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Montabaur 7/39/82

Öffentliche Bekanntmachung

Vereinfachte BebauungsplanänderungWassergräben V" der Stadt Montabaur

Genehmigung des Änderungsplanes.

Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur hat mit Verfügung vom 15.9.1982 Az. 6a/60 -610-13 nachstehende Genehmigung erteilt:

Zu der vereinfachten Änderung des BebauungsplanesWasser­graben V" wird hiermit der Stadt Montabaur gern. § 11 in Ver­bindung mit § 13 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebau recht vom 6.7.1979 (BGBl.

I S. 949), in Verbindung mit § 3 der Vierten Landesverordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes, zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 18.4.1974 (GVBI. S. 181), die Genehmigung mit nachstehender Auflage erteilt:

Der Eigentümer des Flurstückes Nr. 17/4 ist noch über das Beschlußergebnis vom 20.7.1982 zu unterrichten.

Bestandteil dieser Genehmigung sind die Begründung und das Deckblatt zum Bebauungsplan.

Diese Genehmigung wird gern. § 12 Bundesbaugesetz in der Fassung vom 6.7.1979 (BGBl, I S. 949) hiermit öffentlich be- kanntgemacht.

Der Änderungsplan nebst Begründung kann bei der Verbands­gemeindeverwaltung Montabaur, Gelbachstr. 9, 5430 Monta­baur, (Bauamt) während der Dienststunden eingesehen werden.

Gleichzeitig wird auf die §§ 44 c und 155 a Bundesbaugesetz sowie den § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung hingewiesen.

§ 44 c Bundesbaugesetz (Auszug)

(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung ver­langen, wenn die in den §§ 39 j : 40 und 42 - 44 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. -

Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Ent­schädigungspflichtigen beantragt.

(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht inner­halb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

§ 155 a Bundesbaugesetz (Auszug)

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der

die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächennut­zungsplanes oder der Satzung.

§ 24, Abs. 6 Gemeindeordnung (Auszug)

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Be­zeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung . geltend gemacht worden ist.

Die Bebauungsplanänderung hat zum Inhalt, daß im Bereich der Parzelle 17/5, Flur 54 (Gabelung Taunusstraße) eine Transformatorenstation für die KEVAG ausgewiesen wird. Montabaur, 23.9.1982 Mangels, Bürgermeister

Bericht über die Sitzung des Stadtrates vom 21. Sept. 1982

Erich Marx als nachfolgendes Ratsmitglied verpflichtet: Verabschiedung von Hugo Kochern

Zu Beginn der öffentlichen Sitzung des Stadtrates am 21. Sept. 1982 verpflichtete Bürgermeister Mangels das nachgerückte Ratsmitglied Erich Marx durch Handschlag auf die gewissen­hafte Erfüllung der mit dem Mandat des Stadtratsmitgliedes verbundenen Pflichten. Erich Marx tritt aufgrund des Wahl­vorschlages der FDP die Nachfolge von Hugo Kochern im Stadtrat an, der sein Mandat zur Verfügung gestellt hatte. Anschließend verabschiedete Bürgermeister Mangels das schei­dende Ratsmitglied Hugo Kochern. Der Bürgermeister würdigte seine Verdienste während der rund 10jährigen Mitgliedschaft im Stadtrat und überreichte ihm zum Dank eine Bronzeplakette mit dem Petruswappen der Stadt als Motiv.

Änderung des BebauungsplanesSchul- und Sportzentrum"

Der BebauungsplanSchul- und Sportzentrum" mußte geändert werden, um die planerischen Voraussetzungen für die Anle­gung eines Fuß- und Radweges zu schaffen.

Das formelle Verfahren wurde durch den Satzungsbeschluß des Stadtrates in seiner jüngsten Sitzung zum Abschluß ge­bracht. Anschließend wird der Bebauungsplan der Genehmi­gungsbehörde vorgelegt und anschließend öffentlich bekannt­gemacht. Die Ratsmitglieder wurden unterrichtet, daß der Bebauungsplanentwurf - wie vorgeschrieben - offengelegen hat und daß gegen ihn keine Einwendungen der vom Plan be­troffenen Bürger erhoben wurden.

Verlängerung der Veränderungssperre für den erweiterten Bereich des BebauungsplanesAltstadt I"

Am 25.9.1980 hatte der Stadtrat beschlossen, einen Bebauungs­plan für den Bereich zwischen Kolpingstraße und Hospital­straße aufzustellen. Der Bebauungsplan dient der Erweiterung des SanierungsgebietesAltstadt I". Um die Ziele der Bauleit­planung und des Sanierungsverfahrens nicht zu gefährden, hat der Stadtrat am 25.9.1980 eine Veränderungssperre be­schlossen. Nach dem Beschluß des Stadtrates soll diese Verän­derungssperre, die nach 2 Jahren abläuft, um 1 Jahr verlängert werden, da nach Abschluß der vorbereitenden Untersuchungen nach dem Städtebauförderungsgesetz das Bebauungsplanverfah­ren in Lauf gesetzt werden kann und nicht damit zu rechnen ist, daß bis zum Ablauf derVeränderungssperre das Bebauungs­planverfahren rechtskräftig ist. Die Veränderungssperre bewirkt, daß grundsätzlich bauliche Veränderungen an den Grundstücken nicht vorgenommen werden dürfen. Ausnahmen sind möglich. Bürgermeister Mangels betonte, daß die bestehende Verände­rungssperre bisher keinen der in ihrem Geltungsbereich liegen­den Grundstückseigentümer bei evtl. Planungsarbeiten behindert habe.

Die Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre wird nun von der Verwaltung der Aufsichtsbehörde vorgelegt und anschließend öffentlich bekanntgemacht.

Widmung von Verkehrsflächen

Durch einstimmigen Beschluß wurde der Fußweg zwischen Dillstraße und Freiherr-vom-Stein-Straße (Parzelle 49/6) dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Aos Tag der Verkehrsüber­gabe wurde der 1.5.1982 festgestellt. Der Widmungsbeschluß ist u.a. die Grundlage für die Erhebung von Erschließungsbei­trägen.

Hauungs- und Kulturplan für das Forstwirtschaftsjahr 1982/83 verabschiedet

Der Stadtrat genehmigte den Hauungs- und Kulturplan und den Sonderplan über Maßnahmen im Bereich des Naturparks Nassau für das Forstwirtschaftsjahr 1982/83.

Das Planwerk sieht Gesamteinnahmen in Höhe von 495.968,-DM und Gesamtausgaben in Höhe von 490.160,- DM

vor. -

Mithin wird mit einem Überschuß gerechnet v. 5.808,-DM