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Montabaur 18/43/83

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HORBACH:

Martinszug 1983

Der Kreis junger Eltern trifft sich am Montag, 31.10.1983,

20.00 Uhr, im GasthausZum grünen Baum, um die Gestal­tung des Martinszuges zu besprechen.

Spvgg. Horbach

Am Wochenende kommt es zu folgenden Begegnungen:

Sonntag, 30.10.1983 SG Winden/ Hotbach I - SV Altendiez II um 15.00 Uhr in Horbach SG Winden/Horbach II - FC Bad Ems, Lahn um 13.15 Uhr in Horbach

Samstag, 29.10.1983 AH Holler - AH Horbach um 15.30 Uhr.

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ELBERTGEMEINDEN |

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OBERELBERT:

Verloren - Gefunden

Es wurde eine Kindergeldbörse mit Inhalt gefunden und in den Briefkasten der Ortsgemeinde geworfen. Die Geldbörse kann während der Dienststunden bei der Gemeindeverwaltung in Empfang genommen werden.

Weyand, Ortsbürgermeister

WELSCHNEUDORF:

Haus- und Straßensammlung des Volksbundes Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V.

In der Zeit vom 31.10. bis 16.11.1983 findet die diesjährige Sammlung statt. Freiwillige Helfer bitte ich, sich für die Durch­führung der Sammlung bei der Gemeindeverwaltung während der Dienststunden zu melden.

Stahlhofen, Ortsbürgermeister

Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates Welsch­neudorf vom 18.10.1983

Neue Erschließungs- und Ausbaubeitragssatzung beschlossen

An den Beratungspunkten über den Erlaß einer neuen Erschlie­ßungs- und Ausbaubeitragssatzung nahm ein Mitarbeiter der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur teil.

Dieser legte die Gründe dar, die aus der Sicht der Verwaltung den Erlaß von neuen Beitragssatzungen ratsam erscheinen läßt.

Im wesentlichen war den Aussagen des Sachbearbeiters zu ent­nehmen, daß die jüngste Rechtsprechung die Überarbeitung der Erschließungs- und Ausbaubeitragssatzung erlaubt und somit zu einer größeren Beifragsgerechtigkeit führt. Aus diesem Grunde habe die Verwaltung die bislang bestehenden Erschlie­ßungs- und Ausbaubeitragssatzungen überarbeitet und im wesentlichen folgende Änderungen in die neuen Satzungsent­würfe gegenüber dem bisherigen Satzungsrecht eingearbeitet:

1. Streichung der Regelung, wonach die Kosten für Kinderspiel­plätze in den umlegungsfähigen Aufwand mit einzubeziehen sind. Zur Begründung hierfür wurde angeführt, daß es sich in der Praxis gezeigt hat, daß die Kosten für Kinderspielplätze in der Regel nicht abrechenbar sind ohne daß im Ergebnis eine Ungleichbehandlung der Grundstückseigentümer im Gemeindebereich herbeigeführt wird. Da die Erhebung der Beiträge für Kinderspielplätze zur Pflicht wird, wenn die Kosten in der Satzung - wie bisher geregelt - als umlagefähige Aufwendungen aufgenommen sind, müssen sie - wie in der

neuen Satzung vorgesehen - aus der Satzung wieder heraus­genommen werden.

Im Ergebnis bedeutet dies, daß z.B. bei der Erschließung eines Neubaugebietes, in dem auch ein Kinderspielplatz mit errichtet wurde, die Anlieger die Kosten für den Kinderspiel- platz nicht zu tragen haben. Diese Kosten werden somit voll von der Gemeinde übernommen, was zu einer finanziellen Entlastung der beitragspflichtigen Anlieger führt.

2. Grundstücke, die nur mit einer wegemäßigen Verbindung an die Erschließungsanlage angrenzen, sollen künftig wie die übrigen unmittelbar an die Erschließungsanlage angrenzen­den Grundstücke behandelt und zur Zahlung von Erschlie­ßungskosten herangezogen werden. Diese Neuregelung hat zum Hintergrund, daß bislang, d.h. nach dem zur Zeit noch gültigen Satzungsrecht, Grundstücke, die nur mit einer wege­mäßigen Verbindung an die Erschließungsanlage angrenz­ten, wesentlich geringer mit Beiträgen belastet wurden, weil die Tiefenbegrenzung von der Erschließungsanlage ausge­rechnet wurde und daher nur ein kleiner Teil des Grund­stückes als beitragspflichtige Fläche in die Erschließungs­abrechnung einbezogen wurde, denn die beitragspflichtige Grundstückstiefe ist bisher auf 50 m begrenzt. In der neuen Satzung wird nun klaigestellt, daß die Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungs­straße darstellen, bei der Bestimmung der Grundstücks tiefe unberücksichtigt bleiben.

In der bisherigen Regelung sah man eine ungerechtfertigte Bevorteilung der Eigentümer von sogenannten Hinterlieger­grundstücken gegenüber den übrigen Grundstückseigentümer!]

3. Der Gewerbezuschlag wird von 40 auf 20 % reduziert, da man der Auffassung ist, daß Gewerbegrundstücke nach derzeit geltendem Satzungsrecht zu hoch belastet werden.

Diese Auffassung wird damit begründet, daß Gewerbegrund­stücke in der Regel eine höhere Geschoßflächenzahl haben und somit beitragsmäßig von vorneherein höher belastet werden. Zudem ist eine Eckgrundstücksvergünstigung nicht vorgesehen. Insofern wurde vorgeschlagen, die zusätzliche Belastung durch Erhebung eines Gewerbezuschlages zu reduzieren mit dem Ziel, künftig nur noch eine 20%ige Beitragserhöhung vorzusehen.

4. Neuregelung bei der Abrechnung von Eckgrundstücken um eine größere Beitragsgerechtigkeit zu erreichen.

Nach .neuem Satzungsrecht ist vorgesehen, für Eckgrund­stücke eine Vergünstigung von 50 % anzusetzen, d.h. Grund­stücke, die an 2 Erschließungsanlagen angrenzen, werden jeweils nur noch mit der Hälfte des an sich zu zahlenden Er­schließungsbeitrages belastet. Für Grundstücke, die an 3 Erschließungsanlagen angrenzen, beträgt die Beitragslast jeweils nur noch 33,33 %. Dieser neu festgelegte Beitrags­modus hat neben der Vergünstigung für die betroffenen An­lieger zudem noch den Vorteil, daß die Gemeinde, z-B. bei 3 Straßen keinen Teilerlaß zu Lasten des Gemeindehaus­haltes beschließen muß wie dies zum Teil bislang wegen der enormen Belastung von Eckgrundstücksbesitzern angezeigt war.

5. Um Zweifelsfällen vorzubeugen, ist nun festgeschrieben,daß die Bordsteine bei Kostenspaltung zwischen Fahrbahn und Bürgersteig der Fahrbahn zugerechnet werden.

Dies bedeutet, daß wenn z.B. zunächst lediglich die Straße und erst mehrere Jahre später die Anlegung und anschließen­de Abrechnung der Bürgersteige erfolgt, die Bordsteinanlage der Fahrbahn zugerechnet wird.

Nach Darlegung aller Gründe, die für den Erlaß neuer Satzungen sprechen, beschloß der Rat einstimmig, den Erlaß einer neuen Erschließungs- und Ausbaubeitragssatzung.

Beide Satzungen werden nunmehr der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises zur Genehmigung vorgelegt und daran an­schließend nach Ausfertigung durch den Ortsbürgermeister offen 1 ' lieh bekanntgemacht.