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Montabaur

9/18/83

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Neuh.

neudorf

Deutsch] liegt z4

11300 Uhr Zuverlässigkeitsprüfung für Wander-Reitpferde [ 16.30 Uhr Western-Reit-Vorführungen 117.30 Uhr Sieger-Ehrung

anschließend Country-Abend mit der Band Nashville"

ONNTAG, 8. Mai 1983

Üb ,1.00 Uhr Kutscher-Frühschoppen mit Blasmusik und Frei­bier anläßlich der Einweihung der Rückerhof- Reithalle.

|Alle Kutscher der Umgebung sind herzlich eingeladen, mit ihren I Gespannen nach Welschneudorf zu kommen.

Aus den Gemeinden

MONTABAUR

ing von Haltestellen im Bereich der Innenstadt -

IWegen der Baubeiten im Bereich der Kreuzung am Hause lMons-Tabor" und der damit verbundenen Verkehrsbehinde­rungen werden mit Wirkung vom [Montag, dem 9. Mai 1983

sauf weiteres die folgenden Haltestellen von Bahn und Post Inicht mehr angefahren:

[Rathaus I Peterstor str a ße [Kreishaus [Kaserne

[Die Haltestellen werden auf den BusbahnhofAn der Frösch- Ipfort" und in die Hunsrückstraße (am Verwaltungsgebäude [der Bundeswehr) verlegt.

[Auf die Verlegung wird an den jeweiligen Haltestellen beson­ders hingewiesen.

[Wir bitten alle Fahrgäste, sich auf die Haltestellenänderung [einzustellen.

[Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur [dfs Ortspolizeibehörde

[Öffentliche Bekanntmachung

[Vereinfachte Änderung des BebauungsplanesAlter Galgen"

[der Stadt Montabaur für die Grundstücke Flur 45, Flurstücke [93 und 96 gemäß! 13 BBauG,

[Bekanntmachung gern. § 12 BBauG.

[Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung vom 2.3.83 die vereinfachte Änderung des BebauungsplanesAlter [Galgen" gemäß § 13 BBauG beschlossen.

[Die Änderung hat zum Inhalt:

[Jm Bereich der Grundstücke Flur 45, Parzellen 93 und 96 [werden die ausgewiesenen Grünstreifen von jeweils 20 m auf [jeweils 10 m reduziert.

Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises hat der vereinfach­en Änderung des Bebauungen«* gemäß S 24 GemO zuge- «immt.

I Gemäß § 12 BBauG wird bekanntgegeben, daß die Änderung*- [unterlagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur,

I Konrad-Adenauer-Platz 2, Zimmer 201, 5430 Montabaur, wäh­rend der Dienststunden (montags, mittwochs, donnerstags J* freitags von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr, dienstags von 7.30 [ nrbis 18.30 Uhr) eingesehen werden können.

544 c BBauG:

| und Erlöschen der Entschädigungsansprüche:

h ^ 6r ^ ntsc hädigungsberechtigte kann Entschädigung ver- | n 9fin, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 - 44 bezeichneten

Vermögensnachteile eingetreten sind.

Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Ent­schädigungspflichtigen beantragt.

(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht inner­halb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

§ 155 a Bundesbaugesetz

( 1 ) Eine Verletzung von Verfahrens-Und Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

(3)Abs. 1 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächennut­zungsplanes oder der Satzung.

Hinweis auf § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rhein­land-Pfalz (GemO):

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach die­ser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.

5430 Montabaur, 2. Mai 1983 In Vertretung:

Dr Hütte, I. Beigeordneter

Öffentliche Bekanntmachung

BebauungsplanerweiterungBornrainsfeld"der Stadt Monta­baur im Stadtteil Ettersdorf

Genehmigung und Rechtsverbindlichkeit des Erweiterungs­planes

Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur hat mit Verfügung vom 22.4.1983 Az. 6a/60-610-13 nachste­hende Genehmigung erteilt:

Der BebauungsplanBornrainsfeld" der Stadt Montabaur wurde am 29.8.1977 mit der Einschränkung genehmigt, daß der südliche Planbereich (wie in der Planurkunde blau umran­det und gekreuzt) von der Genehmigung ausgenommen wird. Inzwischen ist aber der Restbereich des Plangebietes in den Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Montabaur auf­genommen worden. Somit sind die Genehmigungsvoraus­setzungen für den gesamten Bebauungsplan gegeben.

Wir erteilen deshalb hiermit für den Bereich südlich desBorn­rainweges" gemäß § 11 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichte­rung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7.1979 (BGBJ. I S. 949) in Verbindung mit Ziffer 1 der Anlage zu § 2 der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundesbaugesetz und die Weitergeltung städtebau­licher Pläne vom 10.11.1982 (GVBI. S. 422), die Genehmigung.

Gleichzeitig wird die Aufnahme von gestalterischen Festset­zungen in den Bebauungsplan gemäß § 123 der Landesbauord nung vom 27.2.1974 (GVBI. S. 53) in der Fassung des 2.Landes- gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung vom 20.7.1982 (GVBI. S. 264) genehmigt.

Diese Genehmigung wird hiermit gern. § 12 des Bundesbau­gesetzes öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, daß die Erweiterung des Bebauungsplanes mit dieser öffentlichen