Einzelbild herunterladen

Montabaur 7/12/82

§44 cBBauG

Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche:

(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan­gen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 bis 44 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Ent­schädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen bean­tragt.

(2) Eine Entschädigung erlischt, wenn nicht innerhalb vonferei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1,Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

§ 155 a Bundesbaugesetz

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften die­ses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder Satzung gegenüber der Gemein­de geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Ver­letzung begründen soll, ist darzulegen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und Bekanntmachung des Flächennutzungs­planes oder der Satzung.

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34) GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber dem Ortsbürgermeister von Eitelborn oder der Verbandsgemeindeverwaltung Monta­baur geitena gemauu worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeinde­ordnung von Rheinland-Pfalz -GemO-vom 14.12.1973 (GVBI.

S. 419) zuletzt geändert durch das zweite Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21. Dez. 1978 (GVBI. S. 770).

5411 Eitslborn, den 18. März 1982 Hümmerich, Ortsbürgermeister

Arbeiten am Freizeitgelände werden fortgeführt

Als Ergebnis der letzten Vereinsringsitzung wird festgehalten, daß Einigkeit unter allen Ortsvertretern besteht, die Arbeiten zur Fertigstellung des Freizeitgeländes baldmöglichst aufzuneh­men.

Der Appell der Ortsvereine und der örtlichen Verwaltung geht an die Vereinsmitglieder in gleicher Weise wie an alle Ein­wohner unserer Gemeinde, mitzuhelfen, die Anlage - die für jedermann erstellt wird, zu vollenden.

Soweit es die Witterungsverhältnisse zulassen, ist Arbeitsbeginn Samstag, den 27.3.1982, ab 9.00 Uhr und alsdann jeweils samstags.

Bitte, geben Sie uns Ihre Unterstützung.

Helfen Sie uns durch Ihren freiwilligen Arbeitseinsatz, diese öffentliche Anlage für uns alle zu schaffen und gleichzeitig die Kosten in tragbarem Rahmen zu halten.

Für Ihre Mithilfe im voraus besten Dank!

Vereinsring Eitelborn, Ortsgemeindevertretung, Ortsbürgermeister

KADENBACH:

öffentliche Bekanntmachung der Haushaltsrechnung 1980 und des Entlastungsbeschlusses des Ortsgemeinderates vom 21.1.

1982 der Ortsgemeinde Kadenbach für das Haushaltsjahr 1980 I. HAUSHALTSRECHNUNG

Verwaltungs- Vermögens- Gesamt Feststellung des haushalt/DM haushalt/DM DM

Ergebnisses:

Soll-Einnahmen 692.781,12 365.248,54 1.058.029,66

Summe bereinigte

Soll-Einnahmen 692.781,12 366.248,54 1.058.029,66

Soll-Ausgaben 692.781,12 365.248,54 1.058.029,66

Summe bereinigte

Soll-Ausgaben 692.781,12 365.248,54 1.058.029,66

Überschuß/

Fehlbetrag

Festgestellt:

Montabaur, 3. April 1981 Verbandsgemei ndeverwaltung Montabaur Reusch, I. Beiqeordneter

II.

ENTLASTUNGSBESCHLUSS

Der Ortsgemeinderat beschließt die von der Verbandsgemein­deverwaltung Montabaur für das Haushaltsjahr 1980 aufge­stellte Jahresrechnung gern. § 114 GemO. Gleichzeitig wird beschlossen, dem Ortsbürgermeister, den Ortsbeigeordneten, dem Bürgermeister und den Beigeordneten der Verbandsge­meinde für das Haushaltsjahr 1980 Entlastung zu erteilen.

Auf die Vorlage der Rechnungsbelege wird verzichtet.

Soweit Mehrausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen bislang nicht genehmigt worden sind, wird hiermit die Genehmigung nach § 100 GemO erteilt.

Ortsbürgermeister Karbach, der I. Ortsbeigeordnete Lenz,der 2. Ortsbeigeordnete Mäurer und der I. Beigeordnete der Ver­bandsgemeinde,Reusch, haben wegen Vorliegen von Sonder­interesse gern. § 22 GemO aader Beratung und Beschlußfas­sung nicht mitgewirkt und den Sitzungstisch verlassen. Den Vorsitz hat das an Lebensjahren älteste Ratsmitglied Erich Gombert geführt.

III. ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG:

Die Haushaltsrechnung mit dem Rechenschaftsbericht liegt zur Einsichtnahme vom 29.3. bis 7.4.1982 während der all­gemeinen Dienststunden im Rathaus in Montabaur, Zimmer 23 öffentlich aus.

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur

Berichterstattung über die Sitzung des Ortsgemeinderates vom 15.3.1982

Erörterungen berührter Bevölkerungsteile zu verschiedenen Tagesordnungspunkten der Sitzung am 15.3.1982 befürwortet

Zu Beginn der öffentlichen Sitzung wurde vom Rat eine Ent­scheidung darüber erbeten, ob im Verlaufe der Sitzung eine Er­örterung mit berührten Bevölkerungsteilen zugelassen werden sollte für :

1. Bürgerbeteiligung für den BebauungsplanAuf der Höh"

2. Bürgerbeteiligung für den BebauungsplanOrtslage"

3. Entscheidung über die Anlegung einer verkehrsberuhigten Zone.

Der Rat befürwortete einstimmig die Anhörung der von den einzelnen Tagesordnungspunkten betroffenen Bürger. Dem­entsprechend wurde im weiteren Sitzungsverlauf jeweils zur An hörung der Bürger eine Srtzungsunterbrechung vom Vorsit­zenden verfügt.

Beschlußfassungen zum BebauungsplanAuf der Höh"

Nachdem der BebauungsplanOrtslage" undAuf der Höh" im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens für nichtig erklärt wurde, wurde eine Wiederaufgreifung der Bebauungsplanver­fahren getrennt für den BereichAuf der Höh" undOrtslage" erforderlich.

Zunächst stimmte der Rat der Aufstellung des Bebauungspla­nes für den BereichAuf der Höh" zu. Dieser Planbereich ist identisch mit dem früheren PlanbereichAuf der Höh". Der Bereich wird wie folgt begrenzt: im Norden: von der Triftstraße im Osten von einem kleinen Teil der Westerwaldstraße, dem Wirtschaftsweg Nr. 83/2 und Nr. 138 sowie den Flurstücken 109 bis 113 und 114/2 Im Süden: von der K 114

Im Westen: von dem Wirtschaftsweg Nr. 131, den Teilparzellen 70 und 71 und dem Flurstück Nr. 74/2.