1. Febr. 1985 hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1
Die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Erschließungsanlagen (Ausbaubeiträge) vom 29. April 1983 wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 3 erhält folgende Neufassung:
"Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung und den Ausbau von Erschließungsanlagen, soweit diese nicht beitragsfähig nach §§ 127 ff BBauG sind."
§ 2
Diese Satzungsänderung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Daubach, 5. Febr. 1985 Ortsgemeinde Daubach ; -
Poggemann, Ortsbürgermeister
GENEHMIGT
gemäß § 2 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland- Pfalz.
Montabaur, den 1. Febr. 1985 Kreisverwaltung des Westerwaldkreises (Siegel) i.A. Hannappel, Regierungsamtmann
HINWEIS:
Gern. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO - vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4.3.1983 (GVBI. S. 31) wird auf folgendes hingewiesen:
Eine Verletzung der Bestimmungen über a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. 1 GemO) und

