Montabaur 14/34/82
100,101 Weg, 102, 103, 104, 105, 106, 107, 108, 109, 110, 111, Straße, 112/1,112/2, 113,114, 115, 116, 117, 118,
119, 120, 121, 122,123, 124, 125, 126 Weg, 127 Straße, 128 Weg, 129, 130, 131, 132, 133, 134, 135, 136, 137, 138, 139, 140, 141 Weg, 142 tlw. Straße. 143 Weg, 144, 145, 146, 147, 148, 149, 152, 153, 154, 155, t56/1, 150/2, 157, 158, 159, 160, 161, 162 Weg, 163, 164, 165 Weg, 166/1 Straße tlw., 167/1, 167/2, 168, 170, 171, 172, 173, 174, 175, 63/1.
Der Planbereich wird im groben wie folgt umgrenzt: im Norden: tlw. von den hinteren Grundstücksgrenzen der Flurstücke entfang der Bergstraße, tlw. von der Hochstraße und tlw. von den hinteren Grenzen der Grundstücke entlang der Ringstraße
im Osten:
im Süden: im Osten:
von der L 327 tlw. vom Fußweg Nr. 82 entlang der Böschung und vom Äußerer Weg tlw.
vom Gambachtal und
von den Feldwegen Nr. 26 und 1, Flur 24.
Die im Wochenblatt vom 23.7.82 Seite 11 veröffentlichte Bekanntmachung ist damit gegenstandslos.
Niederelbert, den 24.8.1982 Hübinger, Ortsbürgermeister
Kulturamt Westerburg
- 0:2041, Lad.A.
ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG Ladung zum Anhörungstermin über die Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes.
I.
Im Flurbereinigungsverfahren Oberelbert, Westerwaldkreis -O.2041 - habe ich gern. § 59 des Flurbereinigungsgesetzes -FlurbG - i.d.F. vom 16. März 1976 -BGBl. I S. 546- Termin zur Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes und Anhörung der Beteiligten über dessen Inhalt auf
Mittwoch, den 15. Sept. 1982 - vormittags 9.00 Uhr - im Sportlerheim am Sportplatz zu Oberelbert anberaumt, zu dem die Beteiligten hiermit geladen werden, und zwar
1. als Teilnehmer für ihre dem Flurbereinigungsverfahren unterliegenden Grundstücke,
2. als Inhaber von Rechten an Grundstücken, die dem Flurbereinigungsverfahren unterliegen,
3. als Angrenzer an das Flurbereinigungsgebiet wegen der Neuvermessung der Grenzen (§ 56 FlurbG).
Widersprüche gegen den Inhalt des Flurbereinigungsplanes, insbesondere gegen die Abfindung , müssen die Beteiligten - zur Vermeidung des Ausschlusses - entweder im Anhörungstermin Vorbringen oder innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach diesem Anhörungstermin schriftlich oder zur Niederschrift b^im Kulturamt in Westerburg, Jahnstraße 5, erheben.
Die im Anhörungstermin vorgebrachten Widersprüche sind ip eine Verhandlungsniederschrift aufzunehmen.
Die schriftlichen Widersprüche müssen innerhalb der zweiwöchigen Frist beim Kulturamt in Westerburg eingegangen sein. Vorherige Eingaben oder Vorsprachen beim Kulturamt oder sonstigen Stellen sind zwecklos und haben keinerlei rechtlichen Wirkungen. Hierauf wird besonders hingewiesen.
Beteiligte, die keine Widersprüche vorzubringen haben, brauchen zum anberaumten Termin nicht zu erscheinen.
Wer an der Wahrnehmung desiTermins verhindert ist, kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Bevollmächtigte muß seine Vertretungsbefugnis durch eine ordnungsgemäße Vollmacht nachweisen, die auch nachgereicht werden kann. Dies gilt auch für Eheleute, falls ein Ehepartner den anderen vertritt. Vollmachtsformulare können beim Kulturamt angefordert oder anläßlich des Offenlegungs- und Anhörungstermins im Terminslokal in Oberelbert in Empfang genommen werden. Die Unterschrift des Vollmachtgebers muß durch die Verbandsgemeinde- oder Stadtverwaltung, den Ortsbürgermeister oder eine Gerichts- oder Polizeibehörde beglaubigt sein. Die Beglaubigung muß gemäß § 108 FlurbG kostenfrei erfolgen.
II.
Der Flurbereinigungsplan liegt am Montag, dem 13. Sept. 1982 und am Dienstag, dem 14. Sept. 1982,jeweils von 9.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 - 16.00 Uhr im Sportlerheim auf dem Sportplatz in Oberelbert zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.
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An diesen Tagen wird ein Beauftragter des Kulturamtes zur Erläuterung der neuen Feldeinteilung, zur Auskunfterteilung und -auf Antrag - zur Einweisung einzelner Beteiligter in ihre neuen Grundstücke anwesend sein.
Jeder Teilnehmer erhält einen Auszug aus dem Flurbereinigung J nters ^ plan, der seine neuen Grundstücke nach Fläche und Wert sowie das Verhältnis seiner Gesamtabfindung zu dem von ihm einge- brachten Grundbesitz nachweist. Der Auszug ist zum Termin mitzu bringen.
NEBENBETEILIGTE, deren Rechte aus dem Grundbuch ersichtlich sind, erhalten ebenfalls einen Auszug. In diesem Ajszug ist nachgewiesen, welche neuen Grundstücke an die Stelle der belasteten alten Grundstücke getreten sind. Grundsätzlich werden alle nachgewiesenen Rechte, soweit sie nicht durch den Flurbereinigungsplan entbehrlich oder gegenstandslos werden, im Flurbereinigungsplan durch Belastung entsprechender neuer Grundstücke gewahrt.
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Miteigentümer (z.B. Erbengemeinschaften) erhalten nur einen Auszug. Dieser wird in der Regel dem gemeinsamen Bevollmächtigten oder dem am Flurbereinigungsort wohnhaften in den Akten des Kulturamtes an erster Stelle genannten Miteigentümer zugestellt. Der Empfänger hat die Verpflichtung, den Auszug auch den übrigen Miterben bzw. Miteigentümern zugänglich zu machen.
Ein Abdruck dieser Ladung liegt bei der Verbandsgemeindeverwaltung in Montabaur zur Einsichtnahme für alle BeteiligteiM^gj aus.
Der Kulturamtsvorsteher:
Im Aufträge:
Schauß, Regierungsrat z.A.
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WELSCHNEUDORF:
Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates Welschneudorf vom 17. August 1982
Bebauungsplanänderung „Krautfeld - Oberes Dielkopffeld beschlossen
Einstimmig erklärteder Rat seine Zustimmung zur vorgelegten Änderungsplanung für den Bereich des Bebauungsplanes „Krautfeld • Oberes Dielkopffeld". Weiterhin wurde die Offenlage gern. § 2 a Abs. 6 BBauG beschlossen.
Diese Beschlußfassung erfolgte im Nachgang zum Beschluß des Rates vom 10.11.1981 mit dem festgelegt wurde, den Bebe ungsplan „Krautfeld - Oberes Dillkopffeld - " dergestalt zu ändern, daß für den Bereich der Grundstücke Nr. 28, 29, 30, 31, 32, und 33 in Flur 1 ein Mischgebiet ausgewiesen wird.
Die Bürgerbeteiligung und das Anhörverfahren der Träger offen ensta
licher Belange wurden inzwischen durchgeführt. Bedenken bzw. Anregungen wurden nicht erhoben.
Grenzregulierung zwischen Welschneudorf und der Nachbargemeinde Oberelbert zugestimmt
Im Zusammenhang mit dem Flurbereinigungsverfahren Oberelbert ergab sich eine Änderüng der Gebietsgrenzen. Entsprechend dem vom Kulturamt ausgearbeiteten Plan verliert die
Ortsgemeinde Welschneudorf insgesamt 29,50 ar an Gemeinde- n Kui
fläche und erhält umgekehrt 2,5 ar von der Ortsgemeinde Oberelbert. Die Grenzregulierung bezieht sich auf folgende Bereiche:
a) Die Grabenparzelle in Flur 6 wird der L 327 zugeschlagen und in die Gemarkung Oberelbert umgemarkt.
b) Der Bachverlauf des Stelzenbaches soll nach dem örtlich jätzt vorliegenden Bachbett versteint und die neue Verstei- nung als örtlich klarer Grenzverlauf angehalten werden.
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