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Montabaur 5/30/83

Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädi­gungspflichtigen beantragt.

(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht inner­halb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres ,in dem die in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile ein­getreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

S 155 a Bundesbaugesetz

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- Und Formvorschriften

dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich wenn sie nicht schriftlich innerhalb ein*s Jahres seit Bekanntmachung

des Flächennutzungsplanes oder der Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

(3) Absatz 1 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächennut­zungsplanes oder der Satzung.

Hinweis auf § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz (GemO):

|Eine Verletzung der Bestimmungen über J|. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und 2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des ft Gemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach die­ser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geizend gemacht worden ist.

5430 Montabaur, 25. Juli 1983

In Vertretung

Stühn, 2. Beigeordneter

Öffentliche Bekanntmachung

BebauungsplanänderungHnrresser-Berg" der Stadt Montabaur Genehmigung und Rechtsverbindlichkeit des Änderungsplanes

Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur hat mit Verfügung vom 20.7.1983 Az. 6a/60 610-13 nachstehende tenehmigung erteilt:

pu der Änderung des vorgenannten Bebauungs­planes wird hiermit gemäß § 11 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebau recht- vom 6.7.1979 (B jBI. I S. 949) in Verbindung mit Ziffer 1 der Anlage zu § 2 der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundesbaugesetz und die Weitergeltung städtebau­licher Pläne vom 1o.11.1982 (G VBI. S. 422) die Genehmigung erteilt.

| Gleichzeitig wird die Aufnahme von gestalterischen Festsetzun­gen in den Bebauungsplan gemäß § 123 der Landesbauordnung vom 27.2.1974 (GVBI. S. 53), in der Fassung des 2. Landesge­setzes zur Änderung der Landesbauordnung vom 20.7.1982 (GVBI. S. 264) genehmigt.

Bestandteil dieser Genehmigung sind die Begründung und das Deckblatt zum Bebauungsplan sowie der geänderte Grünord- hungsplän.

I Diese Genehmigung wird hiermit gern. § 12 des Bundesbau- I gesetzes öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, daß [die Änderung des Bebauungsplanes mit dieser öffentlichen I Bekanntmachung rechtsverbindlich wird.

Die Änderungsunterlagen können bei der Verbands­gemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 2, Zimmer 201,5430 Montabaur, während den Dienststunden eingesehen werden.

Gleichzeitig wird auf die §§ 44c und 155 a Bundesbauge­setz sowie auf § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rhein­land-Pfalz (GemO) hingewiesen.

§ 44 c Bundesbaugesetz (Auszug)

(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 bis 44 be­zeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädi­gungspflichtigen beantragt.

(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht inner­halb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres ,in dem

die in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile ein­getreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

§ 155 a Bundesbaugesetz (Auszug)

(1) Eine Verletzung von Verfahrens-Und Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung

des Flächennutzungsplanes oder der Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

(2) Absatz 2 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächennut­zungsplanes oder der Satzung.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (Auszug)

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1,1 und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34,

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach

der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechts­verletzung begründen können, gegenüber der Gemeindever­waltung geltend gemacht worden ist.

Die Änderung des Bebauungsplanes hat zum Inhalt:

1. Die im Bebauungsplan ausgewiesenen Grünstreifen entlang der Landesstraße Nr. 312, der Kreisstraße Nr. 150 und der Kreisstraße Nr. 151 von jeweils 15 m werden auf jeweils 10 m reduziert.

2. Der im Bereich der StraßeAm Grubenfeld'' ausgewiesene Grünstreifen von 8 m wird auf 3 m reduziert.

5430 Montabaur, 25. Juli 1983

In Vertretung

Stühn, 2. Beigeordneter

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Mendelssohn-Bartholdy

Nach Beendigung der Sommerpause beginnt am Dienstag,

2. August 1983, 20.30 Uhr im Haus Mons Tabor wieder die wöchentliche Gesangsprobe.

Mit Blick auf unser Frühschoppenkonzert an der Montabaurer Kirmes bitten wir alle Sänger um vollzähliges Erscheinen. Auch die neu angemeldeten Sänger sind herzlich eingeladen.