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die Tollwut vom 11.3.1977 (BGBl. I S. 444) in Verbindung mit § 79 Abs. 1 und § 21 Abs. 2 Tierseuchengesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 28.3.1980 (BGBl. I IS.387ff-) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Viehseuchen- I polizeilichen Anordnung vom 1.5.1912 (Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 105 vom 1.5.1912) VAVG)
[in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 und Abs. 6 des | (Preußischen) Ausführungsgesetzes zum Viehseuchengesetz ■vom 25.7.1911 i.d.F. der Bekanntmachung vom 27.11.1968 IIGVBI. 1968 Sonder-Nr. Koblenz, Trier, Montabaur S. 164)
■und in Verbindung mit §§ 3 und 12 Nr. 3 des Landesgesetzes ■über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Zuständigkeits- Anordnungen und Anstaltsordnungen vom 3.12.1973 (GVBI.
[s. 375) wird folgendes angeordnet:
§ 1
Ißei einem am 28.3.1983 in der Gemarkung Heiligenroth gefalle- |nen Fuchs wurde amtstierärztlich die Tollwut festgestellt.
■Das Gebiet der Ortsgemeinden Boden u.Ruppach-Goldhausen [einschließlich der Gemarkungen wird deshalb zum gefährdeten [Bezirk erklärt.
[Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchen- Igesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im gefährdeten [Bezirk einer Schutzmaßregel bei Hunden oder Katzen nach § j 10 Abs. 3 der Tollwutverordnung zuwiderhandelt (§ 16 Nr. 7 [Tollwut-Verordnung).
§2
Diese Tierseuchenpolizeiliche Anordnung tritt am Tage nach (ihrer Veröffentlichung in Kraft.
IVerbandsgemeindeverwaltung Montabaur lls Ortspolizeibehörde [Abt. 11/1. 182.23 [Kühnen, VG-Amtmann
■für den gefährdeten Bezirk gilt folgendes:
]1. Hunde, die nicht gegen Tollwut geimpft worden sind, dürfen außerhalb von geschlossenen Ortschaften und von Siedlungen
a) nur an der Leine geführt werden,
b) auf öffentlichen Straßen jedoch frei umherlaufen, wenn sie von einer Person beaufsichtigt werden, der sie zuverlässig gehorchen.
12. Hunde, die nachweislich seit mindestens vier Wochen und längstens einem Jahr gegen Tollwut geimpft worden sind, darf man außerhalb geschlossener Ortschaften und Siedlungen frei umherlaufen lassen, wenn sie von einer Person beaufsichtigt werden, der sie zuverlässig gehorchen.
[3. Katzen darf man außerhalb von geschlossenen Ortschaften und von Siedlungen nicht frei umherlaufen lassen.
|4. Hunde und Katzen, die entgegen diesen Vorschriften angetroffen werden, sind durch die von der zuständigen Behörde beauftragten Personen einzufangen oder, falls dies nicht möglich ist, zu töten.
■ Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften können aufgrund des § 76 Abs. 2 des Viehseuchengesetzes vom 26.6. 1909 (RGBl. I S. 519) in der Neufassung des Tierseuchengesetzes vom 28.3.1980 (BGBl. I S. 380 ff.) und § 16 Ziff. 7 der Verordnung zum Schutze gegen die Tollwut vom 11.3.1977 (BGBl. I S. 444) als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.
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r h e ' ns timmigen Beschluß wurde dem Katasteramt Montabaur
der Auftrag erteilt, zur Durchführung einer Bodenordnungsmaßnahme eine Fortführungsmessung im Bereich der Flur- \ 7 stücke 164/1,165/1, 166/1, 167/1 und 168/1 in Flur 4 durchzuführen. Die Vermessungskosten sollen anteilmäßig nach den zugeteilten Flächen umgelegt werden. Für Mehr- oder Minderzuteilungen an Flächen soll ein Ausgleichsbetrag von 15,-DM/ qm gezahlt werden.
Einmaliger Zuschuß an Krebshilfe-Gesellschaft gewährt
Dem Rat wurde ein Antrag auf Unterstützung der Krebs-Gesellschaft Rheinland-Pfalz vorgelegt. Einstimmig wurde der Gewährung eines einmaligen Zuschusses von 50,- DM zugestimmt.
Der Erwerb einer Mitgliedschaft im Verein „Krebsgesellschaft" wurde nicht befürwortet.
Schlußrechnung über den Bau der „Ahrbachhalle" wurde vorgelegt
Nachdem die Abrechnung sämtlicher Gewerke für den Bau der „Ahrbachhalle" erfolgt ist, wurde dem Rat die Schlußrechnung zur Kenntnis gegeben. Der Rat erklärte sich mit der vorgelegten Kostenzusammenstellung einverstanden. Gegen die Restauszahlung der Bau- und Planungskosten wurden keine Bedenken erhoben. Um die noch offenstehenden Bedräge begleichen zu können, wird die Aufstellung eines Nachtragsplanes für das Pbushaltsjahr 19P3 erforderlich werden.
Haushaltsüberschreitung für 1983 genehmigt
Durch einstimmigen Beschluß stimmte der Rat der Leistung einer überplanmäßigen Ausgabe über 5.100,- DM. zu. Diese Kosten stehen im Zusammenhang mit der Anlegung von Grabenübergängen in Abt. 4 des Markwaldes. Diese Übergänge mußten geschaffen werden, damit das dort gelagerte Brennholz auf den Hauptabfuhrweg geschleppt werden konnte.
Für diese Maßnahme waren im Haushaltsplan keine Mittel vorgesehen. Die Deckung dieser Haushaltsüberschreitung erfolgt zum einen durch Ausgabeeinsparung bei Dienstbezügen für Arbeiter sowie betrieblichem Sachaufwand im Wirtschaftsbetrieb Forst. Darüber hinaus werden Einsparungen beim Winterdienst herangezogen.
HEILIGENROTH:
Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Heiligenroth für das Jahr 1983 vom 5.4.1983 l.
Der Ortsgemeinderaf hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichtsbehörde vom 24.3.1983 hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1983 wird im
VERWALTUNGSHAUSHALT in der Einnahme auf in der Ausgabe auf
VERMÖGENSHAUSHALT in der Einnahme auf in der Ausgabe auf festgesetzt.
§2
Es werden festgesetzt:
1. der Gesamtbetrag der Kredite auf (Umschuldung)
905.000,- DM
2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf 957.000,- DM.
1.435.000,- DM 1.435.000,- DM
1.662.000 - DM 1.662.000,- DM
§3
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
1. GRUNDSTEUER
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe Grundsteuer A 220 v.H.

