Montabaur
13/14/83
Möhnenclub Klatschmohn, Nentershausen
Unsere diesjährige Generalversammlung findet nicht wie vorgesehen am 7.4.83,sondern am 14.4.83 im.Gasthaus Ohly, statt. Weiterhin möchten wir bekanntgeben, daß am 14.4.83 von 1500-16.00 Uhr die vereinseigenen Kostüme in unserem Aufbewahrungsraum abgegeben werden können.
NIEDERERBACH:
Sportverein 1920 Niedererbach e.V.
Samstag, 9.4.1983 Spiel der I. Mannschaft in Niedererbach Legen Rheinbrohl. Beginn 16.00 Uhr.
2 . Mannschaft spielt in Niedererbach gegen Ahrbach II.
Beginn 14.00 Uhr.
[Die Alten Herren spielen in Offheim um 17.00 Uhr, Abfahrt 16.30 Uhr.
Theaterfreunde Niedererbach MITGLIEDERVERSAMMLUNG 1983 Da auf Grund der Satzung die Mitgliederversammlung am 18.3.83 nicht beschlußfähig war, laden wir erneut zu einer Mitgliederversammlung am Sa. 9. April 1983, 20.00 Uhr Iins Pfarrheim ein. Diese Mitgliederversammlung ist nach § 10 . [Abs. 4 der Vereinssatzung unabhängig von der Anzahl der er- [schienenen Mitglieder beschlußfähig.
Arbeitstag im Dorfgemeinschaftshaus tAmSamstag, dem 9. April treffen sich die Mitglieder des [Verschönerungsvereins, des Schützenvereins sowie der „Theaterfreunde" um 9.00 Uhr zum Arbeitseinsatz (Wandverkleidung) kam Dorfgemeinschaftshaus. Um zahlreiches Erscheinen wird [gebeten.
I Nomborn:
[Freiwillige Feuerwehr
[Die Übung der Gruppe 2 wird um eine-Woche vorverlegt.
[Siefindet am Sonntag, dem 10. April 1983, 9.30 Uhr statt.
[OBERELBERT:
[Öffentliche Bekanntmachung
[Bebauungsplanänderung „Festerling" der Ortsgemeinde Ober- lelbert - Genehmigung und Rechtsverbindlichkeit des Ände- [rungsplanes
[Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur hat [mit Verfügung vom 24.3.1983 Az. 6a/60 - 610-13 nachstehende Genehmigung erteilt:
|uZu der Änderung des vorgenannten Bebauungsplanes wird I hiermit gemäß §11 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom [18 8.1976 (BGBl. I S. 2256), zuletzt geändert durch das Ge- ptz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung r on Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7.1979 IIBGBI. I S. 949) in Verbindung mit Ziffer 1 der Anlage zu § 2 r er Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundes- I augesetz und die Weitergeltung städtebaulicher Pläne vom [ 0 H.1982 (GVBI. S. 422), die Genehmigung erteilt.
[Gleichzeitig wird die Aufnahme von gestalterischen Festset- ■zungen in den Bebauungsplan gemäß § 123 der Landesbauord- pngvom 27.2.1974 (GVBI. S. 53), in der Fassung des 2.Lan- I io? esetzes zur Änderung der Landesbauordnung vom 20.7.
[ 82 (GVBI. S. 264) genehmigt.
'landteil dieser Genehmigung sind die Begründung und die | äderten Textfestsetzungen".
- lse Genehmigung wird hiermit gern. § 12 des Bundesbauge- | zes öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, daß die
Änderung des Bebauungsplanes mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich wird.
Die geänderten Textfestsetzungen und Begründung können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad- Adenauer-Platz 2, Zimmer 201,5430 Montabaur, während der Dienststunden eingesehen werden.
Gleichzeitig wird auf die §§ 44 c und 155 a Bundesbaugesetz sowie auf § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz (GemO) hingewiesen.
§ 44 c Bundesbaugesetz (Auszug)
(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 - 44 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind.
Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
§ 155 a BBauG: Auszug ^
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Form Vorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzul egen. _
|2) Abs. 1 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung.
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (Auszug)
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und
2. die Einberufung und die Tagesordnsung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.
Die Bebauungsplanänderung hat zum Inhalt:
1. Die Firstrichtung wird freigestellt
2. Die Dachneigung darf bei '1-geschossiger Bauweise max. 45 ° 2-geschossiger Bauweise max. 28°
betragen.
Die Änderung bezieht sich auf den gesamten Planbereich des Bebauungsplanes. Der Planbereich wird im groben wie folgt begrenzt:
im Norden: die Grenze des Plangebietes bilden die Grundstücke Nr. 1-21, Flur 2
im Osten: von den Wegeparzellen 324/2, 331/3 (tlw.)
332/2, 329/3 (tlw. 324/3) im Süden: von der Straße „Zum Wiesengrund"
im Westen: von der Hauptstraße 5431 Oberelbert, 31. März 1983 Weyand, Ortsbürgermeister

