Montabaur 20 / 48 / 82
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Zu der Änderung des vorgenannten Bebauungsplanes wird hiermit gemäß § 11 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7.1979 (BGBl.
I S. 949) in Verbindung mit §3 der 4. Landesverordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes, zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 18.4.1974 (GVBI. S 181), die Genehmigung erteilt.
Bestandteil dieser Genehmigung sind die Begründung und das Deckblatt zum Bebauungsplan.
Diese Genehmigung wird gern. § 12 Bundesbaugesetz in der Fassung vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) hiermit öffentlich be- kanntgpmacht mit dem Hinweis, daß die Änderung des Bebauungsplanes mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich wird.
Der Änderungsplan nebst Begründung kann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur , Gelbachstr. 9, 5430 Montabaur (Baumamt) während der Dienststunden eingesehen werden. Gleichzeitig wird auf die §§ 44 c und 155 a Bundesbaugesetz sowie den § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung hingewiesen.
§ 44 c Bundesbaugesetz (Auszug):
(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 bis 44 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Ent Schädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. 1
§ 155 a Bundesbaugesetz (Auszug):
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen oder von diesen Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen;
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung.
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (Auszug):
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. Ausschließungsgründe (§ 22, Abs. 1 ) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung vori Sitzungen des Gemeinderates (§34)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen könenn, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.
Die Bebauungsplanänderung umfaßt:
1) Der Bereich der Korngasse entlang des Grundstückes Nr. 1534, Flur 15 wird in einer Breite von 5,80 m ausgebaut. Die Restflächen im ursprünglich geplanten Bürgersteigbereich sollen den Nachbargrundstücken 1539 und 1790 zugemessen wlerden.
2) Im Bereich der Flurstücke 1534,1533 und 1532, Flur 15 wird die überbaubare Fläche bis auf 3,00 m an die westliche Grundstücksgrenze erweitert.
5431 Großholbach, 26. November 1982
Metternich
Ortsbürgermeister
Gefunden
Bei der Ortsgemeindeverwaltung wurde eine Geldbörse mit Inhalt abgegeben. Fundort: Am Münzfernsprecher Der Eigentümer kann die Geldbörse beim Ortsbürgermeister abholen.
Metternich - Ortsbürgermeister -
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HEILBERSCHEID
Eheleute Jüngling 50 Jahre verheiratet
Am Freitag, dem 3.12.1982 feiert das Jubelpaar Gertrud und Paul Jüngling das Fest der "Goldenen Hochzeit".
Die Ortsgemeinde Heilberscheid gratuliert Ihnen zu diesem Ehrentag recht herzlich und wünscht bei bester Gesundheit noch viele gemeinsame Ehejahre.
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NENTERSHAUSEN Sammlung Kriegsgräberfürsorge
Die durchgeführte Sammlung von Herrn Stippler und seinen Schulkindern erbrachte das stolze Ergebnis von 401,60 DM. Hierfür bedankt sich die Ortsgemeinde recht herzlich.
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Ortsbürgermeister
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Turnhalle geschlossen
ln der Zeit vom 23.12. - einschl. 6.1.1983 (Ferienzeit) ist die Turnhalle geschlossen.
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Ortsbürgermeister
NIEDERERBACH:
Basar der Frauengemeinschaft
Am Sonntag, dem 5. Dezember ab 14.00 Uhr ist im Saal vom Schützenhof ein Basar von der Frauengemeinschaft.
Kleine Geschenke - wie Hand- und Bastelarbeiten können gekauft werden. Für das leibliche Wohl haben wir bestens gesorgt. Den Erlös werden wir einer Leprastation und der Heimatkirche von Pater Dute zukommen lassen.
Wir laden alle Niedererbacher und guten Freunde zu unserem Basar ein.
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öffentliche Bekanntmachung der Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Niedererbach für das Jahr 1982 vom 26.11.1982
I. Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 98 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419)
folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen, die nach Geneli lacht
migung der Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichtsbehörde vom 19.11.1982 hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden
DM
erhöht vermindert u. damit der Gesamtbetrag um um DM des Haushaltsplans einschl. der Nachträge gegenüber auf nunmehr
bisher DM fest
DM gesetzt
a) im Verwaltungshaushalt
die Einnahmen- 53.000
die Ausgaben - 53.000
555.000
555.000
502.000
5Q2.000
b) im Vermögenshaushalt
d. Einnahmen 110.000 -
d. Ausgaben 110.000 -
274.000
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384.000
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