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Montabaur 8 / 8 / "8

RUPPACH-GDLDHAUSEN:

Cheza Nostra

Nach kurzer Pause beginnt am Wochenende wieder der Proben­betrieb.

Für die Kindergruppe am Samstag, 26.2.83 um 16.00 Uhr für die Erwachsenen am Sonntag, 27.2.1983 nach dem Gottes- d ienst gegen 11.00 Uhr.

AUGST

EITELBORN:

Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 50 Abs, 1 Bundesbau­gesetz

I. UMLEGUNGSBESCHLUSS

Der Ortsgemeinderat Eitelborn hat in seiner Sitzung am 8.12.1982 beschlossen:

1. Aufgrund des § 46 des Bundesbaugesetzes in der Fassung v.

18. August 1976 (BGBl. I S. 2256, 3617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 1979 ( BGBl. I S. 949), wird die Um­legung für das BaugebietHelfensteinstraße - Bodenweg" Änderung angeordnet. Der Umlegung liegt der im Entwurf erstellte BebauungsplanHelfensteinstraße - Bodenweg" Änderung zugrunde.

2. Gemäß § 47 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256, 3617), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Landesverordnung über die Umlegungs­ausschüsse vom 26. März 1981 (GVBI. S. 78) wird für das Baugebiet des BebauungsplanesHelfensteinstraße - Boden­weg" Änderung, in das Flurstücke mit der Katasterlagebezeich­nungIm Boden" einbezogen sind, die Umlegung eingeleitet. Das Umlegungsverfahren erhält die Bezeichnung: Helfensteinstraße - Bodenweg" Erweiterung.

Das Umlegungsgebiet wird wie folgt begrenzt:

Im Norden durch den Feldweg Nr. 218, im Osten durch die bebauten Flurstücke der Römerstraße (Flurstücke 230 - 235), im Süden durch die Helfensteinstraße und im Westen durch die Straße Zum Heckelchen.

Das Umlegungsgebiet ist in einem Auszug aus der Flurkarte

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der einen Bestandteil dieses Beschlusses bildet, besonders kenntlich gemacht und erstreckt sich auf folgende Grund­stücke:

Gemarkung Eitelborn Grundbuchbezirk: Eitelborn Flur 3

Flurstücke 157, 158, 159, 160, 161/1, 161/2, 162, 163,

164, 165, 166, 167, 168, 169, 216 tlw.

3. Für den Fall, daß der Umlegungsausschuß für die Errechnung der den beteiligten Grundeigentümern an der Verteilungsmas­se zustehenden Anteile von dem Verhältnis der Flächen ausgeht, verlangt der Ortsgemeinderat einen Fläöhenbeitrag gemäß § 58 Abs. 1 Bundesbaugesetz abzuziehen.

II. BETEILIGTE IM UMLEGUNGSVERFAHREN UND AUF­FORDERUNG ZUR ANMELDUNG VON RECHTEN

Nach § 48 BBauG sind im Umlegungsverfahren Beteiligte:

1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grund­stücke,

2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsge­biet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,

3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück be­

lastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf B« friedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten Inder Benutzung des Grundstück beschränkt,

4. die Ortsgemeinde Eitelborn

5. die Verbandsgemeinde Montabaur

Die unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umleg» ausschuß zugeht. W

Die Anmeldung kann bis zur Beschlußfassung über den Um­legungsplan ( § 66 Abs. 1 BBauG) erfolgen.

Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so wird der Umlegungsausschuß dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts setzen.

Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaft­machung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48 Abs.3 BBauG).

Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, sind binnen einem Monat nach der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlm ses bei dem Umlegungsausscbuß anzumelden.

Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet, oder nach Ablauf der durch den Umlegungsausschuß gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muß der Berechtigte die bisherigen Ver j handlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuß dies bestimmt. j

Der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts,« zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muß die j Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs j ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem qegenuber die Frist durch diese Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

III. VERFÜGUNGS- UND VERÄNDERUNGSSPERRE Nach § 51 BBauG dürfen von der Bekanntmachung des Umle-i gungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbar^ des Umlegungsplanes (§ 71 BBauG ) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses

1. ein Grundstück geteilt oder Vertilgungen überein Grundstüc und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vera barungen abgeschlossen werden, durch die einem anderenfl Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Gm Stücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird,

2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesent­

lich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstüc vorgenommen werden,

3. nicht genehm igungsbedürttige,jiber wertsteigernde baulich Anlagen < errichtet oder wertsteigernde Änderungen solch! Anlagen vorgenommen werden,

4. genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden. ,

Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich geneh­migt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Forfführun! einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfügungst und Veränderungssperre nicht berührt.

IV. VORBEREITENDE MASSNAHMEN

Den Beauftragten der zuständigen Behörden ist gemäß § 15' BBauG zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetz zu treffenden Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem V® 1 fahren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermes sul gen, Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten a usZl führen.

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