Montabaur 9/33/81
Zu der Änderung des vorgenannten Bebauungsplanes wird hiermit gemäß § 11 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7. 1979 (BGBl. I S. 949) in Verbindung mit § 3 der 4. Landesverordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes, zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 18.4.1974 (GVBI. S. 181), die Genehmigung erteilt.
Bestandteil dieser Genehmigung sind die nachstehend aufgeführten Unterlagen: a) Planurkunde |b) Text c) Begründung
Diese Genehmigung wird gern. § 12 Bundesbaugesetz in der Fassung vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) hiermit öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, daß die Änderung des Bebauungsplanes mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbind- ' lieh wird.
Der Änderungsplan nebst Text und Begründung kann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Gelbachstr. , 5430 Montabaur (Bauamt) während der Dienststunden eingesehen werden.
Gleichzeitig wird auf die §§ 44 c und 155 a Bundesbaugesetz »wie den § 24 Abs.6 Gemeindeordnung hingewiesen, i 44 c Bundesbaugesetz (Auszug)
I. Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42- 44'bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflich- j tigen beantragt.
!. Ein Entschädigungsanspruch erlischt,wenn nicht innerh .v.3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1,
Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind,
1 die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
§ 155 a Bundesbaugesetz (Auszug)
1. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen oder
; von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung |des Flächennutzungsplanes oder Satzung gegenüber der Ge- Imeinde geltend gemacht worden ist, der Sachverhalt, der die |Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
2. Dies gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die
« Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung.
§24, Abs. 6 Gemeindeordnung (Auszug)
Eine Verletzung der Bestimmungen über 1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und 2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach l|e$er öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich- *y n 9 der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen ®nnen, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht j^rden ist.
ff Plangebiet umfaßt folgende Grundstücke: ftmarkung Eitelborn lur: 3
“Siirstücke: 157, 158, 159, 160, 263/161, 264/161, 162,
163, 164,165, 166,167,168,169, 216 teilw.
, Planbereich wird umgrenzt:
"'Norden von dem Feldweg Nr. 218, Flur 3 Osten von dem Feldweg Nr. 203, Flur 3 flSüden von der Helfensteinstraße
im Westen von dem Weg „Zum Heckelchen"
Eitelborn, den 11. August 1981 Hümmerich, Ortsbürgermeister
EITELBORN:
Westerwaldkreis - Abfallbeseitigung, Moschheim
WICHTIGER HINWEIS
Wie bereits in der Presse verschiedentlich angekündigt, werden ab 1982 für die Abfallbeseitigung im Westerwaldkreis neue fahrbare 120/ 240 I Müllgroßbehälter eingesetzt.'
Die Auslieferung der Behälter erfolgt in der Gemeinde Eitelborn am 21.8.1981
An diesem Tag müssen die Grundstückseigentümer (nicht jeder Haushalt) oder die von ihnen beauftragten Personen die neuen Behälter in der Zeit von 8.30 bis 20.00 Uhr, Kirmesplatz, an der Gaststätte Westerwälder Hof abholen.
Die Behälter können ohne Schwierigkeiten im Kfz. transportiert oder aber bequem per Hand gerollt werden.
Da bei der Auslieferung gleichzeitig einige Personendaten (Anzahl der auf dem Hausgrundstück lebenden Personen usw.) überprüft werden sollen, wird darum gebeten, daß Personen, die hierüber Auskunft geben können, die Behälter abholen.
Sichern Sie sich rechtzeitig ein neues Müllgefäß, damit Sie auch ab 1982 Ihre Abfälle ordnungsgemäß und problemlos beseitigen können.
Volkmann, Werkleiter
Kirmes 1981 in Eitelborn
Verehrte Mitbürgerinnen und Mitbürger!
Vom 15. bis 17. August feiert unsere Gemeinde ihr diesjähriges Kirchweihfest.
Einwohner und Gäste sind eingeladen, diese Feiertage in gebührendem Rahmen zu begehen.
Auf die Tanzveranstaltung an Kirmessamstag in der „Krone" wurde schon durch Handzettel verwiesen.
Lassen Sie mich dennoch dieses fröhliche Treiben an Kirmessamstag, 15.8.1981, ab 20.00 Uhr im Saalbau Vogt (Krone) in Erinnerung rufen, an dem Sie gegen den geringen Eintritt von 3,- DM teilnehmen wollen.
Veranstalter ist der Ortsvereinsring.
Die bekannte Kapelle „Heinz Werner" spielt für Sie zum Tanz.
Unserer Verstorbenen gedenken wir am Sonntagvormittag, nach dem Hochamt durch eine Kranzniederlegung auf dem Friedhof. Bitte, bekunden Sie durch Ihre Anwesenheit Ihre Verbundenheit mit unseren früheren Mitbürgern.
Sonntag und Montag sind dem fröhlichen Treiben in den örtlichen Gaststätten und auf dem Kirmesplatz Vorbehalten.
Meine Bitte: Helfen Sie mit, unseren Ort in festlichem Kleid erscheinen zu lassen. Hierzu zählt neben der Straßenreinigung selbstverständlich die Sauberhaltung der Hof- und Gebäudeflächen.
Wir und unsere Kirmesgäste sollen sieh in unserem Ort wohlfühlen.
So möchte ich allen Mitbügerinnen und Mitbürgern unserer Gemeinde und selbstverständlich unseren Gästen ein geselliges, buntes, angenehmes Kirmesfest im Kreise ihrer Verwandten und unserer Einwohner wünschen.
Hümmerich, Ortsbürgermeister und Vorsitzender des Vereinsrings Eitelborn
Die Bauarbeiten am Freizeitpark werden fortgeführt
Nachdem die Urlaubszeit beendet ist, werden sicherlich viele Ortsvereinsmitglieder und Bürger Zeit und Gelegenheit finden, am Ausbau unseres Freizeitparks gegenüber der Friedhofserweiterung mitzuwirken.
Lassen Sie mich deshalb die abgegebenen Zusagen zur Mitarbeit

