Montabaur 7/2/82
Dieser Beschluß wird hiermit gern. § 2 Abs. 1 BBauG bekanntgemacht.
Montabaur, 7. Januar 1982 Mangels, Bürgermeister
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am Montag,
11.Januar 1982
Zuschußantrag zur Modernisierung und Verbesserung einer Wohnung im Bereich des Rebstockes stattgegeben.
Der Haupt- und Finanzausschuß stimmte einem Zuschußantrag für die Renovierung eines Wohnhauses im Bereich des Vorderen Rebstockes zu.'
Der Zuschuß der Stadt beträgt nach den Richtlinien der Stadt Montabaur über die Gewährung städtischer Zuschüsse zur Modernisierung und Verbesserung von Wohnungen im Bereich des Rebstockes pro Wohnung ein Drittel der entstehenden Kosten, höchstens aber 5.000,- DM. Für Instandsetzungsarbeiten werden 30 v.H. gewährt.
Beihilfen an DDR-Besucher werden auch weiterhin gewährt
Im Rahmen der Haushaltsplanberatungen über den Haushaltsplan 1982 wurde von der CDU-Fraktion der Antrag gestellt, auch im Haushalt 1982 Mittel für Bargeldhilfen an DDR-Besucher bereitzustellen. Eine endgültige Entscheidung über diese Frage sollte vom Haupt- und Finanzausschuß herbeigeführt werden.
Die Überlegungen des Ausschusses zielten nun darauf ab, die Beihilfen an DDR-Besucher (im Haushaltsjahr 1981 wurden hierfür 1.270 DM aufgewendet) weiter zu gewähren, aber eine Mehrbelastung des Haushaltes zu vermeiden. Deshalb wurde der Weitergewährung von Barhilfen an DDR-Besucher (DM 10 pro Besucher) unter der Prämisse zugestimmt, daß bei der freiwilligen Leistung der „Weihnachtsbeihilfe" Kürzungen vorgenommen werden.
Antrag des „Vereins Bewährungshilfe" abgelehnt
Der Verein „Verein Bewährungshilfe", Koblenz beantragte für den Ankauf eines Hauses in Montabaur eine finanzielle Unter- stüzung von 20.000,- DM. Diese Mittel sollten Verwendung finden für den Ankauf eines Hauses in Montabaur, in dem Strafentlassene untergebracht werden sollten.
Mit Blick auf die Finanzsituation sah sich der Haupt- und Finanzausschuß außerstande, dem Zuschußantrag stattzugeben.
Antrag der Deutsch-Französischen Gesellschaft auf Gewährung ' von Zuschüssen stattgegeben
Die DeutschrFranzösische Gesellschaft plant eine Reise mit etwa 30 Spielern der Theatergruppe „oase" nach Tonnerre. Dort sollte eineöffentl.he Aufführung sowie zwei Darbietungen in den Schulen erfolgen. Ferner ist beabsichtigt, in den Osterferien 1982 ein Jugendlager zusammen mit französischen Kindern aus Tonnerre in Schönau /Schwarzwald durchzuführen.
Für diese Unternehmungen wurden Zuschüsse erbeten.
Zur Unterstützung der geplanten Fahrt mit Mitgliedern der Theatergruppe „oase" wurde ein Zuschuß von 800,- DM gewährt.
Im übrigen sollen diese Fahrt sowie das geplante Jugendlager finanziell unterstützt werden nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zu Jugendfreizeiten, Jugendlagern, Jugendfahrten und Studienfahrten (pro Tag 3,- DM für jeden Teilnehmer).
Anträge der FWG-Fraktion:
1. Antrag der FWG
„Die Verwaltung wird beauftragt, bei der Bezirksregierung in Koblenz zu erfragen, ob der Stadtratsbeschluß vom 19.5.1915 betr.der Benutzung des Jugendspielplatzes heute noch rechtsverbindlich ist".
Dieser Antrag fand nicht die erforderliche Mehrheit. Die Mehrheit des Ausschusses sah die Rechtslage als eindeutig an.
2. Antrag der FWG:
„Die Verwaltung wird beauftragt, mit der Verwaltung der Akademie der Genossenschaften Verhandlungen betr.jährlich wiederkehrender „Montabaurer Schloßtage" zu führen. Durch ge
meinsame kulturelle Angebote sollen die Schloßtage dann fester Bestandteil im Kulturleben unserer Stadt sein."
Diesem Antrag wurde mehrheitlich entsprochen.
3. Dem Antrag, die Verwaltung zu beauftragen, von Privatunternehmen Kostenvoranschläge betr.der Reinigung und Unter haltung öffentlicher Grünflächen im Stadtgebiet einzuholen, um Vergleiche über Kostenminderung oder Kostensteigerung durch eigene Arbeitsleistungen feststellen zu können, wurde mehrheitlich entsprochen. _
Jagdverpachtung
Die Jagdnutzung des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes II der Stadt Montabaur wird zum 1.4.1982 anhand von Jagdbogen im Wege der öffentlichen Ausbietung durch Einholung schriftlicher Gebote auf 12 Jahre verpachtet.
Verpachtet werden der
JAGDBOGEN 5 Gemarkung Eschelbach - 315,96 ha groß, davon 48,56 ha Wald, 205,15 ha Feld, 62,25 ha nicht bejagd- bare Fläche (Niederwaldrevier)
JAGDBOGEN 6 - Teil der Gemarkung Wirzenborn und ein Teil der Gemarkung Stadt Montabaur, 412,38 ha groß, davon 53,06 ha'Wald, 132,12 ha Feld, 227,2 ha nicht bejagdbare Fläche (Niederwildrevier)
JAGDBOGEN 7 - Gemarkungen Ettersdorf, Bladernheim, Reckenthal und ein Teil der Gemarkung Wirzenborn, 450,77 ha groß, davon 200,53 ha Wald, 194,09 ha Feld und 56,15 ha nicht bejagdbare Fläche (Niederwildrevier)
Die Pachtbedingungen liegen ab sofort bis 25. Februar 1982 bei der Verbandsgemeinde Montabaur, Rathaus, Zimmer 25, 5430 Montabaur, während der Dienststunden öffentlich aus. Einzelexemplare können gegen Voreinsendung einer Schutzgebühr von 10,- DM an die Verbandsgemeindekasse in 5430 Montabaur (Kreissparkasse Montabaur, BLZ 570 510 01, Konto- Nr. 500 017) mit Angabe „Jagdverpachtung Montabaur II, Jagdbogen -" angefordert werden.
Die Gebote müssen für jeden Jagdbogen getrennt in einem verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift „Pachtgebot für den Jagdbogen_des gemeinschaftlichen Jagdbogens Monta
baur II bis Donnerstag, den 25. Februar 1982, 15.00 Uhr bei Herrn Bürgermeister Mangels, Rathaus, Montabaur, eingereicht sein.
Pächter, kann nur werden, wer seinen Hauptwohnsitz (1.Wohnsitz) im Bereich der Verbandsgemeinde Montabaur hat.
Die Bieter haben eine Bescheinigung der zuständigen Unteren Jagdbehörde darüber beizufügen, daß sie jagdpachtfähig sind (§11 Abs. 5 BJG). Alle Bieter haben den Nachweis nach § 11 Abs. 3 BJG zu führen (Höchstflächenbegrenzung)
Die Öffnung der Gebote erfolgt am
Donnerstag, dem 25. Februar 1982, um 15.00 Uhr im Rathaus, 5430 Montabaur.
Der Termi ist öffentlich.
Für die Jagdgenossenschaft des gemeinschasftlichen Jagdbezirkes Montabaur II Mangels, Bürgermeister
Das Schlittenfahren in der Gemarkung Eigendorf
an der Waldgrenze oberhalb des Friedhofes ist nur dort gestattet, wo der. Pächter der stadteigenen Wiesen von sich aus den Zaun niedergelegt hat.
Das eigenmächtige Zerstören der Zäune ist nicht erlaubt. Wir weisen darauf hin, daß dies strafrechtliche Folgen haben kann. Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur.
Kulturamt Westerburg
01. E. 2010 H.A.
ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG SCH LUSSF ESTST E L LU NG
Gemäß § 149 des Flurbereinigungsgesetzes -FlurbG - in der

