BE:
Montabaur 4/30/82
Herausnahme von Grundstücken aus dem Umlegungsverfahren „Horresser Berg"
Der Stadtrat beschloß, in der Gemarkung Horressen die Grundstücke Flur 14, Flurstücke Nr. 2112/1, 2112/2, 2114/1,
2115/6, 2115/9, 2115/10 und 2115/13sowie in der Gemarkung Montabaur das Grundstück Flur 30, Nr. 4267/1 aus dem Baulandumlegungsverfahren herauszunehmen.
Begründet wurde diese Entscheidung mit dem Hinweis, daß die Eigentümer der genannten Grundstücke beim Erörterungstermin die Herausnahme ihrer Grundstücke aus dem Baulandumlegungsverfahren beantragt haben, da eine Landabgabe für öffentliche Flächen nach dem Bebauungsplan nicht erforderlich ist und eine im Verfahren mögliche Grenzregulierung zwischen den Privatgrundstücken von den Eigentümern nicht gewünscht wird. Die Entscheidung erging auf Empfehlung des Umlegungsausschusses und wurde vom Stadtrat einstimmig getroffen.
Änderung des Bebauungsplanes „Altstadt II"
Der Stadtrat stimmte mehrheitlich der vorgelegten Planung zur Änderung des Bebauungsplanes „Altstadt II" zu. Diese Änderungsplanung beruht auf den Auflagen, unter denen die Bezirksregierung den Bebauungsplan „Altstadt II" am 21.10. 1980 genehmigt hat. Diese Auflagen hatten folgenden Inhalt:
1. Die Bezjrksregierung forderte, für das 4-geschossige Gebäude eines Möbelhauses im Geltungsbereich des Bebauungsplanes die Art der baulichen Nutzung in einer Planergänzung
so festzusetzen, daß die derzeitige Nutzung nach Art und Umfang ungehindert weitergeführt werden kann und eine anderweitige Nutzung ausgeschlossen ist.
Dieser Auflage wurde durch eine entsprechende Ergänzung der Textfestsetzung des Bebauungsplanes mit folgendem Inhalt entsprochen.
2. Die Bezirksregierung hatte auch zur Auflage gemacht, daß für die Bebauung zwischen dem 4-geschossigen Gebäude des Möbelhauses und dem Steinweg (Flurstücke
in Flur 44, Nr. 285, 286, 287, 289, 290 u.a.) die Art der baulichen Nutzung in einer Planergänzung so festzusetzen ist, daß das Erdgeschoß zu Wohnzwecken nicht genutzt werden darf, soweit die Erdgeschoßräume zu dem ausgewiesenen Gemeinschaftsstellplatz ausgerichtet sind.
Die Änderungsplanung sieht dies durch eine Ergänzung der Testfestsetzung vor.
3. Ebenfalls aufgrund einer Auflage der Bezirksregierung wird nun in die Textfestsetzungen des Bebauungsplanes „Altstadt II" aufgenommen, daß die Zahl der Vollgeschosse in der Wallstraße und am Steinweg auf mindestens 2, höchstens 3 festgesetzt wird.
4. Entsprechend der Forderungen der Bezirksregierung wird die Festsetzung über die äußere Gestaltung der baulichen Anlagen (Dachgestaltung, Außenwände, Grüngestaltung) in den Textfestsetzungen betroffen.
5. Der Bebauungsplan wird so ergänzt, daß die Häuser Kleiner Markt Nr. 1, 3, 5, 7, 9, 11, 113 und Steinweg Nr. 8 als Gebäude kenntlich gemacht werden, die gern. § 10 Abs. 1 Städtebauförderungsgesetz erhalten bleiben sollen.
Die Mehrheit des Stadtrates stimmte diesen Änderungen des Bebauungsplanes zu und beschloß zugleich, daß die Bürger- beteiiigung nach § 2 a Abs. 1 - 3 BBauG so durchgeführt wird, daß der Entwurf des Änderungsplanes für einen Zeitraum von 2 Wochen bei der Verbandsgemeindeverwaltung eingesehen werden kann und im Rahmen einer Bürgeranhörung erläutert wird. Das Planungsbüro Dr. Imlau wurde beauftragt, das Anhörverfahren der Träger öffentlicher Belange nach § 2 Abs. 5 BBauG einzuleiten.
Verlängerung der Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes „Altstadt III"
Für den Bereich des Bebauungsplanes „Altstadt III" wurde beschlossen, die bestehende Satzung über eine Veränderungssperre
um 1 Jahr zu verlängern. Zur Begründung führte man an, daß die gern. Städtebauförderungsgesetz durchzuführenden vorbereitenden Untersuchungen in der Zwischenzeit abgeschlossen seien und das Bebauungsplanverfahren „Altstadt III" nunmehr in Lauf gesetzt werden könne.
Weil damit zu rechnen sei, daß dieses Verfahren bei Ablauf der Veränderungssperre noch nicht abgeschlossen ist, wurde die Satzung über die Veränderungssperre verlängert, um die Ziele der Bauleitplanung zu sichern. Die Satzung wird in Kürze an dieser Stelle öffentlich bekanntgemacht.
Änderung des Bebauungsplanes „Altstadt I" (westlicher Bereich)
Die Mehrheit des Stadtrates stimmte - ergänzend zum Änderungsbeschluß vom 24.9.1981 - einer Änderung des Bebauung: planes „Altstadt I" zu, die folgenden Inhalt hat:
a) Der Fußweg entlang des Grundstückes „Haus Kunoth" wird um 1 m in nördlicher Richtung verschoben.
b) Die überbaubare Fläche im Bereich des Grundstückes „Haus Kunoth" wird erweitert.
c) Die öffentliche Verkehrsfläche im Bereich des Grundstückes „Haus Kunoth" wird ausgeweitet.
Diese Änderung des Bebauungsplanes trägt den Absichten der zukünftigen Eigentümerin des Gebäudes „Haus Kunoth" Rech| nung. Über die Frage, ob bauliche Veränderungen an dem Gebäude zugelassen werden, wurde kontrovers diskutiert. Im ‘ Rahmen der Änderung des Bebauungsplanes „Altsdtadt I", die die Erhaltung des Gebäudes zum Inhalt hatte, war beschlossen worden, keinerlei Veränderungen zuzulassen. Für die| FWG-Fraktion erklärte Ratsmitglied Schweizer, daß man an dieser Aussage festhalte.
Ratsmitglied Widner (SPD) erklärte für seine Fraktion, man haf te die beabsichtigten Änderungen für unbedenklich.
Bebauungsplan „Wassergraben V"
Am 28.1.1982 hatte der Stadtrat beschlossen, den BebauungsJ plan „Wassergraben V" so zu ändern, daß im Bereich des Flurstückes 17/5, Flur 54 (Gabelung Taunusstraße) eine Transfer-[ matorenstation für die Kevag ausgewiesen wird. Die Trafostati soll als Fertiggarage gebaut werden, wie sie bereits auf Nach- [ barparzellen in ähnlicher Form stehen. Ein Grundstückseigentümer hat der Bebauungsplanänderung mit der Begründung widersprochen, die Kevag sei nicht bereit, ihm zu bescheinigen] daß sie für eine Wertminderung und für Schäden jeglicher Art bei der Errichtung und während des Betriebes der Trafostation| aufkomme.
Der Stadtrat wies diese Bedenken zurück, weil diese Gesichts ! punkte nicht Gegenstand eines Bebauungsplanverfahtens sein | können. Es handelte sich um persönliche Ansprüche, die im Rahmen des Privatrechts geltend zu machen seien. Anschließend wurde die Änderung des Bebauungsplanes „Was] sergraben V " gern. § 10 BBauG als Satzung beschlossen.
Verkürzung der Sperrzeit für ein Tanzlokal in der Alleestraße | Mehrheitlich beschloß der Stadtrat, seine Zustimmung zum Hinausschieben des Beginns der Sperrzeit für ein Tanzlokal in der Alleestraße in der Nacht von Freitag auf Samstag und in der Nacht von Samstag auf Sonntag auf 3.00 Uhr zu erteile| Nach der Sperrzeitverordnung endet die Sperrzeit in diesen Nächsten um 2.00 Uhr. Diese Zustimmung des Stadtrates soll| nur gelten, wepn die Ausnahmegenehmigung - wie es in der Sperrzeitverordnung vorgesehen ist, auf 6 Monte befristet wirij und unter Widerrufsvofbehalt erteilt wird.
In der Diskussion des Stadtrates spielte die Frage, ob Lärmbe-I lästigungen der Nachbarschaft zu befürchten sind, eine Rolle.| Die Mehrheit des Stadtrates war der Auffassung, daß keine unvertretbaren zusätzlichen Lärmbelästigungen entstehen.
Genehmigung von Haushaltsüberschreitungen
Der Stadtrat genehmigte eine außerplanmäßige Ausgabe für das Haushaltsjahr 1982 in Höhe von 82.000,- DM für den

