Montabaur 11 / 28/81
itter Aus der Sitzung des Ortsgemeinderates Görgenhausen vom 30. Juni 1981
Änderung des Bebauungsplanes „Im Strichen II" beschlossen
lutteiDer Rat beschloß, den Bebauungsplan „Im Strichen II" in der Form zu ändern, daß die im Bereich des Gewerbegebietes adeit (Flurstücke 34/1, 34/2, 37, 35, 36 und 38 in Flur 13) festgesetzte en Geschoßflächenzahl (GFZ) von 1,6 auf 1,0 reduziert wird.
Aus wirtschaftlichen und erschließungsrechtlichen Gründen erschien diese Entscheidung zweckmäßig.
just Weitere Aufträge zum Ausbau der „Löwensteinhalle" vergeben
Zum weiteren Ausbau der Löwensteinhalle beschloß der Rat die Vergabe der Aufträge zum Einbau der Türschwellen und 'Aon- Fensterbänke, Hinsichtlich der Ausführungsart der Fensterbänke m. beschloß der Rat Marmor zu verwenden.
Haushaltsüberschreitungen genehmigt bzw. zur Kenntnis genommen
Die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur legte dem Rat fer eine Zusammenstellung über überplanmäßige Ausgaben für das Haushaltsjahr 1980 vor, die der Genehmigung bedurften. Ferner wurden unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben für das Haushaltsjahr 1980 zur Kenntnis gegeben. Die erheblichen überplanmäßigen Ausgaben im Haushaltsjahr 1980 von insgesamt 41.820,49 resultierten aus hohem Unternehmereinsatz zur Beseitigung von Winterschäden im Wald einschließlich dadurch bedingter höherer Dienstbezüge für Arbeiter sowie aus Kosten für iutz den Rückkauf eines Bauplatzes.
Auch die unerheblichen über- bzw. außerplanmäßigen Ausgaben nen-bezogen sich auf verschiedene Bereiche des Haushaltes und betrugen insgesamt 2.738,51 DM. Der Rat genehmigte die Mehrausgaben bzw. nahm zustimmend Kenntnis.
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0,- MGV „Concordia"
Die 1. Gesangstunde nach der Pause findet am Montag, dem 13. is Juli 1981, 20.00 Uhr im Gasthaus Henrich statt. Alle aktiven Mitglieder und interessierten Bürger, die Freude am Gesang haben, sind zu der Gesangstunde recht herzlich eingeladen.
Frauenchor „Georgia"
en. Alle zu Hause gebliebenen Sängerinnen treffen sich am Donnerstag,'dem 16.7.1981, 19.15 Uhr zur Gesangstunde im Vereinslokal.
Sommernachtsfest der Freiw. Feuerwehr Heilberscheid
R e .Am Samstag, dem 11. Juli^ab 20 Uhr veranstaltet die Freiw. Feuerwehr Heilberscheid ihr diesjähriges Sommernachtsfest.
Dazu laden wir alle Mitbürger recht herzlich ein.
Es spielt eine bekannte Kapelle.
Am Sonntag ab 10 Uhr Frühschoppen mit einem Fußballspiel 'zwischen der Freiw. Feuerwehr Eschelbach und der Freiw. Feuerwehr Niedererbach.
Für das leibliche Wohl ist bestens gesorgt.
NENTERSHAUSEN:
Öffentliche Bekanntmachung
Satzung der Ortsgemeinde Nentershausen über den Schutz des örtsbildes vom 6.7.1981
Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 27. März 1981 auf-
nt grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz
(GemO) vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 1 des zweiten Landesgesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21.12.1978 (GVBI. S. 770. 1979 S. 22 - BS 2010-1-) in Verbindung mit §
123 Absatz 1 Ziff. 5 und 6 der Landesbauordnung für Rheinland-
Pfalz (LBauO) vom 27.2.1974 (GVBI. 1974 S. 53) die folgende Satzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreis
verwaltung des Westerwaldkreises vom 9. Juni 1981 hiermit bekanntgemacht wird.
§ 1
Schutz des Ortsbildes
(1) Zum Schutz des Ortsbildes sind die nicht überbauten Flächen bebauter Grundstücke sowie Baulücken und sonstige unbebaute Grundstücke innerhalb der geschlossenen Ortslage ordnungsgemäß zu unterhalten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Flächen sind so instandzuhalten, daß sie nicht in einen verwahrlosten Zustand geraten. Zu diesem Zweck sind sie insbesondere von Abfall, sonstigem Unrat, Gerümpel und Unkraut freizuhalten.
(3) Grünflächen.sind regelmäßig abzumähen.
Hecken, Büsche und Bäume sind so zu beschneiden, daß keine Äste und Zweige adf Bürgersteige oder öffentliche Verkehrsflächen Überhängen.
§ 2
Sonderplätze
Stellplätze für Kraftfahrzeuge, Lagerplätze, Ausstellungsplätze sowie Standplätze für Abfallbehälter sind unter Berücksichtigung ihrer Zweckbestimmung in der Wahl ihres Standorts, ihrer Anlage "und Ausgestaltung mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, daß sie keine Störung für benachbarte bauliche Anlagen, das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild oder dessen beabsichtigte Gestaltung sowie Bau-, Kultur- und Naturd-rnkmale hervorrufen.
§ 3
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 1 dieser Satzung oder einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-DM geahndet werden (§ 24 Abs. 5 GemO).
Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.10.1978 (BGBl. I S. 1465) in seiner jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit die Ordnungswidrigkeit nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.
§ 4 Zwangsmittel
Die Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung von Anordnungen aufgrund dieser Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Polizeiverwaltungsgesetzes für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 29.6,1973 (GVBI. S. 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.6.1978 (GVBI. S. 445)
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Nentershausen, den 6.7.1981 Perne, Ortsbürgermeister GENEHMIGT:
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur Montabaur, den 9.6.1981 I.A. Müller (Siegel)
HINWEIS:
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsac hen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung

