Montabaur 5/3/82
Einwendungen gegen die Richtigkeit der geprüften und abgeschlossenen Jahresrechnung 1981 müssen von den Beteiligten bis spätestens 14 Tage nach erfolgter Offenlegung beim Kulturamt Westerburg, Jahnstr. 5, 5438 Westerburg, vorgebracht werden.
Der Kulturamtsvorsteher:
Herz
Öffentliche Bekanntmachung
Der Umlegungsausschuß der Stadt Montabaur hat am 28.10.
1981 für einen weiteren Teil des Umlegungsplanes „Bornwiese II", Gemarkung Eigendorf, die Unanfechtbarkeit beschlossen.
Als Tag der Unanfechtbarkeit gilt der 9.4.1981.
Unanfechtbar wurden:
Ordn.Nr. 1 mit dem Einlagegrundstück 147/1 der Flur 1
und dem Zuteilungsgrundstück 187 der Flur 13
Ordn.Nr. 5 mit dem Einlagegrundstück 118/1 der Flur 1
und dem Zuteilungsgrundstück 188 der Flur 13
Ordn.Nr. 5a mit dem Einlagegrundstück 118/2 der Flur 1 und dem Zuteilungsgrundstück 189 der Flur 13
Gemäß § 71 BBauG wird die Unanfechtbarkeit hiermit bekanntgegeben.
Unter Wahrung der ortsüblichen Bekanntmachungsfrist treten die rechtlichen Wirkungen dieser Bekanntmachung am 23.1.82 in Kraft. Mit diesem Tag wird der bisherige Rechtszustand durch den im Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt.
Die Bekanntmachung schließt gleichzeitig die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein.
Falls ein Beteiligter eine Besitzanzeige der neu zugeteilten Baugrundstücke wünscht, bitten wir dies bis zum 1.2.1982 der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, anzuzeigen, damit in einem noch festzulegenden Termin die örtliche Besitzanzeige durch einen Beauftragten des Katasteramtes erfolgen kann.
Die Berichtigung des Grundbuches und des Liegenschaftskatasters wird bei den zuständigen Behörden veranlaßt.
Auf lfd.Nr. 11 des Beschreibenden Teiles zum Umlegungsplan wird nochmals hingewiesen, wonach die im Umlegungsverzeichnis festgesetzten Entschädigungen und Leistungen mit der Unanfechtbarkeit fällig werden.
Von der Eintragung einer öffentlichen Last in Abteilung II des Grundbuches kann abgesehen werden, wenn der Leistungspflichtige bis einschließlich 1.2.1982 auf das Konto der Verbandsgemeinde Montabaur Nr. 803.000 212 bei der Nassau - ischen Sparkasse Montabaur den fälligen Betrag einzahlt, oder mit der Stadt Montabaur Vereinbarungen über die Tilgung getroffen hat.
Montabaur, den 12. Januar 1982 Stadt Montabaur Umlegungsausschuß Siegel Simon, Verm.Direktor Vorsitzender des Umlegungsausschusses
Tierseuchenpolizeiliche Anordnung
Aufgrund des § 10 Abs. 1 der Verordnung zum Schutze gegen die Tollwut vom 11.3.1977 (BGBl. I S. 444) in Verbindung mit § 79 Abs. 1 und § 21 Abs. 2 Tierseuchengesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 28.3.1980 (BGBl. I S. 387 ff.) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Viehseuchenpolizeilichen Anordnung vom 1.5.1912 (Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 105 vom 1.5.1912) (VAVG)
in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 und Abs. 6 des (Preußischen) Ausführungsgesetzes zum Viehseuchengesetz vom 25.7.1911 i.d.F. der Bekanntmachung vom 27.11.1968
(GVBI. 1968 Sonder-Nr. Koblenz, Trier, Montabaur S. 164) und in Verbindung mit §§ 3 und 12 Nr. 3 des Landesgesetzes über die Verkündung v.Rechtsverordnungen,Zuständigkeitsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 3.12.1973 (GVBI. S. 375) wird folgendes angeordnet:
§ 1
Bei einem am 12.1.1982 in Wirzenborn getöteten Fuchs wurde amtstierärztlich die Tollwut festgestellt.
Das Gebiet der Stadt Montabaur - Stadtteil Wirzenborn - einschließlich der Gemarkung wird deshalb zum gefährdeten Bezirk erklärt.
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchen gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im gefährdeten Bezirk einer Schutzmaßregel bei Hunden oder Katzen nach § 10 Abs. 3 der Tollwutverordnung zuwiderhandelt (§ 16 Nr. 7 Tollwut-Verordnung). ■
§ 2
Diese Tierseuchenpolizeiliche Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur als Ortspolizeibehörde Abteilung 11/1.182. 23 5430 Montabaur, 12.1.1982
Für den gefährdeten Bezirk gilt folgendes:
1. Hunde, die nicht gegen Tollwut geimpft worden sind, dürfen in dem gefährdeten Bezirk außerhalb von geschlossenen Ortschaften und von Siedlungen
a) nur an der Leine geführt werden,
b) auf öffentlichen Straßen jedoch frei umherlaufen, wenn sie von einer Person beaufsichtigt werden, der sie zuverlässig gehorchen.
2. Hunde, die nachweislich seit mindestens vier Wochen und längstens einem Jahr gegen Tollwut geimpft worden sind, darf man außerhalb geschlossener Ortschaften und Siedlungen frei umherlaufen lassen, wenn sie von einer Person beaufsichtigt werden, der sie zuverlässig gehorchen.
3. Katzen darf man außerhalb von geschlossenen Ortschaften und von Siedlungen nicht frei umherlaufen lassen.
4. Hunde und Katzen, die entgegen diesen Vorschriften angetroffen werden, sind durch die von der zuständigen Behörde beauftragten Personen einzufangen oder, falls dies nicht möglich ist, zu töten.
5. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften können aufgrund des § 76 Abs. 2 des Viehseuchengesetzes vom 26.6. 1909 (RGBl. I S. 519) in der Neufassung des Tierseuchengesetzes vom 28.3.1980 (BGBl. I S. 380 ff.) und § 16 Ziff.
7 der Verordnung zum Schutze gegen die Tollwut vom
11.3.1977 (BGBl. I S. 444) als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.
Bürgergespräch mit den Mitgliedern der SPD-Stadtratsfraktion in MT-Reckenthal
Die SPD-Stadtratsfraktion lädt ein zu einem Bürgergespräch am Montag, dem 25. Jan. 1982_von 19.30 • 21.00 Uhr in der Gaststätte „Brunnenstube" in Montabaur-Reckenthal. Im Anschluß daran findet die Fraktionssitzung zur Vorbereitung der Stadtratssitzung statt. Es handelt sich um eine parteiöffentliche Fraktionssitzung.
FWG Montabaur e.V. lädt ein zur Bürgersprechstunde
Die Mitglieder der FWG Montabaur e.V. stehen am Montag, dem 25. Jan 1982, in der Zeit von 19.00 - 20.30 Uhr in der Gaststätte Pohlmann den Einwohnern von Horressen zu einer Bürgersprechstunde zur Verfügung.

