Montabaur 16/11 / 82 § 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1982 wird im
VERWALTUNGSHAUSHALT
in der Einnahme auf 414.000,- DM
in der Ausgabe auf 414.000,--DM
VERMÖGENSHAUSHALT
in der Einnahme auf 493.000,-- DM
in der Ausgabe auf 493.000,- DM festgesetzt.
§2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 1982 zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt erforderlich ist, wird auf 238.000,- DM festgesetzt.
§3'
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§4
Kassenkredite werden nicht beansprucht.
§5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
1. GRUNDSTEUER
a) für die land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe (Grundsteuer A) 220 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 240 v.H.
2. GEWERBESTEUER
nach Gewerbeertrag undGewerbekapital 280 v.H.
3. Die HUNDESTEUER beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:
für den ersten Hund 36,00 DM
für den zweiten Hund 54,00 DM
für jeden weiteren Hund 72,00 DM
II. GENEHMIGUNG DER HAUSHALTSSATZUNG:
Genehmigt gemäß § 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz
Montabaur, den 25.2.1982 Kreisverwaltung des Westerwaldkreises (S.) Im Aufträge: Meckel
III.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 22.3.1982 bis 1.4.1982 während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus in Montabaur, Zimmer 23, öffentlich aus.
Görgeshausen, 4..3.1982 Ortsgemeindeverwaltung Görgeshausen (S.) Herz, Ortsbürgermeister HINWEIS:
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können,gegenüber dem Ortsbürgermeister von Görgeshausen oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung
von Rheinland-Pfalz -GemO- vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) zuletzt geändert durch das zweite Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21 Dez 1978 (GVBI S 770).
Ausschreibung eines Imbißstandes
Die Ortsgemeindeverwaltung Görgeshausen schreibt hiermit öffentlich den Kirmesplatz am Rathaus für die Kirmes vom 24. bis 26. April 1982 aus. Schriftliche Angebote in verschlossenem Umschlag mit der Aufschrift „Imbißstand-Kirmes 82" müssen kurzfristig bis zum 25.3.82 - 18.00 Uhr bei der Gemeinde Görgeshausen eingegangen sein. Das Standgeld muß bis zum 20.4.1982 bei der Gemeinde oder bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur zugunsten der Gemeinde Görgeshausen eingezahlt sein.
HEILBERSCHEID:
Öffentliche Bekanntmachung
Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Heilberscheid findet
am Freitag, dem 26. März 1982 um 20.00 Uhr in der Schule
statt.
TAGESORDNUNG:
Öffentliche Sitzung
1. Beratung und Beschlußfassung über die Vergabe der Straßenbauarbeiten Mittelstraße
2. Beratung und Beschlußfassung über die Vergabe der Ausbauarbeiten Bürgersteige Neubaugebiet „Baumfeld"
3. Beratung und Beschlußfassung über die Einbeziehung weiterer Flurstücke.in das Umlegungsgebiet „Ortslage" Teil: Brunnenstraße
4. Wahl eines neuen Mitgliedes in den Umlegungsausschuß
5. Verschiedenes
5431 Heilberscheid, 15.3.82
Reichwein, Ortsbürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Gemeindeabgaben für das Kalenderjahr 1982
(Festsetzung der Grundsteuer gern. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 - BGBl. I S. 965, geändert durch Art. 15 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung - EGAO 1977 - vom 14.12.1976 - BGBl. I. S. 3341 -, der Hundesteuer gern. § 9 Hundesteuergesetz in der derzeit geltenden Fassung sowie des Landwirtschaftskammerbeitrages gern. § 18 des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland- Pfalz vom 28.7 1980 in der derzeit geltenden Fassung)
Die Ortsgemeinde Heilberscheid erhebt im Kalenderjahr 1982 die Grundsteuer für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und die Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) sowie die sonstigen Abgaben nach den gleichen Hebesätzen wie im Kalenderjahr 1981
Neue Abgabenbescheide werden grundsätzlich nicht erteilt.
Die Abgaben werden nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn
1. die Abgabenpflicht neu begründet wird,
2. der Abgabenschuldner wechselt,
3. der Jahresbetrag der Abgabenschuld sich ändert,
4. sich neue Fälligkeitstermine ergeben.
Die zu erhebenden Abgaben werden hiermit ohne Zustellung neuer Abgabenbescheide allgemein festgesetzt.
Die Festsetzung bewirkt, daß die Abgaben weiterhin in der Höhe zu entrichten sind,wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letzten schriftlichen Abgabenbescheid ergeben. Für die Abgabenschuldner treten mit dem heutigen Tage durch diese öffentliche Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.
RECHTSBEHELFSBELEHRUNG:
Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung
der Gemeindeabgaben kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, 5430 Montabaur, zu erheben. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.
Durch Einlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Gemeindeabgaben nicht aufgeschoben.
Heilberscheid, 19.3.1982 Reichwein, Ortsbürgermeister

