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Montabaur 11/29/82

ELBERTGEMEINDEN

OBERELBERT:

Berichtigung:

i BERICHT AUS DER SITZUNG DES ORTSGEMEINDERATES [am 9. Juli 1982

[Weiterverwendung des Schulgebäudes in Oberelbert

j ln der letztwöchigen Veröffentlichung ist dem Verlag ein Druck- jfehler unterlaufen. Nachfolgend wird der Text nochmals j veröffentlicht:

I Vor Beschlußfassung über die Weiterverwendung des Schulge- jbäudes in Oberelbert soll eine Anhörung der Einwohner und 1 Bürger der Gemeinde erfolgen.

|Der Rat wurde davon in Kenntnis gesetzt, daß mit Beginn des (neuen Schuljahres im Sommer 1982 das Schulgebäude in Ober­elbert nicht mehr für schulische Zwecke benötigt wird.Mithin steht .das Haus, da auch während der schulischen Nutzung durch |die Verbandsgemeinde Montabaur im Eigentum der Gemeinde Istand, zur Nutzung durch die Gemeinde zur Verfügung.

jDer Rat wurde um Entscheidung gebeten, in welcher Weise fieses Gebäude künftig genutzt werden sollte. Aus der Mitte des Rates wurde der Vorschlag eingebracht, zunächst eine Be­fragung der Einwohner und Bürger der Gemeinde durchzufüh- Iren, um ggfs. Wünsche der Bevölkerung in künftige Planungen [einfließen zu lassen.

\uf Vorschlag des Rates soll in nächster Zeit eine Unterrichtung ßer Bürger in Form einer Beilage im Wochenblatt erfolgen.

)ie$e Informationsschrift soll zugleich kombiniert werden mit feiner Rückantwortkarte, auf der den Einwohnern und Bürgern |ler Gemeinde Oberelbert Gelegenheit gegeben wird, ihre Vor- . Stellungen über die weitere Nutzung des Schulgebäudes darzu­legen.

NIEDERELBERT:

Erneute Offenlage der BebauungsplanänderungAuf der Schla"

&u$ formellen Gründen muß der Änderungsplan nebst Text und Begründung zusammen mit dem Grünordnungsplan erneut offengelegt werden. Der Änderungsplan umfaßt die vom Orts­gemeinderat am 8.4.1976 und 23.11.1978 beschlossenen Ände­rungen.

öffentliche Bekanntmachung

ebauungsplanänderungAuf der Schla" der Ortsgemeinde [Niederelbert

Bffenlage gern. § 2 a Abs. 6 BBauG.

tfper Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 8.4.76/ 23.11.78 die Änderung des BebauungsplanesAuf der Schla" gern. § 2 y^bs. 1 BBauG beschlossen.

Frei-; [per Entwurf des Änderungsplanes nebst Text und Begründung sinenj liegt zusammen mit dem Grünordnungsplan gern. § 2a Abs. 6 BBauG in der Zeit

vom 2. August 1982 bis 2. Sept. 1982 jeweils während der Dienstzeit (montags, mittwochj, donners­tags und freitags von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr, dienstags von 7.30 ,hste *-^ r k' s 18.30 Uhr) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Monta­baur, 5430 Montabaur, Gelbachstr. 9 (Bauamt) Zimmer 6 sowie nachrichtlich in den Diensträumen des Ortsbürgermeisters in Niederelbert während der ortsüblichen Dienststunden öffentlich aus.

Bedenken und Anregungen können während dieser Zeit bei der y^rbandsgemeindeverwaltung Montabaur und der Ortsgemeinde Niederelbert mündlich oder schriftlich vorgebracht werden.

Das Rangebiet umfaßt folgende Flurstücke:

Flur: 9

Flurstücke: 204/1, 205, 206/1, 206/2, 207/4, 211, 209, 212, 247 Weg, 206/3,

229/1, 230 , 231 , 232 / 1 , 234 / 1 , 238 , 239/1, 239/3, 240, 241, 242, 243, 245 Weg, 244/1 tlw.

Flur: 10

Flurstücke: 170/2, 171/3, 174/4, 177/5, 181/3 tlw., 179/3, 186/1, 187, 224/8,

240/9, 240/7, 240/8, 240/10, 240/11, 177/7, 181/4, 181/6, 181/7, 174/8, 176/3,

Flur: 24

Flurstücke? 1 tlw., 2, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18 Weg, 19, 20, 21, 22, 23,

24, 25, 27, 28, 29, 30, 31/1, 31/2, 32/1, 32/2, 33, 34, 35/1, 35/2,

36/1, 36/2, 37, 38, 39/1, 39/2, 40 Weg, 41, 42, 43, 44, 45 Straße,

47,Weg, 46 Graben, 48, 49/1, 49/2, 50/1, 50/2, 51, 52, 53/1, 53/2.

54/1, 54/2, 55, 56, 57, 58, 59/ 60/1, 60/2, 61, 62, 65, 66 , 67, 68 , 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79 Straße, 80 Weg, 81 Weg, 82, 83,

84, 85, 86 , 87, 88 Weg, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99,

Flurstücke: 100, 101 Weg, 102, 103, 104, 105, 106, 107, 108, 109, 110, 111

Straße, 112/1, 112 / 2 , 113 , 114 , 115, 116, 117, 118, 119 , 120, 121,

122, 123 , 124, 125, 126 Weg, 127 Straße, 128 Weg, 129, 130, 131,

'32, 133, 13>l, 135, 136, 137, 138, 139, 140, 141 Weg, 142 tlw. Straße. 143 Weg, 144, 145, 146, 147, 143, 149, 152, 153, 154, 155, 156/1, 4SCjl 157, 158, 159 , 160 , 161, 162 Weg, 163, 164, 165 Weg, 166/1 Straße tlw., 167/1, 167/2, 168, 170, 171, 172, 173, 17.4, 175, 63/1

Der Planbereich wird im groben wie folgt umgrenzt: im Norden: tlw. von den hinteren Grundstücksgrenzen der Flurstücke entlang der Bergstraße, tlw. von der Hochstraße und tlw. von den hinteren Grenzen der Grundstücke entlang der Ringstraße

im Osten: von der L 327 tlw. vom Fußweg Nr. 82 entlang

dör Böschung und vom Äußerer Weg tlw.

im Süden: vom Gambachtal und

im Osten: von den Feldwegen Nr. 26 und 1, Flur 24.

Niederelbert, den 20. Juli 1982

Wüst, I. Ortsbeigeordneter

Streunende Hunde im Ortsgebiet

In letzter Zeit mehren sich wieder Beschwerden über das ver­antwortungslose Verhalten einiger Hundehalter.Durch das un­beaufsichtigte Herumstreunen der i lere können erhebliche Ge­fahren für die Allgemeinheit entstehen.

Die Verschmutzung von Kinderspielplätzen durch Hundekot ist eine besondere Gesundheitsgefährdung für die spielenden Kinder; auch der Straßenverkehr wird durch streunende Tiere beeinträchtigt.

Wir appellieren hiermit noch einmal an das Verantwortungs­bewußtsein der jeweiligen Hundehalter und fordern diese auf, in Zukunft ihre Tiere ordnungsgemäß zu halten. Dazu gehört auch, daß die Hunde nicht frei im Ortsgebiet herumstreunen dürfen.

Sollten weitere Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung festgestellt werden, ist der Erlaß von Polizei­verfügungen gegen die jeweiligen Hundehalter unerläßlich. Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur als Ortspolizeibehörde

Verloren - Gefunden

Gefunden wurde ein Autoschlüssel, Automarke Ford sowie zwei weitere Schlüssel mit den Nummern G 85 und 508.

Der Verlierer kann sich bei der Gemeindeverwaltung melden.

Wüst, I. Ortsbeigeordneter

OBERELBERT: öffentliche Bekanntmachung

VOLLZUG DES GÜTERKRAFTVERKEHRSGESETZES

NAHZONENBESCHREIBUNG DER STÄDTE UND GEMEiN- DEN DES WESTERWALDKREISES ?

Mit dieser Veröffentlichung werden die-Nahzonenbereiche beschrieben. Sie geben die jeweiligen Rendgemeinden innerh. und außerhalb der 50 km-Zone, gerechnet von dem jeweiligen v Ortsmittelpunkt an. 1

Der Güternahverkehrsunternehmer kann somit bei Zweifels­fragen erkennen, ob von seinem Standort aus die entspr. Gemeinde noch im Nahverkehr bedient werden kann. Der Standort im Sinne des Güferkraftverkehrsgesetzes ist in der Regel dort, wo der Unternehmer seinen Betriebssitz und