Montabaur 14 / 15 /82
Neufeldchen II ’ beschlossen.
Die Änderngsunterlagen (Text und Begründung) liegen gemäß § 2a Abs. 6 BBauG in der Zeit vom
26. April 1982 bis 26. Mai 1982 jeweils während der Dienstzeit (montags, mittwochs,donnerstags und freitags von 7.30 - 16.00 Uhr und dienstags von 7.30 bis 18.30 Uhr ,) beider Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Gelbachstr. 9, Zimmer 6 sowie nachrichtlifch in den Diensträumen des Ortsbürgermeisters in Daubach während der ortsüblichen Dienststunden öffentlich aus.
Bedenken und Anregungen können während dieser Zeit bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur und der Ortsgemeinde Daubach mündlich oder schriftlich vorgebracht werden.
Die Änderung bezieht sich auf den Planbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Auf dem Neufeldchen II".
Das Plangebiet wird im groben wie folgt umgrenzt:
im Norden: von den Flurstücken Nr. 1562,1561, 1560, Flur 13 und der Wegeparzelle Nr. 1743 im Osten: von der L 326 (Hauptstraße) im Süden: von der Schulstraße, der Parzelle 51,Flur 3, eines Teiles der Parzelle 525/3, Flur 7 im Westen: von der Parzelle Nr. 530, Flur 7 sowie den Parzellen Nr. 1532/2, 1541,1551 und 1563, Flur 13.
Die Änderung hat zum Inhalt, daß die Textfestsetzungen Nr. 4 und Nr. 6 bezüglich der Errichtung von Garagen aufgehobeii werden. Es gelten die Bestimmungen der jeweils gültigen Landesbauordnung.
Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes behalten ihre Gültigkeit.
Daubach, 5.4.1982 Frink, Ortsbürgermeister
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Kassenkredite werden nicht beansprucht.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haus
haltsjahr wie folgt festgesetzt:
1. GRUNDSTEUER:
a) für die land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe (Grundsteuer A) 220 v.H.
b) für die Grundstücke
(Grundsteuer B) 240 v.H.
2. GEWERBESTEUER:
a) nach Gewerbeertrag und Gewerbekapital 280 v.H.
3. Die HUNDESTEUER beträgt für Hunde, die innerhalb-des Gemeindegebietes gehalten werden:
für den ersten Hund 18,--DM
für den zweiten Hund 36,-- DM
für jeden weiteren Hund 54,-- DM
II.
GENEHMIGUNG DER HAUSHALTSSATZUNG:
Die nach § 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) erforderliche Genehmigung zu folgenden Teilen der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Untershausen für das Haushaltsjahr 1982 wird hiermit erteilt:
Zu den festgesetzten Steuersätzen (Hebesätzen)
1. GRUNDSTEUER:
a) für land- und forstwirtschaftliche
Betriebe (A) Hebesatz 220 v.H.
b) für Grundstücke (B) Hebesatz 240 v.H.
Öffentliche Bekanntmachung
Änderung des Bebauungsplanes „Auf dem Neufeldchen IT' der Ortsgemeinde Daubach
Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses gern. § 2 Abs. 1 BBauG.
Der Ortsgemeinderat von Daubach hat in seiner Sitzung am 25.3.1982 die Änderung des Bebauungsplanes „Auf dem Neufeldchen II" beschlossen.
Die Änderung hat zum Inhalt, daß
die Textfestsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 4 und Nr. 6 bezüglich der Errichtung von Garagen aufgehoben werden. Es gelten die -Bestimmungen der jeweils gültigen Landesbauordnung. Dieser Beschluß wird hiermit gern. § 2 Abs. 1 BBauG öffentlich bekanntgemacht.
Daubach, 5.4.1982 Frink, Ortsbürgermeister
UNTERSHAUSEN
Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Untershausen für das Jahr 1982 vom 6.4.1982 I.
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14 12.1973 (GVBI. S. 4I9) folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichtsbehörde vom 29.3.1982 hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1
Der Haushalgsplan für das Haushaltsjahr 1982 wird im
VERWALTUNGSHAUSHALT in der Einnahme auf in der Ausgabe auf
VERMÖGENSHAUSHALT in der Einnahme auf in der Ausgabe auf festgesetzt.
§ 2
Kredite werden nicht veranschlagt.
?
2. GEWERBESTEUER:
nach Gewerbeertrag und -kapital Hebesatz 280 v.H.
5430 Montabaur, 29. März 1982
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises
Abt. 1 Az. 029/901-10 (S) Im Aufträge: Meckel
III.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 19.4.1982 bis 29.4.1982 während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus in Montabaur, Zimmer 23, öffentlich aus.
Untershausen, 6.4.1982
(S.) Ortsgemeindeverwaltung Untershausen
Müller, Ortsbürgermeister
HINWEIS:
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können,gegenüber dem Ortsbürgermeister von Untershausen oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung
von Rheinland-Pfalz -GemO— vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) zuletzt geändert durch das zweite Landesgesetz zur Änderung
1978IGVB? S^T-O) 19 ^ ^ Landkreisordnun 9 vom 21.Dez.
HOLLER:
Der Pfarrgemeinderat lädt herzlich ein
Gesprächskreis: Fragen des Schulalltags
268.000,- DM 268.000,- DM
298.000,- DM 298.000,- DM

