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Inkrafttreten

Montabaur 10/30/81

Wallfahrtsort Maria Martental. Der Fahrpreis beträgt pro Person bei einer Teilnehmerzahl von 30 Personen 16,- DM. Das Mittag­essen wird im Pilgerheim eingenommen.

' Am Nachmittag besuchen wir das romantische Städtchen Mander­scheid in der Eifel. Dort wollen wir auch in der Heizmühle unseren Nachmittagskaffee einnehmen. Anmeldung bei Josefa Neist, Ober­elbert, Waldstraße, Tel. 02608/582. Auswärtige Teilnehmer sind herzlich willkommen.

' WELSCHNEUDORF:

Öffentliche Bekanntmachung

I Satzung der Ortsgemeinde Welschneudorf über den Schutz des I Ortsbildes vom 20. Juli 1981

Der Ortsgemeinder.at hat in seiner Sitzung am 16. Juni 1981 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) ( zuletzt geändert durch Artikel 1 des zweiten Landesgesetzes zur Änderung der Ge­meindeordnung und der Landkreisordnung vom 21.12.1978 (GVBI. S. 77o, 1979 S. 22 - BS 2o2o-1-) in Verbindung mit § 123 Absatz 1 Ziff. 5 und 6'der Landesbauordnung für Rhein­land-Pfalz (LBauO) vom 27.2.1974 (GVBI. 1974 S. 53) die folgende Satzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises vom 13.Juli 1981 hiermit bekanntgemachi wird.

§1 - Schutz des Ortsbildes

(1) Zum Schutz des Ortsbildes sind die mehr überbauten Flächen bebauter Grundstücke sowie Baulücken und sonstige unbebaute Grundstücke innerhalb der geschlossenen Ortslage ordnungsge­mäß zu unterhalten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Flächen sind so instandzuhalten, daß sie nicht in einen verwahrlosten Zustand geraten. Zu diesem Zweck sind sie insbesondere von Abfall, sonstigem Un­rat, Gerümpel und Umkraut freizuhalten.

(3) Grünflächen sind regelmäßig abzumähen.

Hecken, Büsche und Bäume sind so zu beschneiden, daß keine Äste und Zweige auf Bürgersteige oder öffentliche Verkehrs­flächen Überhängen.

§ 2 - Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 1 dieser Satzung oder einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwider­handelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.ooo DM geahndet werden (§ 24 Abs. 5 GemO).

Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 2. Jan. 1975 (BGBl. I S. 8o), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.1o.1978 (BGBl. I S. 1465) in seiner jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit die Ordnungswidrigkeit nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

§ 3 - Zwangsmittel

Die Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung von Anordnungen aufgrund dieser Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Polizeiverwaltungsgesetzes für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 29.6.1973 (GVBI. S. 18o), zuletzt qeändert durch Gesetz vom 22.6.1978 (GVBI. S. 445).

§ 4

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekannt­machung in Kraft.

Welschneudorf, den 20. Juli 1981 Stahlhofen, Ortsbürgermeister

GENEHMIGT:

Kreisverwaltung

des Westerwaldkreises in Montabaur Montabaur, den 13.7.1981 Siegel Im Aufträge:

Müller

HINWEIS:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Be­zeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung be­gründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO- vom 14.12.73 (GVBI. S. 419) zuletzt geändert durch das zweite Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisord­nung vom 21. Dez. 1978 (GVBI. S. 77o).

Nebenamtliche Verrichtung von Gemeindearbeiten

Für die Unterstützung unseres Gemeindearbeiters, Herrn Höhn, suchen wir rüstige Rentner oder willige Arbeitslose, die bereit und in der Lage sind, unseren Gemeindearbeiter von Zeit zu Zeit zu unterstützen ggf.Urlaubsvertretung.

Nähere Auskunft wird während der Dienststunden erteilt. Ortsbürgermeister

MGVEintracht Welschneudorf

Am kommenden Freitag, dem 24. Juli,beginnen wir nach der Sommerpause wieder mit unseren wöchentlichen Chorproben. Beginn 19.00 Uhr. Da wir im Monat August eini­ge Verpflichtungen haben, bitten wir um pünktliches und vollständiges Erscheinen.

A

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GELBACHHÖHEN

DAUBACH:

Öffentliche Bekanntmachung

Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Daubach findet am Donnerstag, dem 30. Juli 1981,um 19.30 Uhr im Rathaus statt.

TAGESORDNUNG:

I. ÖFFENTLICHE SITZUNG

1. Beratung und Beschlußfassung über den Hauungs- und Kulturplan 1982

2. Genehmigung überplanmäßiger Ausgaben für das Haus- . haltsjahr 1980

3. Kenntnisnahme über- und außerplanmäßiger Ausgaben für das Haushaltsjahr 1980

4. Beratung und Beschlußfassung über die Festsetzung des Anteils der Ortsgemeinde am beitragsfähigen Aufwand für den Ausbau der Bergstraße

5. Versöhiedenes.

II. NICHTÖFFENTLICHE SITZUNG

1. Beratung und Beschlußfassung über die Zahlung eines

Anerkennungsbetrages. Daubac h, 15.7.1981

2. Verschiedenes. Frink,Ortsbürgermeister