lyiontabaur 7/45/82
Die Veränderungssperre bezieht sich auf den Planbereich des künftigen Bebauungsplanes „Altstadt III" und umfaßt folgende Grundstücke:
Flur 17 Flurstücke:
2982/11, 2982/4, 2982/10, 2982/9, 2983/1, 2986/1, 2984,
2985, 2986/2, 2987/10, 2982/3, 2982/2, 5649/2, 2987/1, 2987/3, 2981/2, 5649/4, 2987/5, 2987/7, 2987/9, 2987/11, 2987/4, 2989/7, e2987/8, 5654, 2989/1, 2988/3, 2989/2, 2989/3, 3000, 2989/6, 2988/2, 2988/1, 2989/9, 2989/8,
2990/1, 2989/4, 2998, 2991, 2995, 2993, 2994, 2996,
2997/1, 2998, 5656/1, Obere Plötzgasse, 5655 / Weg,
5660/1 U.Plötzgasse, 3001, 3002, 3004/1, 3006/1,
5658, 3016, 3010, 3017, 3015, 3013, 3014, 3012, 5657,
3007, 3008, 3009, 5659, 3018, 3020, 3019, 3032/1,
3034, 3035, 3032/2, 5661, 3031/1, 3025/4, 3025/3,
3023, 3021/1, 3027/1, 3029, 3030, 5662 (Färberstr.)
3037, 3038, 3039/1, 5664 (Gasse), 3047, 3049/1,3050/1, 3046, 3051, 3052/1, 3053/4, 3054/1, 3053/3, 3053/2,
3050/2, 3049/2, 3045/1, 3044, 3042, 3041, 2992,
2982/8, 3025/3, 2982/5, 3048/2, 3048/3.
§2
Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 1) dürfen
1. erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen der Grundstücke nicht vorgenommen werden,
2. nicht genehmigungsbedürftige aber wertsteigernde bauliche Anlagen nicht errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen nicht vorgenommen werden,
3. genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen nicht errichtet, geändert oder beseitigt werden.
§3
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Verändernngssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich ein Bebauungsplan in Kraft tritt, spätestens aber ein Jahr nach dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung (§17 Abs. 1 Satz 3 BBauG).
Montabaur, 1. Okt. 1982 Siegel Mangels, Bürgermeister Zugestimmt:
Montabaur, den 23. Sept. 1982
gehört zum Bescheid vom 23. Sept. 1982, Az. 6a/60 - 610-14 Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur
Siegel Unterschrift, Baurat HINWEISE:
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz, GemO vom 14.12.1973-GVBI.
S. 419 • zuletzt geändert durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21. Dez. 1978 (GVBI. S. 770).
Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Bundesbaugesetzes (BBauG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Aug. 1976 (BGBl. I S. 2257, berichtigt in BGBl. I S. 3617),
zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7.1979
(BGBIi I S. 949) beim Zustandekommen dieser Satzung ist un- beachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten dieser Satzung gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Veröffentlichung der
Satzung verletzt worden sind (§ 155 a BBauG).
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Bundesbaugesetzes -BBauG- über die fristgerechte Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen bei mehr als vierjähriger Dauer der Veränderungssperre wird hingewiesen.
Montabaur. 1. Okt. 1982 Siegel Mangels, Bürgermeister
Aus der Sitzung des Bau-, Haupt- und Finanzausschusses der Stadt Montabaur
1. Maßnahmen zur Reduzierung der nächtlichen Straßenbeleuchtung in den^tadtteilen Eigendorf und Horressen eingeleitet
Im Bereich des Ortsnetzes der Stadt wird bereits die Straßenbeleuchtung von 23.00 Uhr bis 5.00 Uhr auf die Hälfte zurückgeschaltet. Während sich eine solche Halbnachtschaltung in den Stadtteilen Bladernheim, Eschelbach, Reckenthal und Wirzenborn nicht ermöglichen läßt, soll dies in den Stadtteilen Eigendorf und Horressen nach geringfügigen Umbauarbeiten durchgeführt werden. Hierdurch sind erhebiche finanzielle Einsparungen zu erwarten.
2. Goethestraße im Baugebiet „Himmelfeld" keine Durchgangsstraße
Wiederholt mußten sich die Ausschüsse mit der Frage verkehrsregelnder Maßnahmen in der Goethestraße beschäftigen. Obwohl die Goethestraße für den Durchgangsverkehr gesperrt ist, ist immer noch festzustellen, daß sie als Durchgangsstraße benutzt wird. Um auch dies zu unterbinden, sollen nach einem Beschluß der Ausschüsse weitere verkehrsregelnde Maßnahmen eingeleitet werden.
3. Gestaltung des städtischen Grundstückes an der Einmündung Promenadenweg / Koblenzer Straße
Gern. Beschluß der Ausschüsse soll das’im Bereich der Einmündung Promenadenweg/Koblenzer Straße gelegene städtische Grundstück mit einer Grünanlage und Sitzgelegenheiten versehen werden. Das Grundstück befindet sich in einer exponierten Lage und gewährt Aussicht auf den Stadtkern einschließlich Schloß.
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Aus der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Stadt MontBbaur am 8.11.1982
Weiteren Zuschuß für Maßnahmen zur Gestaltung und Instandhaltung der Bebauung im historischen Teil der Stadt Montabaur gewährt
Der Haupt- und Finanzausschuß bewilligte eine Zuschußgewährung über ca. 7.500,- DM entsprechend den bestehenden Richtlinien.
Durch diese Mittelbewilligung - eine Auszahlung wird erst im Jahre-1983 erfolgen, da die für 1982 im Haushaltsplan bereitgestellte Summe bereits aufgebraucht ist - soll die Freilegung und Renovierung der Fachwerkfassade eines Hauses im oberen Teil der Kirchstraße finanziell unterstützt und gefördert werden.
Einem weiteren Antrag auf Zuschußgewährung stimmte der Ausschuß nicht zu, da hier die Bezuschussung für eine Maßnahme begehrt wurde, die It. den aufgestellten Richtlinien nicht als förderungswürdig angesehen wird.

