Einzelbild herunterladen

Montabaur 14/34/82

100,101 Weg, 102, 103, 104, 105, 106, 107, 108, 109, 110, 111, Straße, 112/1,112/2, 113,114, 115, 116, 117, 118,

119, 120, 121, 122,123, 124, 125, 126 Weg, 127 Straße, 128 Weg, 129, 130, 131, 132, 133, 134, 135, 136, 137, 138, 139, 140, 141 Weg, 142 tlw. Straße. 143 Weg, 144, 145, 146, 147, 148, 149, 152, 153, 154, 155, t56/1, 150/2, 157, 158, 159, 160, 161, 162 Weg, 163, 164, 165 Weg, 166/1 Straße tlw., 167/1, 167/2, 168, 170, 171, 172, 173, 174, 175, 63/1.

Der Planbereich wird im groben wie folgt umgrenzt: im Norden: tlw. von den hinteren Grundstücksgrenzen der Flurstücke entfang der Bergstraße, tlw. von der Hochstraße und tlw. von den hinteren Grenzen der Grundstücke entlang der Ringstraße

im Osten:

im Süden: im Osten:

von der L 327 tlw. vom Fußweg Nr. 82 entlang der Böschung und vom Äußerer Weg tlw.

vom Gambachtal und

von den Feldwegen Nr. 26 und 1, Flur 24.

Die im Wochenblatt vom 23.7.82 Seite 11 veröffentlichte Bekanntmachung ist damit gegenstandslos.

Niederelbert, den 24.8.1982 Hübinger, Ortsbürgermeister

Kulturamt Westerburg

- 0:2041, Lad.A.

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG Ladung zum Anhörungstermin über die Bekanntgabe des Flur­bereinigungsplanes.

I.

Im Flurbereinigungsverfahren Oberelbert, Westerwaldkreis -O.2041 - habe ich gern. § 59 des Flurbereinigungsgesetzes -FlurbG - i.d.F. vom 16. März 1976 -BGBl. I S. 546- Termin zur Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes und Anhö­rung der Beteiligten über dessen Inhalt auf

Mittwoch, den 15. Sept. 1982 - vormittags 9.00 Uhr - im Sportlerheim am Sportplatz zu Oberelbert anberaumt, zu dem die Beteiligten hiermit geladen werden, und zwar

1. als Teilnehmer für ihre dem Flurbereinigungsverfahren unterliegenden Grundstücke,

2. als Inhaber von Rechten an Grundstücken, die dem Flurbe­reinigungsverfahren unterliegen,

3. als Angrenzer an das Flurbereinigungsgebiet wegen der Neuvermessung der Grenzen (§ 56 FlurbG).

Widersprüche gegen den Inhalt des Flurbereinigungsplanes, ins­besondere gegen die Abfindung , müssen die Beteiligten - zur Ver­meidung des Ausschlusses - entweder im Anhörungstermin Vor­bringen oder innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach diesem Anhörungstermin schriftlich oder zur Niederschrift b^im Kul­turamt in Westerburg, Jahnstraße 5, erheben.

Die im Anhörungstermin vorgebrachten Widersprüche sind ip eine Verhandlungsniederschrift aufzunehmen.

Die schriftlichen Widersprüche müssen innerhalb der zweiwöchi­gen Frist beim Kulturamt in Westerburg eingegangen sein. Vorherige Eingaben oder Vorsprachen beim Kulturamt oder sonstigen Stellen sind zwecklos und haben keinerlei rechtlichen Wirkungen. Hierauf wird besonders hingewiesen.

Beteiligte, die keine Widersprüche vorzubringen haben, brauchen zum anberaumten Termin nicht zu erscheinen.

Wer an der Wahrnehmung desiTermins verhindert ist, kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Bevollmäch­tigte muß seine Vertretungsbefugnis durch eine ordnungsgemäße Vollmacht nachweisen, die auch nachgereicht werden kann. Dies gilt auch für Eheleute, falls ein Ehepartner den anderen vertritt. Vollmachtsformulare können beim Kulturamt angefor­dert oder anläßlich des Offenlegungs- und Anhörungstermins im Terminslokal in Oberelbert in Empfang genommen werden. Die Unterschrift des Vollmachtgebers muß durch die Verbands­gemeinde- oder Stadtverwaltung, den Ortsbürgermeister oder eine Gerichts- oder Polizeibehörde beglaubigt sein. Die Beglaubi­gung muß gemäß § 108 FlurbG kostenfrei erfolgen.

II.

Der Flurbereinigungsplan liegt am Montag, dem 13. Sept. 1982 und am Dienstag, dem 14. Sept. 1982,jeweils von 9.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 - 16.00 Uhr im Sportlerheim auf dem Sportplatz in Oberelbert zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.

fontab (er Rai en Gre

ruppe

las näc luchfir littwoi

An diesen Tagen wird ein Beauftragter des Kulturamtes zur Er­läuterung der neuen Feldeinteilung, zur Auskunfterteilung und -auf Antrag - zur Einweisung einzelner Beteiligter in ihre neuen Grundstücke anwesend sein.

Jeder Teilnehmer erhält einen Auszug aus dem Flurbereinigung J nters ^ plan, der seine neuen Grundstücke nach Fläche und Wert sowie das Verhältnis seiner Gesamtabfindung zu dem von ihm einge- brachten Grundbesitz nachweist. Der Auszug ist zum Termin mitzu bringen.

NEBENBETEILIGTE, deren Rechte aus dem Grundbuch ersichtlich sind, erhalten ebenfalls einen Auszug. In diesem Ajszug ist nachgewiesen, welche neuen Grundstücke an die Stelle der belasteten alten Grundstücke getreten sind. Grund­sätzlich werden alle nachgewiesenen Rechte, soweit sie nicht durch den Flurbereinigungsplan entbehrlich oder gegenstands­los werden, im Flurbereinigungsplan durch Belastung entspre­chender neuer Grundstücke gewahrt.

IEDE

HBlai

tmkoi jiel gei jfden

BE RE |/0be ach di n Dies

Miteigentümer (z.B. Erbengemeinschaften) erhalten nur einen Auszug. Dieser wird in der Regel dem gemeinsamen Bevoll­mächtigten oder dem am Flurbereinigungsort wohnhaften in den Akten des Kulturamtes an erster Stelle genannten Mit­eigentümer zugestellt. Der Empfänger hat die Verpflichtung, den Auszug auch den übrigen Miterben bzw. Miteigentümern zugänglich zu machen.

Ein Abdruck dieser Ladung liegt bei der Verbandsgemeinde­verwaltung in Montabaur zur Einsichtnahme für alle BeteiligteiM^gj aus.

Der Kulturamtsvorsteher:

Im Aufträge:

Schauß, Regierungsrat z.A.

V Obe

sgeht upper lir wür leuling nd ma 6.00 - 7.00 L m 1.5

WELSCHNEUDORF:

Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates Welschneudorf vom 17. August 1982

BebauungsplanänderungKrautfeld - Oberes Dielkopffeld beschlossen

Einstimmig erklärteder Rat seine Zustimmung zur vorgelegten Änderungsplanung für den Bereich des Bebauungsplanes Krautfeld Oberes Dielkopffeld". Weiterhin wurde die Offen­lage gern. § 2 a Abs. 6 BBauG beschlossen.

Diese Beschlußfassung erfolgte im Nachgang zum Beschluß des Rates vom 10.11.1981 mit dem festgelegt wurde, den Bebe ungsplanKrautfeld - Oberes Dillkopffeld - " dergestalt zu ändern, daß für den Bereich der Grundstücke Nr. 28, 29, 30, 31, 32, und 33 in Flur 1 ein Mischgebiet ausgewiesen wird.

Die Bürgerbeteiligung und das Anhörverfahren der Träger offen ensta

licher Belange wurden inzwischen durchgeführt. Bedenken bzw. Anregungen wurden nicht erhoben.

Grenzregulierung zwischen Welschneudorf und der Nachbar­gemeinde Oberelbert zugestimmt

Im Zusammenhang mit dem Flurbereinigungsverfahren Ober­elbert ergab sich eine Änderüng der Gebietsgrenzen. Entspre­chend dem vom Kulturamt ausgearbeiteten Plan verliert die

Ortsgemeinde Welschneudorf insgesamt 29,50 ar an Gemeinde- n Kui

fläche und erhält umgekehrt 2,5 ar von der Ortsgemeinde Oberelbert. Die Grenzregulierung bezieht sich auf folgende Bereiche:

a) Die Grabenparzelle in Flur 6 wird der L 327 zugeschlagen und in die Gemarkung Oberelbert umgemarkt.

b) Der Bachverlauf des Stelzenbaches soll nach dem örtlich jätzt vorliegenden Bachbett versteint und die neue Verstei- nung als örtlich klarer Grenzverlauf angehalten werden.

GV ach di Sept. n 17 i kal. L ibeten

I/Wel RAUE nsere inktlii m4.9 de Tu den. / Woc

wnelc

OLLE

iederl

>.001

larrge

der«

AND, ittwo Ith. P

ARI

rPfa

arrfej

ilch s i9. Di