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Montabaur 5/33/81

2. Beratung und Beschlußfassung über die Änderung des Bebau­ungsplanesAltstadt I" - westlicher Bereich -

3. Beratung und Beschlußfassung über die Widmung von Ver­kehrsflächen

a) Saarstr., Neissestr. III, Ruwerstr.

b) Fußwege

4. Beratung und Beschlußfassung über die Festsetzung des An­teils der Stadt am beitragsfähigen Aufwand für den Ausbau der Colletstr., Huhnbachstr., Hohe Str. und des Vorderen Reb­stockes

5. Beratung und Beschlußfassung über die Änderung des Bebau­ungsplanesIn den Fichten - Auf der Trift" im Stadtteil Eigendorf

6. Beratung und Beschlußfassung über die Änderung des Bebau­ungsplanesHimmelfeld" I, 2. Abschnitt - Änderung der FestsetzungAtrium-Häuser" im Bereich des Grundstückes Nr. 219 Flur 39

7. Beratung und Beschlußfassung über die Änderung des Bebau­ungsplanesHorresser Berg" - Verlegung der Trafo-Station- '

8. Genehmigung von erheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben für das Haushaltsjahr 1980

9. Verschiedenes, Bekanntgaben, Anfragen.

5430 Montabaur, 11. August 1981 Mangels, Bürgermeister

HINWEIS FÜR DIE MITGLIEDER DER CDUFRAKTION:

Die Fraktionssitzung zur Vorbereitung der Stadtratssitzung findet am Montag, dem 17. August 1981 um 18.30 Uhr im Sitzungssaal des Rathausses statt.

HINWEIS FÜR DIE MITGLIEDER DER SPDFRAKTION:

Die SPD-Stadtratsfraktion lädt ein zu einem Bürgergespräch am Montag, dem 17. August 1981 um 19.30 Uhr in die Gast­stätteLöwenburg" in Montabaur, Elisabethenstr. Im Anschluß _ daran findet die Fraktionssitzung zur Vorbereitung der Stadt­ratssitzung statt.

HINWEIS FÜR DIE MITGLIEDER DER FWGFRAKTION- Am Montag, dem 17. August 1981 findet von 19.00 - 20.30 Uhr l in der GaststätteForellenhof" in Montabaur-Elgendorf eine i; Bürgersprechstunde statt. Im Anschluß daran erfolgt die Frak- l tionssitzung zur Vorbereitung der Stadtratssitzung.

' öffentliche Bekanntmachung

| BebauungsplanänderungPeterstor II" der Stadt Montabaur

p Genehmigung und Rechtsverbindlichkeit des Änderungsplanes

f Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur hat [ mit Verfügung vom 30.7.1981 Az. 610-13 nachstehende Geneh- |i migung erteilt:

I Zu der Änderung des vorgenannten Bebauungsplanes wird [ hiermit gern. § 11 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom

I 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256), zuletzt geändert durch das Gesetz I zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von I Investitionsvorhaben im Städtebau recht vom 6.7.1979 (BGBl.

I IS. 949) in Verbindung mit § 3 der 4. Landesverordnung zur I Durchführung des Bundesbaugesetzes, zuletzt geändert durch 1 Landesverordnung vom 18.4.1974 (GVBI. S. 181), die Genehmi- I gung erteilt.

li Bestandteil dieser Genehmigung sind die nachstehend aufgeführ- ||; ten Unterlagen:

I? a) Deckblatt zum Bebauungsplan Ij, b) geänderter Text l| c) Begründung

Diese Genehmigung wird gem.§ 12 Bundesbaugesetz in der Fas- K sun 9 vom 6.7.1979 (BGBI.I S.949) hiermit öffentlich bekannt-

gemacht mit dem Hinweis, daß die Änderung des Bebauungs-

planes mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechts-

B verbindlich wird.

Der Änderungsplan nebst Text und Begründung kann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Gelbachstr. 9, 5430 Montabaur (Bauamt) während der Dienststunden eingesehen werden.

Gleichzeitig wird auf die §§ 44 c und 155 a Bundesbaugesetz sowie den § 24 Abs.6 Gemeindeordnung hingewiesen.

§ 44 c Bundesbaugesetz (Auszug)

(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung ver­langen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 bis 44 bezeichne- ten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der

Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht inner­halb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres , in dem die in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnach­teile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches her­beigeführt wird.

§ 155 a Bundesbaugesetz (Auszug)

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungs­plänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbe­achtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wor­den ist,- der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung.

§ 24, Abs 6 Gemeindeordnung (Auszug)

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. Ausschließungsgründe (§ 22, Abs. 1) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.

Das Plangebiet umfaßt folgende Grundstücke:

Gemarkung Montabaur Flur: 49 Flurstücke: 14

Die Änderung hat zum Inhalt, daß die auf dem vorgenannten Grundstück ausgewiesenen privaten Parkflächen der Wohnbe­bauung zugeführt werden.

Montabaur, den 6.8.1981 Mangels, Bürgermeister

Bericht über die Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 6.8.1981

Bekanntgabe einer Eilentscheidung

Der I. Beigeordnete - in Vertretung für den Bürgermeister - erteilte im Benehmen mit dem II. und III.Beigeordneten im Rahmen einer Eilentscheidung den Auftrag zur Instandsetzung des Daches am Kindergarten im Stadtteil Horressen. Eine Über­prüfung hatte ergeben, daß die Konstruktion dieses Daches einer dringenden Renovierung bedurfte. Das Auftragsvolumen