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die Tollwut vom 11.3.1977 (BGBl. I S. 444) in Verbindung mit § 79 Abs. 1 und § 21 Abs. 2 Tierseuchen­gesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 28.3.1980 (BGBl. I IS.387ff-) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Viehseuchen- I polizeilichen Anordnung vom 1.5.1912 (Reichs- und Staats­anzeiger Nr. 105 vom 1.5.1912) VAVG)

[in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 und Abs. 6 des | (Preußischen) Ausführungsgesetzes zum Viehseuchengesetz vom 25.7.1911 i.d.F. der Bekanntmachung vom 27.11.1968 IIGVBI. 1968 Sonder-Nr. Koblenz, Trier, Montabaur S. 164)

und in Verbindung mit §§ 3 und 12 Nr. 3 des Landesgesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Zuständigkeits- Anordnungen und Anstaltsordnungen vom 3.12.1973 (GVBI.

[s. 375) wird folgendes angeordnet:

§ 1

Ißei einem am 28.3.1983 in der Gemarkung Heiligenroth gefalle- |nen Fuchs wurde amtstierärztlich die Tollwut festgestellt.

Das Gebiet der Ortsgemeinden Boden u.Ruppach-Goldhausen [einschließlich der Gemarkungen wird deshalb zum gefährdeten [Bezirk erklärt.

[Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchen- Igesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im gefährdeten [Bezirk einer Schutzmaßregel bei Hunden oder Katzen nach § j 10 Abs. 3 der Tollwutverordnung zuwiderhandelt (§ 16 Nr. 7 [Tollwut-Verordnung).

§2

Diese Tierseuchenpolizeiliche Anordnung tritt am Tage nach (ihrer Veröffentlichung in Kraft.

IVerbandsgemeindeverwaltung Montabaur lls Ortspolizeibehörde [Abt. 11/1. 182.23 [Kühnen, VG-Amtmann

für den gefährdeten Bezirk gilt folgendes:

]1. Hunde, die nicht gegen Tollwut geimpft worden sind, dürfen außerhalb von geschlossenen Ortschaften und von Siedlungen

a) nur an der Leine geführt werden,

b) auf öffentlichen Straßen jedoch frei umherlaufen, wenn sie von einer Person beaufsichtigt werden, der sie zuver­lässig gehorchen.

12. Hunde, die nachweislich seit mindestens vier Wochen und längstens einem Jahr gegen Tollwut geimpft worden sind, darf man außerhalb geschlossener Ortschaften und Siedlun­gen frei umherlaufen lassen, wenn sie von einer Person be­aufsichtigt werden, der sie zuverlässig gehorchen.

[3. Katzen darf man außerhalb von geschlossenen Ortschaften und von Siedlungen nicht frei umherlaufen lassen.

|4. Hunde und Katzen, die entgegen diesen Vorschriften ange­troffen werden, sind durch die von der zuständigen Behörde beauftragten Personen einzufangen oder, falls dies nicht mög­lich ist, zu töten.

Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften können auf­grund des § 76 Abs. 2 des Viehseuchengesetzes vom 26.6. 1909 (RGBl. I S. 519) in der Neufassung des Tierseuchenge­setzes vom 28.3.1980 (BGBl. I S. 380 ff.) und § 16 Ziff. 7 der Verordnung zum Schutze gegen die Tollwut vom 11.3.1977 (BGBl. I S. 444) als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.

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r h e ' ns timmigen Beschluß wurde dem Katasteramt Montabaur

der Auftrag erteilt, zur Durchführung einer Bodenordnungs­maßnahme eine Fortführungsmessung im Bereich der Flur- \ 7 stücke 164/1,165/1, 166/1, 167/1 und 168/1 in Flur 4 durch­zuführen. Die Vermessungskosten sollen anteilmäßig nach den zugeteilten Flächen umgelegt werden. Für Mehr- oder Minder­zuteilungen an Flächen soll ein Ausgleichsbetrag von 15,-DM/ qm gezahlt werden.

Einmaliger Zuschuß an Krebshilfe-Gesellschaft gewährt

Dem Rat wurde ein Antrag auf Unterstützung der Krebs-Ge­sellschaft Rheinland-Pfalz vorgelegt. Einstimmig wurde der Ge­währung eines einmaligen Zuschusses von 50,- DM zugestimmt.

Der Erwerb einer Mitgliedschaft im VereinKrebsgesellschaft" wurde nicht befürwortet.

Schlußrechnung über den Bau derAhrbachhalle" wurde vorgelegt

Nachdem die Abrechnung sämtlicher Gewerke für den Bau der Ahrbachhalle" erfolgt ist, wurde dem Rat die Schlußrechnung zur Kenntnis gegeben. Der Rat erklärte sich mit der vorgelegten Kostenzusammenstellung einverstanden. Gegen die Restauszah­lung der Bau- und Planungskosten wurden keine Bedenken erhoben. Um die noch offenstehenden Bedräge begleichen zu können, wird die Aufstellung eines Nachtragsplanes für das Pbushaltsjahr 19P3 erforderlich werden.

Haushaltsüberschreitung für 1983 genehmigt

Durch einstimmigen Beschluß stimmte der Rat der Leistung einer überplanmäßigen Ausgabe über 5.100,- DM. zu. Diese Kosten stehen im Zusammenhang mit der Anlegung von Graben­übergängen in Abt. 4 des Markwaldes. Diese Übergänge muß­ten geschaffen werden, damit das dort gelagerte Brennholz auf den Hauptabfuhrweg geschleppt werden konnte.

Für diese Maßnahme waren im Haushaltsplan keine Mittel vorge­sehen. Die Deckung dieser Haushaltsüberschreitung erfolgt zum einen durch Ausgabeeinsparung bei Dienstbezügen für Arbeiter sowie betrieblichem Sachaufwand im Wirtschafts­betrieb Forst. Darüber hinaus werden Einsparungen beim Winterdienst herangezogen.

HEILIGENROTH:

Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Orts­gemeinde Heiligenroth für das Jahr 1983 vom 5.4.1983 l.

Der Ortsgemeinderaf hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeinde­ordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichtsbehörde vom 24.3.1983 hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1983 wird im

VERWALTUNGSHAUSHALT in der Einnahme auf in der Ausgabe auf

VERMÖGENSHAUSHALT in der Einnahme auf in der Ausgabe auf festgesetzt.

§2

Es werden festgesetzt:

1. der Gesamtbetrag der Kredite auf (Umschuldung)

905.000,- DM

2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf 957.000,- DM.

1.435.000,- DM 1.435.000,- DM

1.662.000 - DM 1.662.000,- DM

§3

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haus­haltsjahr wie folgt festgesetzt:

1. GRUNDSTEUER

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe Grundsteuer A 220 v.H.