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Montabaur 16/7/85

im Westen durch die Flurstücke 34/119,118,121/1 und 121/2 der Flur 2.

Die Grundstücke , die im einzelnen im Umlegungsgebiet gelegen sind, werden durch gesonderte öffentliche Bekanntmachui* noch zur Kenntnis gegeben.

GROSSHOLBACH:

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung der Ortsgemeinde Großholbach zur Änderung der Sat­zung über die Erhebung von Beitragen für den Ausbau von Erschließungsanlagen (Ausbaubeiträge) vom 11. Febr. 1985 Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeord­nung für Rheinland-Pfalz vom 14. Dez. 1973 (GVBI. S. 419, BS 2020-1) sowie des § 1 Abs. 1 und der §§ 2 und 8 des Kommu­nalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 2. September 1977 (GVBI. S. 305, BS 610-10), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 7.2.1983 (GVBI. S. 25) die folgende Satzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreis­verwaltung des Westerwaldkreises vom 28. Jan. 1985 hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Erschließungsanlagen (Ausbaubeiträge) vom 1. Juli 1983 wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 3 erhält folgende Neufassung:

Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstel­lung und den Ausbau von Erschließungsanlagen, soweit diese nicht beitragsfähig nach §§ 127 ff BBauG sind";

§ 2

Diese Satzungsänderung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Großholbach, 11. Febr. 1985 Ortsgemeinde Großholbach Siegel Metternich,, Ortsbürgermeister

GENEHMIGT:

gemäß § 2 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für Rhein­land-Pfalz

Montabaur, den 28. Jan. 1985 Siegel Kreisverwaltung

des Westerwaldkreises Im Aufträge:

Hannappel, Regierungsamtmann

HINWEIS:

Gern. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz GemO vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4.3.1983 (GVBI. S. 31), wird auf folgendes hinge­wiesen:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. 1 GemO) und

b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach die­ser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz , 5430 Montabaur, geltend gemacht worden ist.

Ortsgemeinde Großholbach

Großholbach 11.2.1985

(S.) Metternich, Ortsbürgermeister

Schutz der Abmarkung

Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft hat Beschwerden darüber erhalten, daß neue, im Rahmen der Flurbereinigung vor­genommene Abmarkungen bereits schon wieder vernichtet sind. Die Grundeigentümer und die nutzungsberechtigten Land­wirte werden eindringlich dazu aufgefordert, die Grenzsteine sorg­fältig zu schonen und erkennbar zu halten. Sie sind darüber hinaus verpflichtet, verlorengegangene, schadhafte, nicht mehr erkenn­bare oder aus ihrer Lage gekommene Grenzzeichen wieder her- stellen zu lassen.

Bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen kann die Kata behörde die notwendige Neuvermarkung auf Kostendes) ursachers wieder vornehmen. Es ist der Teilnehmergemei# nicht zuzumuten, für vermeidbare Schäden Gelder der AH heit auszugeben.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, daß die Vernichtung: Beschädigung oder Unkenntlichmachung von Grenz-od«, messungsmarken mit einer erheblichen Geldbuße geahndet werden kann. Teilnehmergemeinschaft und Ortsgemeinde den in nächster Zei verstärkt auf die Einhaltung der gesetj chen Bestimmungen achten und Verstöße unnachsichtig* folgen.

Die Grundstückseigentümer, die ihr Land an auswärtigel* wirte, die nicht im Bereich der Verbandsgemeinde Monia- baur wohnen, verpachtet haben, werden gebeten, diese ein dringlich an die Beachtung dieser Vorschriften zu erinnern Teilnehmergemeinschaft Großholbach Der Vorsitzende des Vorstandes Winfried Röther.

Brennholzveiiauf

An die Brennholzversteigerung imPfaffenbusch" am kon menden Samstag, 16.2.1985, mit Treffpunkt am Mühlen-) graben um 10.00 Uhr wird nochmals erinnert. Anschlüße! kommt der Schlagabraum meistbietend zum Verkauf. Auj tige Käufer sind zugelassen.

Verloren - Gefunden

Bei der Ortsgemeindeverwaltung wurde eine Kinderstrickn abgegeben, die beim Kinderspielplatz im Neubaugebietge| den wurde.

Ebenfalls wurde ein Damenstrickhandschuh abgegeben,d der Bushaltestelle an der B 49 gefunden wurde. BeideFuij Sachen können bei entsprechendem Eigentumsnachweisbj Ortsbürgermeister abgeholt werden.

GÖRGESHAUSEN:

Wer betreibt noch HausMärgruben in Görgeshausen Diese Frage mußte sich die Verwaltung der Verba ndsgem werke Montabaur stellen. Stichproben in jüngster Zeithal] ergeben, daß in der Ortsgemeinde eine Reihe Grundstiid tümer ihre Kläreinrichtungen noch nicht an die KanalisatH angeschlossen haben, d.h. diese Grundstückseigentümer!] Abwasser nicht direkt in die Kanalisation ein.

Wir machen daher auf dieÖffentliche Bekanntmachung Verwaltung vom 1.7.1983 aufmerksam.

Aufgrund der §§ 5 und 6 in Verbindung mit § 8 Abs.8^ zung der Verbandsgemeinde Montabaur über die Entwäs der Grundstücke und den Anschluß an die öffentliche AM anlage der Grundstücke und den Anschluß an die öffentlii Abwasseranlage - Allgemeine Entwässerungssatzung- voml Juni 1975 ist der Anschlußnehmer verpflichtet, auf seine] innerhalb von 3 Monaten nach erfolgtem Anschluß undP Stellung der Teichkläranlagen der Ortsgemeinde Görgesli alle bestehenden oberirdischen und unterirdischen Abwal richtungen wie Gruben, Schlammfänge, alte Kanäle,Sidi u.dergl. außer Betrieb zu setzen, zu entleeren , zu reinigef zu beseitigen bzw. mit gesundem Boden ordnungsgemäß] füllen.

Die infrage kommenden Grundstückseigentümer werden' nochmals höflich gebeten, unverzüglich die noch ausstehl Baumaßnahmen durchzuführen.

Sollten noch Fragen offen sein, so stehen Ihnen die Veit gemeindewerke jederzeit zur Verfügung.

Abschließend weisen wir darauf hin, daß die Kosten für* leeren der Klärgruben von den Grundstückseigentümern übernehmen sind. Verbandsgemeindewerke Mo

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