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Montabaur 7/9/82

2. GEWERBESTEUER:

nach Gewerbeertrag und Gewerbekapital 300 v.H.

3. Die HUNDESTEUER beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:

für den ersten Hund 24,00 DM

für den zweiten Hund 48,00 DM

für jeden weiteren Hund 72,00 DM

II.

ÖENEHMIQ.UNG DER HAUSHALTSSATZUNG:

Die nach § 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) erforderliche Genehmigung zu folgenden Teilen der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Boden für das Haushaltsjahr 1982 wird hiermit erteilt.

Zu dem Gesamtbetrag der Kredite in Höhe von 138.000,- DM Zu den festgesetzten Steuersätzen (h

1. GRUNDSTEUER:

a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (A)

b) für Grundstücke (B)

2. GEWERBESTEUER: nach Gewerbeertrag und -kapital

5430 Montabaur, 16.2.1982 Kreisverwaltung

des Westerwaldkreises /c )

Abt. 1 Az. 029/901-10

III.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 8.3.1982 bis 18.3.1982 während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus in Montabaur, Zimmer 23, öffentlich aus.

Boden, 1.3.1982

(S.) Ortsgemeindeverwaltung Boden

Eulberg, Ortsbürgermeister

HINWEIS:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates ( § 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich­nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün­den können, gegenüber dem Ortsbürgermeister von Boden oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland- Pfalz - GemO - vom 14.12.1973 (GVBI. S.419) zuletzt geändert durch das zweite Landesgesetz zur Änderung der Gemeinde­ordnung und der Landkreisordnung vom 21. Dez. 1978 (GVBI. S. 770).

Grundschule Girod

Am Samstag, 6.3.1982, veranstaltet die Grundschule Girod ihr diesjähriges Schulfest ab 15.00 Uhr in der Vogelsanghalle Heiligenroth.

In einem ersten Teil zeigen die Kinder musikalische Darbietun­gen, Sketche, Tänze und vieles andere mehr.

Der zweite Teil ist einem gemütlichen Beisammensein bei Essen und Trinken Vorbehalten. *

Vor und nach dem offiziellen Teil kann im Foyer eine Ausstel­lung von Schülerarbeiten besucht werden, die aus. dem Unter­richt in bildnerischem bzw. textilem Gestalten entstanden sind. Die Kinder der Grundschule Girod laden alle ihre Verwandten und Freunde herzlich zu dieser Veranstaltung ein.

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EITELBORN:

Öffentliche Bekanntmachung

BebauungsplanänderungStreimerich" der Ortsgemeinde Eitelborn

Genehmigung und Rechtsverbindlichkeit des Änderungsplanes

Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur hat mit Verfügung vom 15.2.1982 Az. 610-13 nachstehende Genehmigung erteilt:

Zu der Erweiterung des vorgenannten Bebauungsplanes wird hiermit gemäß

§ 11 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Be­schleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investi­tionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7.1979 (BGBl. I. S. 949) in Verbindung mit § 3 der 4. Landesverordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes, zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 18.4.1974 (GVBI.S. 181) sowie für die Aufnahme der gestalterischen Festsetzungen in den Bebau­ungsplan gemäß § 123 Abs. 4 Landesbauordnung (GVBI. S. 53), die Genehmigung erteilt.

Bestandteil dieser Genehmigung sind die nachstehend aufgeführ­ten Unterlagen:

a) Pianurkunde

b) Text

c) Begründung.

Diese Genehmigung wird gern. § 12 Bundesbaugesetz in der Fassung vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) hiermit öffentlich be­kanntgemacht mit dem Hinweis, daß die Änderung des Bebau­ungsplanes mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechts­verbindlich wird.

Der Änderungsplan nebst Text und Begründung kann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Gelbachstr. 9,

5430 Montabaur (Bauamt) während der Dienststunden

eingesehen werden.

Gleichzeitig wird auf die §§ 44 c und 155 a Bundesbaugesetz sowie den § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung hingewiesen.

§ 44 c Bundesbaugesetz (Auszug):

(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan­gen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 bis 44 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Ent­schädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen bean­tragt.

(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

§ 155 a Bundesbaugesetz (Auszug):

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften die­ses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder Satzung gegenüber der Gemein­de geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Ver­letzung begründen soll, ist darzulegen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und Bekanntmachung des Flächennutzungs­planes oder der Satzung.

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Hebesatz 220 v.H. Hebesatz 240 v.H.

Hebesatz 300 v.H.

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