Montabaur 8/26/82
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HÜBINGEN/HORBACH:
Bekanntmachung der Kevag
Am Sonntag, dem 4.7.82, in der Zeit von 5.30 Uhr bis etwa 8.00 Uhr wird zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten die Stromversorgung unterbrochen.
Wir bitten unsere Kunden um Verständnis für unsere in öffentlichem Interesse liegende Maßnahme.
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GACKENBACH, HORBACH:
JUGENDVERSAMMLUNG
Der Jugendpfleger der Verbandsgemeinde Montabaur lädt alle Jugendlichen aus Horbach und Gackenbach zu einer gemeinsamen Jugendversammlung nach Gackenbach, Gasthaus Schneiderein. Zeitpunkt: Mittwoch, 14. Juli 1982, 20.15 Uhr. Thema der Versammlung: Schaffung von Jugendräumen und Gründung von Jugendgruppen.
Möhnenverein „Immerfroh"
Am Mittwoch, dem 7. Juli 1982 unternehmen wir unsere diesjährige Omnibusfahrt nach der Gold- und Edelsteinstadt Idar- Oberstein. Gelegenheit zum Einkäufen und Spazierengehen. Abfahrt 8.00 Uhr am scharfen Eck.
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EISBACHGEMEINDEN
GIR00:
Kirmes in Kleinholbach
Am kommenden Wochenende, 3. - 5. Juli 1982 feiern wir nach alter Tradition unser Kirchweihfest im Ortsteil Kleinholbach Unsere beiden Gaststätten sind für die Kirmestage gerüstet und bieten Ihnen allen das Beste aus Küche und Keller.
Bedingt durch Bauarbeiten auf dem Kirmesplatz hat uns der Schausteller für dieses Jahr sein Unterhaltungsbetrieb abgesagt. Ich wünsche unseren Mitbürgerinnen und Mitbürgern und allen unseren Gästen frohe und gemütliche Kirmestage.
Leber, Ortsbürgermeister
GR0SSH0LBACH:
Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Großholbach für das Jahr 1982 vom 22.6.1982
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichtsbehörde vom 16.6.1982 hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1982 wird im VERWALTUNGSHAUSHALT
in der Einnahme auf in der Ausgabe auf
393.000,- DM 393.000,- DM
VERMÖGENSHAUSHALT in der Einnahme auf in der Ausgabe auf
§ 2 .
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushalts-
406.000,- DM 406.000,- DM festgesetzt.
jahr 1982 zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt erforderlich ist, wird auf 309.000,- DM festgesetzt.
§3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§4
Kassenkredite werden nicht beansprucht.
§5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
1. GRUNDSTEUER:
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)
220 v.H.
240 v.H.
2. GEWERBESTEUER:
nach Gewerbeertrag und Gewerbekapital
280 v.H.
3. Die HUNDESTEUER beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden: für den ersten Hund 40,- DM
für den zweiten Hund 60,- DM
für jeden weiteren Hund 80,-- DM
II.
GENEHMIGUNG DER HAUSHALTSSATZUNG:
Die nach § 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland- • Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI. S. 4I9) erforderliche Genehmigung zu folgenden Teilen der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Großholbach für das Haushaltsjahr 1982 wird hiermit erteilt:
Zu dem Gesamtbetrag der Kredite in Höhe von 309.000,- DM Zu den festgesetzten Steuersätzen (Hebesätzen)
1. GRUNDSTEUER:
a) für land- und forstwirtschaftliche
Betriebe (A) Hebesatz 220 v.H.
b) für Grundstücke (B) Hebesatz 240 v.H.
2. GEWERBESTEUER:
nach Gewerbeertrag und -kapital Hebesatz 280 v.H.
5430 Montabaur, den 16.6.1982 Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Abt. 1 Az. 029/901-10 (S.) Im Aufträge:
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III.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 5.7.1982 bis 15.7.1982 während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus in Montabaur, Zimmer 23, öffentlich aus.
Großholbach, 22.6:1982
(S.) Ortsgemeindeverwaltung Großholbach
Metternich, Ortsbürgermeister
HINWEIS:
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber dem Ortsbürgermeister von Großholbach oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz -GemO- vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) zuletzt geändert durch das zweite Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21. Dez. 1978 (GVBI. S. 770)

