Montabaur 7/12/82
§44 cBBauG
Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche:
(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 bis 44 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
(2) Eine Entschädigung erlischt, wenn nicht innerhalb vonferei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1,Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
§ 155 a Bundesbaugesetz
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung.
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34) GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber dem Ortsbürgermeister von Eitelborn oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geitena gemauu worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz -GemO-vom 14.12.1973 (GVBI.
S. 419) zuletzt geändert durch das zweite Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21. Dez. 1978 (GVBI. S. 770).
5411 Eitslborn, den 18. März 1982 Hümmerich, Ortsbürgermeister
Arbeiten am Freizeitgelände werden fortgeführt
Als Ergebnis der letzten Vereinsringsitzung wird festgehalten, daß Einigkeit unter allen Ortsvertretern besteht, die Arbeiten zur Fertigstellung des Freizeitgeländes baldmöglichst aufzunehmen.
Der Appell der Ortsvereine und der örtlichen Verwaltung geht an die Vereinsmitglieder in gleicher Weise wie an alle Einwohner unserer Gemeinde, mitzuhelfen, die Anlage - die für jedermann erstellt wird, zu vollenden.
Soweit es die Witterungsverhältnisse zulassen, ist Arbeitsbeginn Samstag, den 27.3.1982, ab 9.00 Uhr und alsdann jeweils samstags.
Bitte, geben Sie uns Ihre Unterstützung.
Helfen Sie uns durch Ihren freiwilligen Arbeitseinsatz, diese öffentliche Anlage für uns alle zu schaffen und gleichzeitig die Kosten in tragbarem Rahmen zu halten.
Für Ihre Mithilfe im voraus besten Dank!
Vereinsring Eitelborn, Ortsgemeindevertretung, Ortsbürgermeister
KADENBACH:
öffentliche Bekanntmachung der Haushaltsrechnung 1980 und des Entlastungsbeschlusses des Ortsgemeinderates vom 21.1.
1982 der Ortsgemeinde Kadenbach für das Haushaltsjahr 1980 I. HAUSHALTSRECHNUNG
Verwaltungs- Vermögens- Gesamt Feststellung des haushalt/DM haushalt/DM DM
Ergebnisses:
Soll-Einnahmen 692.781,12 365.248,54 1.058.029,66
Summe bereinigte
Soll-Einnahmen 692.781,12 366.248,54 1.058.029,66
Soll-Ausgaben 692.781,12 365.248,54 1.058.029,66
Summe bereinigte
Soll-Ausgaben 692.781,12 365.248,54 1.058.029,66
Überschuß/
Fehlbetrag
Festgestellt:
Montabaur, 3. April 1981 Verbandsgemei ndeverwaltung Montabaur Reusch, I. Beiqeordneter
II.
ENTLASTUNGSBESCHLUSS
Der Ortsgemeinderat beschließt die von der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur für das Haushaltsjahr 1980 aufgestellte Jahresrechnung gern. § 114 GemO. Gleichzeitig wird beschlossen, dem Ortsbürgermeister, den Ortsbeigeordneten, dem Bürgermeister und den Beigeordneten der Verbandsgemeinde für das Haushaltsjahr 1980 Entlastung zu erteilen.
Auf die Vorlage der Rechnungsbelege wird verzichtet.
Soweit Mehrausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen bislang nicht genehmigt worden sind, wird hiermit die Genehmigung nach § 100 GemO erteilt.
Ortsbürgermeister Karbach, der I. Ortsbeigeordnete Lenz,der 2. Ortsbeigeordnete Mäurer und der I. Beigeordnete der Verbandsgemeinde,Reusch, haben wegen Vorliegen von Sonderinteresse gern. § 22 GemO aader Beratung und Beschlußfassung nicht mitgewirkt und den Sitzungstisch verlassen. Den Vorsitz hat das an Lebensjahren älteste Ratsmitglied Erich Gombert geführt.
III. ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG:
Die Haushaltsrechnung mit dem Rechenschaftsbericht liegt zur Einsichtnahme vom 29.3. bis 7.4.1982 während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus in Montabaur, Zimmer 23 öffentlich aus.
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur
Berichterstattung über die Sitzung des Ortsgemeinderates vom 15.3.1982
Erörterungen berührter Bevölkerungsteile zu verschiedenen Tagesordnungspunkten der Sitzung am 15.3.1982 befürwortet
Zu Beginn der öffentlichen Sitzung wurde vom Rat eine Entscheidung darüber erbeten, ob im Verlaufe der Sitzung eine Erörterung mit berührten Bevölkerungsteilen zugelassen werden sollte für :
1. Bürgerbeteiligung für den Bebauungsplan „Auf der Höh"
2. Bürgerbeteiligung für den Bebauungsplan „Ortslage"
3. Entscheidung über die Anlegung einer verkehrsberuhigten Zone.
Der Rat befürwortete einstimmig die Anhörung der von den einzelnen Tagesordnungspunkten betroffenen Bürger. Dementsprechend wurde im weiteren Sitzungsverlauf jeweils zur An hörung der Bürger eine Srtzungsunterbrechung vom Vorsitzenden verfügt.
Beschlußfassungen zum Bebauungsplan „Auf der Höh"
Nachdem der Bebauungsplan „Ortslage" und „Auf der Höh" im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens für nichtig erklärt wurde, wurde eine Wiederaufgreifung der Bebauungsplanverfahren getrennt für den Bereich „Auf der Höh" und „Ortslage" erforderlich.
Zunächst stimmte der Rat der Aufstellung des Bebauungsplanes für den Bereich „Auf der Höh" zu. Dieser Planbereich ist identisch mit dem früheren Planbereich „Auf der Höh". Der Bereich wird wie folgt begrenzt: im Norden: von der Triftstraße im Osten von einem kleinen Teil der Westerwaldstraße, dem Wirtschaftsweg Nr. 83/2 und Nr. 138 sowie den Flurstücken 109 bis 113 und 114/2 Im Süden: von der K 114
Im Westen: von dem Wirtschaftsweg Nr. 131, den Teilparzellen 70 und 71 und dem Flurstück Nr. 74/2.

