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Montabaur 6/3/83

31. Januar 1983 bis 14.Februar 1983 jeweils während der Dienstzeit (montags, mittwochs, donners­tags und freitags von 7.3o - 16.oo Uhr und dienstags von 7.3o - 18.3o Uhr) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Monta­baur - Bauamt - 5430 Montabaur, Konrad-Adenauer - Platz 2, Zimmer 201, öffentlich aus.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluß gegenüber den Betroffenen als zugestellt (§ 74 Abs. 4 Satz 3 VwVfG).

Es handelt sich bei dem Vorhaben um einen gemauerten Ge­wölbedurchlaß, der keine Vorflut mehr hat und selbst nach starken Niederschlägen vollkommen trocken ist, so daß der Durchlaß beseitigt werden kann.

Montabaur, 13.1.1983 Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur In Vertretung: Reusch, I. Beigeordneter

Öffentliche Bekanntmachung

SATZUNG der Stadt Montabaur über die Benutzung der Parkgarage "Konrad-Adenauer-Platz" sowie die Erhebung von Gebühren vom 17. Januar 1983

Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung am 25.11.

1982 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419), zuletzt geän­dert durch Gesetz vom 21.12.1978 (GVBI. S. 770) sowie der §§ 2 und 7 des Landesgesetzes über die Erhebung kommunaler Abgaben (Kommunalabgabengesetz) i.d.F. v. 2.9.1977 (GVBI.

S. 306), geändert durch Gesetz vom 5.3.1982 (GVBI. S. 83), folgende Satzung beschlossen, die nach Erteilung der aufsichts­behördlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung hiermit öffent­lich bekanntgemacht wird:

§ 1

GELTUNGSBEREICH

(1) Diese Satzung gilt für die Parkgarage "Konrad-Adenauer- Platz". Die Stadt Montabaur stellt die Anlage der Parkgarage der Öffentlichkeit zur Verfügung, um damit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im Bereich der Alt­stadt sicherzustellen.*

(2) Zu den Anlagen der Parkgarage gehören die unterirdische Parkebene, die Zu- und Abfahrten sowie die Treppenan­lagen.

§ 2

BENUTZUNGSRECHT

(1) Einweohner und Besucher der Stadt Montabaur sind nach näherer Bestimmung dieser Satzung berechtigt, Personenkraft­wagen bis zu einer Höhe von 2,oo m sowie Krafträder auf den vorhandenen und mit Gebührenautomaten versehenen Flächen in der Parkgarage abzustellen. Von der Benutzung sind solche Fahrzeuge ausgeschlossen, die zum Transport feuergefährlicher Stoffe oder ätzender Chemikalien dienen oder die mit Explosionsstoffen beladen sind. Kraftfahrzeu­ge, die mit Druckgas betrieben werden, das schwerer als die Luft ist (z.B. Propan, Butan und deren Gemische), dürfen

in der Parkgarage nicht abgestellt werden.

(2) Das Benutzungsrecht besteht für die mit Parkautomaten aus­gestatteten und gekennzeichneten Parkflächen. Es ist unter­sagt, Fahrzeuge im Bereich der Fahrflächen oder der Flächen, die für bestimmte Fahrzeuge , Betrieb oder Verwaltungen reserviert sind, abzustellen.

§3

GEBÜHRENPFLICHT

(1) Die Stadt Montabaur erhebt für die Benutzung der Park - garage und die Bereitstellung der Gebührenautomaten eine Parkgebühr.

(2) Der Gebührenpflicht unterliegen die Fahrer der in der Park­garage abgestellten Fahrzeuge und zwar auch dann, wenn die Fahrzeuge unberechtigterweise in der Parkgarage abge­stellt worden sind.

(3) Schwerbehinderte, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich eingeschränkt sind und einen

Schwerbehindertenausweis mit dem Vermerk "G" be­sitzen (§ 58 Abs. 1 Schwerbehindertengesetz) können in der Parkgarage gebührenfrei parken.

Das gleiche gilt für Personen, die Schwerbehinderte be­gleiten, wenn festgestellt ist, daß ständige Begleitung not­wendig ist und der Schwerbehindertenausweis den Vermerk "B" enthält (§ 58 Abs. 2 Schwerbehindertengesetz). Die in den Sätzen 1 bzw. 2 genannten Personen haben den Schwerbehindertenausweis, der die entsprechenden Eintra­gungen enthält, an gut sichtbarer Stelle im Kraftfahrzeug auszulegen. Die für den jeweiligen Parkplatz geltende Höchstdauer (§ 4 Abs. 1 S. 2 bzw. Abs. 2 S. 4) muß eingehal ten werden.

(4) Die Stadt ist berechtigt, unberechtigterweise abgestellte Fahrzeuge auf Kosten des Halters entfernen zu lassen.

§4

GEBÜHREN

(1 )An allen Werktagen in der Zeit von 7.oo bis 19.oo Uhr beträgt die Gebühr pro Stunde o,5o DM. In dieser Zeit wird die Höchstparkzeit auf 4 Stunden festgesetzt.

(2) In der Parkgarage wird eine beschränkte Zahl von Gebühre» automaten für Kurzzeitparker aufgestellt. Der entsprechen­de Bereich in der Parkgarage ist durch Hinweisschilder ge­kennzeichnet. Die Parkautomaten in der Kurzparkzone sind rot.

An den Gebührenautomaten für Kurzzeitparker beträgt die Gebühr pro angefangene Viertelstunde o,1o DM. Die maximale Parkdauer beträgt eine halbe Stunde.

(3) An Sonn- und Feiertagen sowie werktags von 19.oo bis 7.oo Uhr ist die Benutzung gebührenfrei.

(4) An den verkaufsoffenen Samstagen in der Vorweihnachts­zeit wird die Parkgarage gebührenfrei zur Verfügung gestellt.

(5) Die Gebühren werden mittels Gebührenautomaten erho­ben. Bei Überschreitung der bezahlten Parkzeit ist der Gebührenautomat rechtzeitig vor Ablauf der Parkzeit erneut zu betätigen. Die Höchstparkdauer darf nicht überschritte» werden.

(6) Für die Erhebung der Gebühren nach dieser Satzung gelten im übrigen die in den §§ 3 und 4 des Kommunalabgaben- gesetzt für Rheinland-Pfalz genannten gesetzlichen Vor­schriften.

§5

STÖRUNGEN IM BETRIEBSABLAUF

(1) Führen Betriebsstörungen zur Außerbetriebsetzung der Parkgarage, so erwächst daraus kein Anspruch auf Ermäßi­gung von Gebühren oder auf Schadenersatz.

(2) Die Stadt Montabaur haftet für Schäden aus dem Betrieb der Parkgarage nur im Rahmen der gesetzlichen Vor­schriften.

(3) Bei mechanischen Störungen der Parkautomäten und Störungen, die durch Einwurf ungeeigneter Münzen ent- stehen,hat der Benutzer keinen Anspruch auf Rückgabe des Geldes.

§6

ZUWIDERHANDLUNGEN

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 GemO handelt, wer entgegen den Bestimmungen dieser Satzung vorsätzlich oder fahrlässig

a) Fahrzeuge in der Parkgarage abstellt, die von der Be­nutzung ausgeschlossen sind (§ 2 Abs. 1 S. 2 und 3),

b) Fahrzeuge außerhalb der Flächen, die für das Parken durch die Benutzer zur Verfügung gestellt und mit Parkautomaten versehen sind, abstellt (§ 2 Abs. 2),

c) Parkplätze benutzt, ohne daß der dafür vorgesehene