Montabaur
9/18/83
31
41
> 4/4443
aumb.
2/3215
2/3422U.
5722
11/1651
12/3922
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1/12586
Neuh.
neudorf
Deutsch’] liegt z4
11300 Uhr Zuverlässigkeitsprüfung für Wander-Reitpferde [ 16.30 Uhr Western-Reit-Vorführungen 117.30 Uhr Sieger-Ehrung
anschließend Country-Abend mit der Band „Nashville"
ONNTAG, 8. Mai 1983
Üb ,1.00 Uhr Kutscher-Frühschoppen mit Blasmusik und Freibier anläßlich der Einweihung der Rückerhof- Reithalle.
|Alle Kutscher der Umgebung sind herzlich eingeladen, mit ihren I Gespannen nach Welschneudorf zu kommen.
Aus den Gemeinden
MONTABAUR
ing von Haltestellen im Bereich der Innenstadt -
IWegen der Baubeiten im Bereich der Kreuzung am Hause l„Mons-Tabor" und der damit verbundenen Verkehrsbehinderungen werden mit Wirkung vom [Montag, dem 9. Mai 1983
sauf weiteres die folgenden Haltestellen von Bahn und Post Inicht mehr angefahren:
[Rathaus I Peterstor str a ße [Kreishaus [Kaserne
[Die Haltestellen werden auf den Busbahnhof „An der Frösch- Ipfort" und in die Hunsrückstraße (am Verwaltungsgebäude [der Bundeswehr) verlegt.
[Auf die Verlegung wird an den jeweiligen Haltestellen besonders hingewiesen.
[Wir bitten alle Fahrgäste, sich auf die Haltestellenänderung [einzustellen.
[Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur [dfs Ortspolizeibehörde
[Öffentliche Bekanntmachung
[Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „Alter Galgen"
[der Stadt Montabaur für die Grundstücke Flur 45, Flurstücke [93 und 96 gemäß! 13 BBauG,
[Bekanntmachung gern. § 12 BBauG.
[Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung vom 2.3.83 die vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „Alter [Galgen" gemäß § 13 BBauG beschlossen.
[Die Änderung hat zum Inhalt:
[Jm Bereich der Grundstücke Flur 45, Parzellen 93 und 96 [werden die ausgewiesenen Grünstreifen von jeweils 20 m auf [jeweils 10 m reduziert.
Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises hat der vereinfachen Änderung des Bebauungen«* gemäß S 24 GemO zuge- «immt.
I Gemäß § 12 BBauG wird bekanntgegeben, daß die Änderung*- [unterlagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur,
I Konrad-Adenauer-Platz 2, Zimmer 201, 5430 Montabaur, während der Dienststunden (montags, mittwochs, donnerstags J* freitags von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr, dienstags von 7.30 [ nrbis 18.30 Uhr) eingesehen werden können.
544 c BBauG:
| und Erlöschen der Entschädigungsansprüche:
h ^ 6r ^ ntsc hädigungsberechtigte kann Entschädigung ver- | n 9fin, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 - 44 bezeichneten
Vermögensnachteile eingetreten sind.
Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
§ 155 a Bundesbaugesetz
( 1 ) Eine Verletzung von Verfahrens-Und Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
(3) —Abs. 1 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung.
Hinweis auf § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO):
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.
5430 Montabaur, 2. Mai 1983 In Vertretung:
Dr„ Hütte, I. Beigeordneter
Öffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplanerweiterung „Bornrainsfeld"der Stadt Montabaur im Stadtteil Ettersdorf
Genehmigung und Rechtsverbindlichkeit des Erweiterungsplanes
Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur hat mit Verfügung vom 22.4.1983 Az. 6a/60-610-13 nachstehende Genehmigung erteilt:
Der Bebauungsplan „Bornrainsfeld" der Stadt Montabaur wurde am 29.8.1977 mit der Einschränkung genehmigt, daß der südliche Planbereich (wie in der Planurkunde blau umrandet und gekreuzt) von der Genehmigung ausgenommen wird. Inzwischen ist aber der Restbereich des Plangebietes in den Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Montabaur aufgenommen worden. Somit sind die Genehmigungsvoraussetzungen für den gesamten Bebauungsplan gegeben.
Wir erteilen deshalb hiermit für den Bereich südlich des „Bornrainweges" gemäß § 11 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7.1979 (BGBJ. I S. 949) in Verbindung mit Ziffer 1 der Anlage zu § 2 der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundesbaugesetz und die Weitergeltung städtebaulicher Pläne vom 10.11.1982 (GVBI. S. 422), die Genehmigung.
Gleichzeitig wird die Aufnahme von gestalterischen Festsetzungen in den Bebauungsplan gemäß § 123 der Landesbauord • nung vom 27.2.1974 (GVBI. S. 53) in der Fassung des 2.Landes- gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung vom 20.7.1982 (GVBI. S. 264) genehmigt.
Diese Genehmigung wird hiermit gern. § 12 des Bundesbaugesetzes öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, daß die Erweiterung des Bebauungsplanes mit dieser öffentlichen

