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Montabaur 14/45/82

Revierbeamten verabschiedete der Ortsgemeinderat durch ein­stimmigen Beschluß den Hauungs- und Kulturplan 1983.

Dieser enthält folgende Festsetzungen:

Gesamteinnahmen 55.000,- CM

Gesamtausgaben 55.00Ö,- DM

Der Holzeinschlag von insgesamt 500 fm teilt sich wie folgt

auf:

70 fm Eiche 330 fm Buche 70 fm Fichte 30 fm Kiefer

Nach dem gegenwärtigen Planungsstand zeichnet sich ein ausge- glicherner Forsthaushalt für 1983 ab. .

Aufstellung einer Garage auf dem Bereich des Sportplatzes befürwortet

Vom Sportverein Niedererbach wurde die Aufstellung einer Fertiggarage im Bereich des Sportplatzes beantragt. Der Orts­gemeinderat gelangte übereinstimmend zu der Auffassung, daß diesem Antrag vom Grundsatz her zugestimmt werden soll. Dementsprechend erklärte der Rat für die Gemeinde, daß gegen die Aufstellung einer Fertiggarage bzw. einer Garage mit gleichen Ausmessungen wie eine Fertiggarage keine Bedenken erhoben werden.

Zuschußgewährung für Schullandheimaufenthalt 1983 beschlossen

Die Höhe der Zuschußgewährung für den Schullandheimaufent­halt in 1983 wurde für die Kinder aus der Gemeinde Niederer- bach wie folgt festgelegt:

a) je Kind 5,- DM täglich,

b) darüber hinaus einmaliger Zuschuß von 25,- DM für jedes teil­nehmende Kind.

N0MB0RN:

Öffentliche Bekanntmachung

Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Nomborn findet am Dienstag, 16. Nov. 1982, 19.30 Uhr im Gemeindehaus statt.

TAGESORDNUNG:

I. ÖFFENTLICHE SITZUNG

1. Beratung und Beschlußfassung über den Erlaß der Haushalts­satzung 1983

2. Genehmigung einer überplanmäßigen Ausgabe für das Haus­haltsjahr 1982

3. Beratung und Beschlußfassung über Detailfragen beim Aus­bau der Brückenwiesenstraße

4. Verschiedenes

II. NICHTÖFFENTLICHE SITZUNG:

1. Verschiedenes

5431 Nomborn, 8.11.1982

Bendel, Ortsbürgermeister

Tierseuchenpolizeiliche Anordnung

Aufgrund des § 10 Abs. 1 der Verordnung zum Schutze gegen die Tollwut vom 11.3.1977 (BGBl. I S. 444) in Verbindung mit § 79 Abs. 1 und § 21 Abs. 2 Tierseuchenge­setz i.d.F. der Bekanntmachung vom 28.3.1980 (BGBl. I S. 387 ff) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Viehseuchenpolizeilichen Anordnung vom 1.5.1912 (Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 105 vom 1.5.1912) (VAVG)

in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 und Abs. 6 des (Preußischen) Ausführungsgesetzes zum Viehseuchengesetz vom 25. 7.1911 i.d.F. der Bekanntmachung vom 27.11.1968 (GVBI. 1968 Sonder-Nr. Koblenz, Trier, Montabaur S. 164) und in Verbindung mit §§ 3 und 12 Nr. 3 des Landesgesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen , Zuständigkeits­anordnungen und Anstaltsordnungen vom 3.12.1973 (GVBI.

5. 475) wird folgendes angeordnet:

§ 1

Bei einem am 4. November 1982 in Nomborn getöteten Fuchs wurde amtstierärztlich die Tollwut festgestellt.

Das Gebiet der Ortsgemeinde Nomborn einschließlich der Gemarkung wird deshalb zum gefährdeten Bezirk erklärt.

Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tier­seuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im gefährdeten Bezirk einer Schutzmaßregel bei Hunden oder Katzen nach § 10 Abs. 3 der Tollwutverordnung zuwiderhan­delt (§ 16 Nr. 7 Tollwut-Verordnung).

§2

Diese Tierseuchenpolizeiliche Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur

afs Ortspolizeibehörde

Abt. 11/1. 182.23

5430 Montabaur, 5.11.1982

Für den gefährdeten Bezirk gilt folgendes:

1. ) Hunde, die nicht gegen Tollwut geimpft worden sind,

dürfen außerhalb von geschlossenen Ortschaften und von Siedlungen

a) nur an der Leine geführt werden,

b) auf öffentlichen Straßen jedoch frei umherlaufen, wenn sie von einer Person beaufsichtigt werden, der sie zuverlässig gehorchen.

2. ) Hunde, die nachweislich seit mindestens vier Wochen und

längstens einem Jahr gegen Tollwut geimpft worden sind, darf man außerhalb geschlossener Ortschaften und Sied­lungen frei umherlaufen lassen, wenn sie von einer Person beaufsichtigt werden, der sie zuverlässig gehorchen.

3. ) Katzen darf man außerhalb von geschlossenen Ortschaften

und von Siedlungen nicht frei umherlaufen lassen.

4. Hunde und Katzen, die entgegen diesen Vorschriften ange­troffen werden, sind durch die von der zuständigen Behörde beauftragten Personen einzufangen oder, falls dies nicht möglich ist, zu töten.

5. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften können auf­grund des § 76 Abs. 2 des Viehseuchengesetzes vom 26.6.1909 (RGBl. I S. 519) in der Neufassung des Tier­seuchengesetzes vom 28.3.1980 (BGBl. I S. 380 ff.) und §

16 Ziff. 7 der Verordnung zum Schutze gegen die Tollwut vom 11.3.1977 (BGBl. I S. 444) als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.

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GIROD:

Frauengemeinschaft Girod

Wie im vergangenen Jahr wollen wir wieder einen gemütlichen Nachmittag mit Kaffee und Kuchen für alle Dorfbewohner am 21.11.1982 in der Gastwirtschaft Meurer veranstalten.

Der Erlös soll für einen guten Zweck bestimmt sein. Wer bereit ist, hierfür einen Kuchen oder Kaffee zu spenden, möge sich bitte bis zum Mittwoch, 17.11.1982 bei Gabriele Krekel, Tel. 607, melden.

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ALTE HERREN EISBACHTAL

Am Samstag, dem 13.11.1982,fahren wir zu unseren Sport­kameraden nach Guckheim. Spielbeginn 15.30 Uhr. Abfahrt 15.00 Uhr.

GÖRGESHAUSEN:

SV Grün-Weiß e.V. Görgeshausen

Die 1. Mannschaft und die B-Jugend haben das kommende Wochenende spielfrei.

Die Alten Herren spielen am Mittwoch, cjem 17.11.82 (Buß- und Bettag),gegen Niedererbach. Anstoß ist um 13.00 Uhr in Nie­dererbach.