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Montabaur 6/15/82

Die Wohnsituation der Mitbürger steht im Mittelpunkt des Aus­stellungsstandes der liberalen Stiftung, der vom 17. - 25.April 1982 in Halle 4 besucht werden kann und den Gästen Mög­lichkeiten zum Mitmachen bietet.

WIE BEURTEILEN SIE IHRE WOHNGEGEND? " ist die Eingangsfrage. Mit verschiedenfarbigen Nadeln kann der Besucher seine subjektive Bewertung auf einem Stadtplan an­bringen. Auf Karten zum Themenbereich Soziales, Umwelt und Verkehr hat der Besucher die Möglichkeit, kommunalpolitische Aufgabenstellungen zu markieren und dadurch den örtlichen Poli­tikern Denkanstöße zu vermitteln. Wer von den Besuchern darüber hinaus seine Auffassungen zu kritischen Punkten der Stadt- und Kreispolitik ausdrücken möchte, kann sich an einer Fragebogen- und Meinungsbildungsaktion beteiligen.

Nähere Informationen am Stand.

HINWEIS:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Be­zeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung be­gründen können, gegenüber dem Bürgermeister der Stadt Montabaur oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO- vom 14.12. 1973 (GVBI. S. 419) zuletzt geändert durch das zweite Landes­gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreis­ordnung vom 21. Dez. 1978 (GVBI. S. 77o).

Aus den Gemeinden

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MONTABAUR

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Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Hospital­fonds Montabaur für das Jahr 1982 vom 6.4.1982

I.

Der Stadtrat hat aufgrund des § 84 GemO, § 40 des Stiftungs­gesetzes vom 22.4.1966 (GVBI. S. 95) in der Fassung des Landes­gesetzes vom 17.5.1972 (GVBI. S. 179) in Verbindung mit den §§ 95 ff. der GemO für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises als Aufsichtsbehörde vom 31.3.1982 hiermit bekanntgemacht wird^

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1982 wird im

VERWALTUNGSHAUSHALT in der Einnahme auf in der Ausgabe auf

VERMÖGENSHAUSHALT in der Einnahme auf in der Ausgabe auf festgesetzt.

§ 2

Kredite werden nicht veranschlagt.

§3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Kassenkredite werden nicht beansprucht.

II.

GENEHMIGUNG DER HAUSHALTSSATZUNG:

Gegen die Haushaltssatzung des Hospitalfonds Montabaur für das Haushaltsjahr 1982 werden gemäß § 24 Abs. 2 der Ge­meindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben.

5430 Montabaur, 31.3.1982

Kreisverwaltung

Des Westerwaldkreises

Abt. 1 Az. 029/901-10 (S.) Im Aufträge

Unterschrift

III.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 19.4.1982 bis 27.4.1982 während der allgemeinen Dienststunden im Rat­haus in Montabaur, Zimmer 21, öffentlich aus.

Montabaur, 6.4.1982 Stadt Montabaur: Mangels, Bürgermeister (S.)

Fassadenwettbewerb der Stadt Montabaur in 1982 Teilnehmer bitte anmelden !

Aufgrund der vom Stadtrat am 21.5.1981 beschlossenen Richt­linien für einen Fassadenwettbewerb in der Stadt Montabaur soll erstmals in diesem Jahr ein Fassadenwettbewerb statt­finden.

Der Fassadenwettbewerb soll neben den Maßnahmen aufgrund der Satzung über die Art der Gestaltung und Instandhaltung der Bebauung im historischen Teil der Stadt und den danach ergangenen Zuschußrichtlinien, den Richtlinien über die Ge­währung städtischer Zuschüsse zur Modernisierung und Ver­besserung von Wohnungen im Bereich des Rebstockes und der Satzung zum Schutz des Ortsbildes dazu beitragen, das Ortsbild von Montabaur zu verschönern.

Durch den Fassadenwettbewerb soll vor allem die Privatinitia­tive gefördert werden. Die Hauseigentümer sollen angeregt wer­den, den äußeren Eindruck-ihres Hauses zu verbessern und gleichzeitig zu einer Verschönerung des Stadtbildes beizutragen. Die Richtlinien sind nachstehend in vollem Wortlaut abge­druckt. Die Bewertung dieser Maßnahmen erfolgt durch eine vom Stadtrat gewählte Kommission in der Zeit vom 1.5. bis 30.6.1982. Die Sieger des Wettbewerbes erhalten eine Geld­prämie von 300,- DM (1.Preis) , 250,- DM (2.Preis) und 150,- DM (3. Preis). Teilnehmer des Wettbewerbes können Eigentü­mer oder Mieter von Gebäuden in der Innenstadt und den Stadtteilen sein. Alle Teilnehmer werden gebeten, ihre Teilnah­me bis zum 30. April 1982 durch ein formloses Schreiben an die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, anzuzeigen.

Das Bauamt (Gelbachstraße 9) Tel. 2041 erteilt gerne Auskünfte zum Wettbewerb.

RICHTLINIEN DES FASSADENWETTBEWERBS:

1. ZIEL UND AUFGABEN:

Der Wettbewerb soll die Initiative der Einwohner und Bürger zur Pflege, Gestaltung und Verschönerung ihrer Gebäude anregen und fördern. Durch den Wettbewerb sollen Maßnahmen, die zur Stadtverschönerung beitragen, bewertet und prämiiert werden.

2. TEILNEHMERKREIS:

Teilnehmer des Wettbewerbes können Eigentümer oder Mieter von Gebäuden in der Innenstadt und den Stadtteilen sein. Die Anmeldung zur Teilnahme erfolgt durch formloses Schreiben bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur.

3. BEWERTUNGSKOMMISSION:

Zur Ermittlung der Preisträger wird eine Bewertungskommission gebildet. Die Kommission besteht aus fünf durch den Stadtrat der Stadt Montabau gewählten Mitgliedern.

4. BEWERTUNGSZEITRAUM

Die Bewertung stadtverschönernder Maßnahmen wird jährlich in der Zeit vom 1.5. - 30.6. durch die Bewertungskommission durchgeführt.

5. BEWERTUNGSKRITERIEN:

Die Bewertung der Fassadengestaltung wird durch die Kommis­sion unter Verwenduna eines Bewertunasbogens im

1.835.400,- DM 1.835.400,- DM

109.500,- DM 109.500,- DM