Montabaur 14/45/82
Revierbeamten verabschiedete der Ortsgemeinderat durch einstimmigen Beschluß den Hauungs- und Kulturplan 1983.
Dieser enthält folgende Festsetzungen:
Gesamteinnahmen 55.000,- CM
Gesamtausgaben 55.00Ö,- DM
Der Holzeinschlag von insgesamt 500 fm teilt sich wie folgt
auf:
70 fm Eiche 330 fm Buche 70 fm Fichte 30 fm Kiefer
Nach dem gegenwärtigen Planungsstand zeichnet sich ein ausge- glicherner Forsthaushalt für 1983 ab. .
Aufstellung einer Garage auf dem Bereich des Sportplatzes befürwortet
Vom Sportverein Niedererbach wurde die Aufstellung einer Fertiggarage im Bereich des Sportplatzes beantragt. Der Ortsgemeinderat gelangte übereinstimmend zu der Auffassung, daß diesem Antrag vom Grundsatz her zugestimmt werden soll. Dementsprechend erklärte der Rat für die Gemeinde, daß gegen die Aufstellung einer Fertiggarage bzw. einer Garage mit gleichen Ausmessungen wie eine Fertiggarage keine Bedenken erhoben werden.
Zuschußgewährung für Schullandheimaufenthalt 1983 beschlossen
Die Höhe der Zuschußgewährung für den Schullandheimaufenthalt in 1983 wurde für die Kinder aus der Gemeinde Niederer- bach wie folgt festgelegt:
a) je Kind 5,- DM täglich,
b) darüber hinaus einmaliger Zuschuß von 25,- DM für jedes teilnehmende Kind.
N0MB0RN:
Öffentliche Bekanntmachung
Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Nomborn findet am Dienstag, 16. Nov. 1982, 19.30 Uhr im Gemeindehaus statt.
TAGESORDNUNG:
I. ÖFFENTLICHE SITZUNG
1. Beratung und Beschlußfassung über den Erlaß der Haushaltssatzung 1983
2. Genehmigung einer überplanmäßigen Ausgabe für das Haushaltsjahr 1982
3. Beratung und Beschlußfassung über Detailfragen beim Ausbau der Brückenwiesenstraße
4. Verschiedenes
II. NICHTÖFFENTLICHE SITZUNG:
1. Verschiedenes
5431 Nomborn, 8.11.1982
Bendel, Ortsbürgermeister
Tierseuchenpolizeiliche Anordnung
Aufgrund des § 10 Abs. 1 der Verordnung zum Schutze gegen die Tollwut vom 11.3.1977 (BGBl. I S. 444) in Verbindung mit § 79 Abs. 1 und § 21 Abs. 2 Tierseuchengesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 28.3.1980 (BGBl. I S. 387 ff) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Viehseuchenpolizeilichen Anordnung vom 1.5.1912 (Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 105 vom 1.5.1912) (VAVG)
in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 und Abs. 6 des (Preußischen) Ausführungsgesetzes zum Viehseuchengesetz vom 25. 7.1911 i.d.F. der Bekanntmachung vom 27.11.1968 (GVBI. 1968 Sonder-Nr. Koblenz, Trier, Montabaur S. 164) und in Verbindung mit §§ 3 und 12 Nr. 3 des Landesgesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen , Zuständigkeitsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 3.12.1973 (GVBI.
5. 475) wird folgendes angeordnet:
§ 1
Bei einem am 4. November 1982 in Nomborn getöteten Fuchs wurde amtstierärztlich die Tollwut festgestellt.
Das Gebiet der Ortsgemeinde Nomborn einschließlich der Gemarkung wird deshalb zum gefährdeten Bezirk erklärt.
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im gefährdeten Bezirk einer Schutzmaßregel bei Hunden oder Katzen nach § 10 Abs. 3 der Tollwutverordnung zuwiderhandelt (§ 16 Nr. 7 Tollwut-Verordnung).
§2
Diese Tierseuchenpolizeiliche Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur
afs Ortspolizeibehörde
Abt. 11/1. 182.23
5430 Montabaur, 5.11.1982
Für den gefährdeten Bezirk gilt folgendes:
1. ) Hunde, die nicht gegen Tollwut geimpft worden sind,
dürfen außerhalb von geschlossenen Ortschaften und von Siedlungen
a) nur an der Leine geführt werden,
b) auf öffentlichen Straßen jedoch frei umherlaufen, wenn sie von einer Person beaufsichtigt werden, der sie zuverlässig gehorchen.
2. ) Hunde, die nachweislich seit mindestens vier Wochen und
längstens einem Jahr gegen Tollwut geimpft worden sind, darf man außerhalb geschlossener Ortschaften und Siedlungen frei umherlaufen lassen, wenn sie von einer Person beaufsichtigt werden, der sie zuverlässig gehorchen.
3. ) Katzen darf man außerhalb von geschlossenen Ortschaften
und von Siedlungen nicht frei umherlaufen lassen.
4. Hunde und Katzen, die entgegen diesen Vorschriften angetroffen werden, sind durch die von der zuständigen Behörde beauftragten Personen einzufangen oder, falls dies nicht möglich ist, zu töten.
5. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften können aufgrund des § 76 Abs. 2 des Viehseuchengesetzes vom 26.6.1909 (RGBl. I S. 519) in der Neufassung des Tierseuchengesetzes vom 28.3.1980 (BGBl. I S. 380 ff.) und §
16 Ziff. 7 der Verordnung zum Schutze gegen die Tollwut vom 11.3.1977 (BGBl. I S. 444) als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.
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GIROD:
Frauengemeinschaft Girod
Wie im vergangenen Jahr wollen wir wieder einen gemütlichen Nachmittag mit Kaffee und Kuchen für alle Dorfbewohner am 21.11.1982 in der Gastwirtschaft Meurer veranstalten.
Der Erlös soll für einen guten Zweck bestimmt sein. Wer bereit ist, hierfür einen Kuchen oder Kaffee zu spenden, möge sich bitte bis zum Mittwoch, 17.11.1982 bei Gabriele Krekel, Tel. 607, melden.
GR0SSH0LBACH/GIR0D
ALTE HERREN EISBACHTAL
Am Samstag, dem 13.11.1982,fahren wir zu unseren Sportkameraden nach Guckheim. Spielbeginn 15.30 Uhr. Abfahrt 15.00 Uhr.
GÖRGESHAUSEN:
SV Grün-Weiß e.V. Görgeshausen
Die 1. Mannschaft und die B-Jugend haben das kommende Wochenende spielfrei.
Die Alten Herren spielen am Mittwoch, cjem 17.11.82 (Buß- und Bettag),gegen Niedererbach. Anstoß ist um 13.00 Uhr in Niedererbach.

