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Montabaur 8/19/82 VERMÖGENSHAUSHALT

in der Einnahme auf 1.731.000,--DM

in der Ausgabe auf 1.731.000,-DM

festgesetzt.

§2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushalts­jahr 1982 zur Finanzierung von Ausgaben im Venmögenshaus- halt erforderlich ist, wird auf 910.000,- DM festgesetzt.

§3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf 100.000,- DM festgesetzt.

§4

Kassenkredite werden nicht beansprucht.

§ 5

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

1. GRUNDSTEUER

a) für die land- und forstwirtschaftlichen

Betriebe (Grundsteuer A) 220 v.H.

b) für die Grundstücke

(Grundsteuer B) 240 v.H.

2. GEWERBESTEUER:

nach Gewerbeertrag und Gewerbe­kapital 320 v.H.

3. Die HUNDESTEUER beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:.

für den ersten Hund 48,00 DM

für den zweiten Hund 72,00 DM

für jeden weiteren Hund 96,00 DM

II.

GENEHMIGUNG DER HAUSHALTSSATZUNG:

Die nach § 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI. S. 4I9) erforderliche Genehmigung zu folgenden Teilen der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Eitel­born für das Haushaltsjahr 1982 wird hiermit erteilt:

Zu dem Gesamtbetrag der Kredite in Höhe von 910.000,- DM Zu den festgesetzten Steuersätzen (Hebesätzen)

1. GRUNDSTEUER

a) für land- und forstwirtschaftliche

Betriebe (A) Hebesatz 220 v.H.

b) für Grundstücke (B) Hebesatz 240 v.H.

2. GEWERBESTEUER

nach Gewerbeertrag und -kapital

Hebesatz 320 v.H.

5430 Montabaur, 21. April 1982

Kreisverwaltung

des Westerwaldkreises

Abt. 1 Az. 029/901-10 (S.) Im Aufträge: Meckel

III.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 17.5.1982 bis 28.5.1982 während der allgemeinen Dienststunden im Rat­haus in Montabaur, Zimmer 23, öffentlich aus.

Eitelborn, 1. Mai 1982 Ortsgemeindeverwaltung Eitelborn Hümmerich, Ortsbürgermeister

HINWEIS:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich­nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können,gegenüber dem Ortsbürgermeister von Eitelborn oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur

geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung

von Rheinland-Pfalz -GemO vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) zuletzt geändert durch das zweite Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21.Dez. 1978 (GVBI. S 770).

KADENBACH:

Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates Kadenbach vom 28. April 1982

Ausbauart der StraßeIn der Eck" festgesetzt

Zu Beginn der Diskussion über die Ausbauart der Straße .

In der Eck" erklärte der Ortsbürgermeister, daß der Bauaus­schuß eine Begehung dieses Straßenzuges vorgenommen und Vorschläge über die Art des Ausbaues erarbeitet habe. Die Vor­schläge des Ausschusses werden daraufhin vorgetragen.

Der Rat erklärt sich mit diesen Vorschlägen einverstanden und beschließt folgende Ausbauart:

Der Ausbau der Straße soll mit Verbundsteinpflaster erfolgen. Zur farblichen Gestaltung sollen graue und schwarze Verbund­steine verlegt werden. Der Brunnenplatz, der gleichfalls mit Verbundsteinpflaster ausgelegt wird, soll mit roten Steinen abgegrepzt werden. Die Begrünung des Straßenzuges soll entspre­chend dem Grünordnungsplan erfolgen, sofern sich dies reali­sieren läßt.

Maßnahmen zur Hangsicherung an der Einmündung Kiauseweg K 114 festgelegt

Um eine langfristige Sicherung des Hanggeländes an der Ein­mündung Klauseweg/K 114 zu gewährleisten, spricht sich der Rat für die Befestigung mit L-Betonsteinen aus. Die Verwaltung wurde beauftragt, zunächst eine Kostenumfrage durchzuführen. Sobald konkrete Kostenermittlungen bzw. Kostenangebote vor­liegen, soll vom Rat eine Entscheidung über die Auftragsvergabe erfolgen.

Änderungswünsche zur Fortschreibung des Flächennutzungspla­nes der Verbandsgemeinde Montabaur bezogen auf den Bereich der Ortsgemeinde Kadenbach vorgetragen

Der Ortsgemeinderat richtete an den Verbandsgemeinderat die Bitte, im Rahmen der Novellierung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Montabaur folgende Fortschreibungs­wünsche bezogen auf den Bereich der Ortsgemeinde Kadenbach im Plan zu berücksichtigen.

Ausweisung einer Wohnbaufläche als Erweiterung des Baugebie­tesKrämer".

Die vom Ortsgemeinderat vorgetragene Bitte wird nunmehr in die Gesamtdiskussion über die Novellierung des Ftächennutzungs planes der Verbandsgemeinde Montabaur beim Verbandsge­meinderat einfließen.

Eingaben von Beteiligten für das BebauungsplanverfahrenAuf der Höh" ausgeräumt

Im öffentlichen Teil der Sitzung wurde einem Anlieger im Bebau ungsplangebietAuf der Höh" Gelegenheit gegeben, zu seinen von ihm vorgetragenen Eingaben Stellung zu nehmen. Nach ent­sprechenden Erläuterungen durch den Rat konnte erreicht wer­den, daß die Eingabe zurückgezogen wurde. Eine Beachtung im weiteren Planverfahren wird daher entbehrlich.

Änderung der Friedhofsgebührensat?ung beschlossen

Mehrheitlich beschloß der Ortsgemeinderat die Änderung der Friedhofsgebührensatzung in folgenden Punkten:

§, 3 (1) Bestattungsgebühren

1. Die Gebühren für Erstbestattungen von Leichen auf dem Gemeindefriedhof werden wie folgt festgesetzt:

a) für Personen ab vollendetem 10. Lebensjahr 195,- DM (bisher 150,- DM)

b) für Kinder ab vollendetem 5. bis zum 10.Lebensjahr 155,-DM (bisher 120,-DM),

c) für Kinder ab vollendetem 1. bis 5. Lebensjahr 80,- DM (bisher 60,- DM)

d) für Kinder unter 1 Lebensjahr und für anmeldepflichtige Totgeburten 40,- DM (bisher 30,- DM)