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Montabaur 20 / 21 / 83

Neue Abgabenbescheide werden grundsätzlich nicht erteilt.

Die Abgaben werden nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn

1. die Abgabenpflicht neu begründet wird,

2. der Abgabenschuldner wechselt,

3. der Jahresbeitrag der Abgabenschuld sich ändert,

4. sich neue Fälligkeitstermine ergeben.

Die zu erhebenden Abgaben werden hiermit ohne Zustellung neuer Abgabenbescheide allgemein festgesetzt.

Die Festsetzung bewirkt, daß die Abgaben weiterhin in der Höhe zu entrichten sind, wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letzten schriftlichen Abgabenbescheid ergeben. Für die Abgabenschuld­ner treten mit dem heutigen Tage durch diese öffentliche Be­kanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.

RECHTSBEHELFSBELEHRUNG:

Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung der Gemeindeabgaben kann innerhalb eines Monats nach Ver­öffentlichung der Bekanntmachung Widerjpruch erhoben wer; den.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, 543o Mon­tabaur, zu erheben. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Wider­spruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Behörde einge­gangen ist.

Durch Einlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Gemeindeabgaben nicht aufgeschoben. Ortsgemeinde Holler, 2o.5.1983 Molsberger, Ortsbürgermeister

STAHLHOFEN

Anlieger "Im Rosengarten"

Hiermit lade ich die Anlieger des Baugebietes "Im Rosengarten" zu einer Besprechung über den Ausbau der Straße "Im Rosen­garten" für Dienstag, den 7. Juni 1983 um 18.oo Uhr ins Bürgermeisteramt (Sitzungssaal) Ringstraße 21, ein.

Herrn Ing. Wolf von der Verbandsgemeinde Montabaur (Bau­aufsicht) wird Ihr Gesprächspartner sein.

Kreiswettbewerb "Unser Dorf soll schöner werden" 1983 Unsere Ortsgemeinde nimmt auch in diesem Jahre wieder am Wettbewerb "Unser Dorf soll schöner werden" teil und startet nach den Richtlinien in der Hauptklasse.

Die Bewertungskommission wird am Donnerstag, dem 9. Juni 1983 um 11.oo Uhr unseren Ort besichtigen.

Ich möchte bereits heute schon auf diesen Termin hinweisen, damit jeder noch geeignete Maßnahmen zur Verschönerung beitragen kann.

Bildersammlung!

Die Ortsgemeindeverwaltung bittet alle Bürger um Mithilfe bei der Sammlung von alten Bildern ab dem Jahre J900 - von Häusern (vor allem Fachwerkhäuser, etliche liegen bereits bei der Ortsgemeinde vor) der Gemeinde bzw. Bilder von der Ge­meinde und dem damals noch mit Handarbeit betriebenen Steinbruch.

Alle Bilder werden sorgfältig behandelt und gehen später wieder in Ihr Eigentum zurück. Abgabe bitte beim Ortsbürgermeister zu jeder Gelegenheit. Wir werden Ihnen, aufgrund der Samm­lung, zu einem späteren Zeitpunkt eine Vorstellung über die Entwicklung der Ortsgemeinde vom ca. Jahre 1900 bis 1983 darbieten.

Foto dar Ortsgemeinde als "Luftbild" 1983 Ein Luftbild der Ortsgemeinde Stahlhofen mit weitem Blick in den Westerwald ist beim Ortsbürgermeister zu besichtigen. Weitere Bilder können von jedem Bürger zu einem äußerst

günstigen Preis in verschiedenen Größen erworben werdend Pehl, Ortsbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Gemein­deabgaben fiir das Kalenderjahr 1983

(Festsetzung der Grundsteuer gern. § 27 Abs. 3 des Grundsteuer gesetzes vofn 7.8.1973 - BGBl. I S. 965, geändert durch Art. 15 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung EGAO 1977 vom 14.12.1976 - BGBl. I S. 3341 -, der Hundesteuer gern. §9 Hundesteuergesetz in der derzeit geltenden Fassung sowie des Landwirtschaftskammerbeitrages gern. § 18 des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland - Pfalz vom 28.7.19! in der derzeit geltenden Fassung)

Die Ortsgemeinde Stahlhofen erhebt im Kalenderjahr 1983 die Grundsteuer für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und die Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) sowie die sonstigen Abgaben nach den gleichen Hebesätzen wie im Kalenderjahr 1982.

Neue Abgabenbescheide werden grundsätzlich nicht erteilt.

Die Abgaben werden nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn

1. die Abgabenpflicht neu begründet wird,

2. der Abgabenschuldner wechselt,

3. der Jahresbeitrag der Abgabenschuld sich ändert,

4. sich neue Fälligkeitstermine ergeben.

Die zu erhebenden Abgaben werden hiermit ohne Zustellung neuer Abgaben beschei de allgemein festgesetzt.

Die Festsetzung bewirkt, daß die Abgaben weiterhin in der Höh zu entrichten sind, wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letzte schriftlichen Abgabenbescheid ergeben. Für die Abgabenschuld ner treten mit dem heutigen Tage durch diese öffentliche Be­kanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.

RECHTSBEHELFSBELEHRUNG:

Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung der Gemeindeabgaben kann innerhalb eines Monats nach Ver­öffentlichung der Bekanntmachung Widerjpruch erhoben wer­den.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, 543o Mon­tabaur, zu erheben. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruch ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Wider­spruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Behörde einge­gangen ist.

Durch Einlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Gemeindeabgaben nicht aufgeschoben. Ortsgemeinde Stahlhofen, 2o.5.1983 Pehl, Ortsbürgermeister

Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates Stahlhofen vom 2o. Mai 1983

Neue Erschließungs- und Ausbaubeitragssatzung erlassen Auf Vorschlag der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur J wurden die Erschließungs- und Ausbau beitragssatzung überar-| beitet und dem Rat zur Beschlußfassung vorgelegt. Die Not­wendigkeit zum Erlaß neuer Satzungen wurde von der Verwai tung damit begründet, daß in jüngster Zeit höchstrichterlich 6 1 Entscheidungen ergangen sind, die wesentlichen Einfluß au 'I das Beitragsrecht haben. So hat das Bundesverwaltungsgeri | durch jüngste Entscheidungen zu einer Vereinheitlichung J beigetragen, die einem dringenden Bedürfnis der Praktikabi'tj bei der Abrechnung von Beiträgen Rechnung getragen hat.

Im Vollzug zu diesen Entscheidungen wurden folgende An *] rungen in die Beitragssatzung eingearbeitet:

1. Kinderspielplätze werden künftig nicht mehr in den um|® j gungsfähigen Aufwand aufgenommen, d.h. die ErrichtunäJ von Kinderspielplätzen wird kostenmäßig nicht auf die Anlieger umgelegt.