Montabaur 5/41 / 83
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7 . Beratung und Beschlußfassung über den Bebauungsplanentwurf „Horresser Pfad" im Stadtteil Eigendorf
1. Zustimmungsbeschluß
2 . Offenlegungsbeschluß
8 , Beratung und Beschlußfassung über die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich östlich der Auerhahnstraße im Stadtteil Horressen
g. Zustimmung der Stadt zur Grenzregulierung zwischen Montabaur (Wirzenborn) Heiligenroth und Großholbach im Rahmen der Flurbereinigung
10 -Bericht der Revierbeamten zum Zustand des Stadtwaldes 11 .Verschiedenes, Bekanntgaben, Anfragen Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
HINWEIS FÜR DIE MITGLIEDER DER CDU—FRAKTION Die Fraktionssitzung zur Vorbereitung der Stadtratssitzung findet am Montag, 17. Oktober 1983 um 19.00 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses statt.
HINWEIS FÜR DIE MITGLIEDER DER SPD —FRAKTION:
Die Fraktionssitzung zur Vorbereitung der Stadtratssitzung findet am Montag, 17. Oktober 1983 um 19.30 Uhr im Besprechungszimmer (Rathausneubau) statt.
HINWEIS FÜR DIE MITGLIEDER DER FWG—FRAKTION:
Am Montag, 17. Okt. 1983 findet von 19.00 - 20.00 Uhr in der Gaststätte ..Brunnenstube", Montabaur-Reckenthal, eine Bürgersprechstunde statt.
Im Anschluß daran erfolgt die Fraktionssitzung zur Vorbereitung der Stadtratssitzung.
Öffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplanänderung „Alter Galgen" der Stadt Montabaur
Genehmigung und Rechtsverbindlichkeit des Änderungsplanes
Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur hat mit Verfügung vom 5.9.1983 Az. 6a/60 - 610-13 nachstehende Genehmigung erteilt:
Zu der Änderung des vorgenannten Bebauungsplanes wird. hiermit gemäß § 11 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) in Verbindung mit Ziffer 1 der Anlage zu § 2 der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundesbaugesetz und die Weitergeltung städtebaulicher Pläne vom 10.11.1982 (GVBI. S. 422), die Genehmigung erteilt.
Bestandteil dieser Genehmigung sind die Begründung und das Deckblatt zum Bebauungsplan
Diese Genehmigung wird hiermit gern. § 12 des Bundesbaugesetzes öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, daß die Änderung des Bebauungsplanes mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich wird.
Der Änderungsplan nebst Begründung kann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 2, Zimmer 201, 5430 Montabaur, während den Dienststunden eingesehen werden.
Gleichzeitig wird auf die §§ 44 c und 155 a Bundesbaugesetz sowie auf § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz (GemO) hingewiesen.
§ 44 c Bundesbaugesetz (Auszug)
(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 bis 44 be- zeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind.
Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt
( 2 ) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
§ 155 a Bundesbaugesetz (Auszug):
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist,-der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
(2) Absatz 2 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung.
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (Auszug)
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.
Die Bebauungsplanänderung hat zum Inhalt:
1. Die Haupterschließungsstraße zwischen den Punkten D und F wird an die östliche Planbereichsgrenze verlegt.
2. Der im Bereich Punkt I vorgesehene Wendehammer entfällt
3. Entlang der Haupterschließungsstraße wird von Punkt D bis F statt eines beiderseitigen Bürgersteiges ein einseitiger 2 m breiter Bürgersteig ausgewiesen
4. Die Erschließungsstraße von Punkt I über Punkt E bis Punkt N entfällt. Die Erschließungsstraße endet statt-
. dessen ca. 100 m östlich des Punktes I in einem Wendehammer
5. Die Erschließungsstraße zwischen Punkt K und Punkt D entfällt. Als Ersatz wird ein 4 m breiter Wirtschaftsweg ausgewiesen.
6. Die Fußwege östlich des Wendehammers F und im Bereich des Flurstückes Nr. 6083 entfallen.
7. Durch die Neuaufteilung des nordöstlichen Planbereiches werden die nicht überbaubaren Flächen geändert
8. Der Parkstreifen in einem Teilbereich der Erschließungsstraße von Punkt H bis zum Wendehammer 100 m östlich des Punktes I entfällt
9. Das Plangebiet wird um einen Teilbereich der Parzelle 116/ 5296 erweitert
10. Auf Anregung der Kevag wird im Bereich des noch zu errichtenden Betriebsgebäudes östlich des Weges Nr. 6063 eine Transformatorenstation ausgewiesen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Alter Galgen" umfaßt im wesentlichen das Gebiet östlich der Kreisstraße Nr. 82 (Montabaur - Staudt) und westlich der Eisenbahnlinie Monta baur - Westerburg bis zur Gemarkungsgrenze Staudt.
5430 Montabaur, 10. Oktober 1983 Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
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Kolpingsfamilie Montabaur
Wir laden ein zum 2. Informationsabend zur Wiedergründung der Kolpingsfamilie Montabaur am
Freitag, dem 14. Oktober 1983, 20 Uhr im Haus Mons-Tabor. Thema: „Das Kolpingwerk heute".
Über Geschichte, Aufgabe und Zielsetzung des Kolpingwerkes geht es beim zweiten Informationsabend.
Der DiözesanVorsitzende des Kolpingwerkes, Herr Anton Fütterer, Frankfurt, wird als Referent zur Verfügung stehen. Interessierte Jugendliche und Erwachsene, Frauen und Männer

