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Montabaur 9/28/81

Einladung

Wir laden hiermit alle Kinder ab 6 Jahren zum Kolping-Spiel-Expreß"

am Samstag, dem 11, Juli 1981, 10.00 Uhr nach Kadenbach an der Kirche ein.

Auch Erwachsene sind uns herzlich willkommen. Mittags steht eine Erbsensuppe mit Würstchen zur Stärkung bereit.

NEUHÄUSEL:

Öffentliche Bekanntmachung

BebauungsplanAuf der Haid" der Ortsgemeinde Neuhäusel Genehmigung und Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur hat mit Verfügung vom 29.6,1981 Az. 610-13 nachstehende Genehmigung erteilt:

Zu dem vorgenannten Bebauungsplan wird hiermit gern. § 11 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7.1979 (BGBl.

I S. 949) in Verbindung mit § 3 der 4. Landesverordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes, zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 18.4.1974 (GVBI. S. 181), die Genehmi­gung erteilt.

Bestandteil dieser Genehmigung sind die nachstehend aufgeführ­ten Unterlagen:

a) Planurkunde

b) Text

c) Begründung

d) Grünordnungsplan

Diese Genehmigung wird gem.§ 12 Bundesbaugesetz in der Fas­sung vom 6.7.1979 (BGBI.I S.949) hiermit öffentlich bekannt­gemacht mit dem Hinweis,daß der Bebauungsplan mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich wird.

Der Bebauungsplan nebst Text und Begründung kann bei der

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Gelbachstr. 9,5430 Montabaur (Bauamt) während der Dienststunden eingesehen werden.

Gleichzeitig wird auf die §§ 44 c und 155 a Bundesbaugesetz sowie den § 24 Abs.6 Gemeindeordnung hingewiesen.

§ 44 c Bundesbaugesetz (Auszug)

(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung ver­langen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 bis 44 bezeichne- ten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der

Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

(2) Ein - Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht inner­halb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres , in dem die in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnach­teile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches her­beigeführt wird.

§ 155 a Bundesbaugesetz (Auszug)

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungs- pläpen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbe­achtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wor­den ist, der Sachverhalt, der die Verletzung'begründen soll, ist darzulegen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung.

§ 24, Abs 6 Gemeindeordnung (Auszug)

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. Ausschließungsgründe (§ 22, Abs. 1) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.

Das Plangebiet umfaßt folgende Grundstücke:

GEMARKUNG NEUHÄUSEL:*

Flur 4

Flurstücke 47/11, 47/15, 49/1,50, 51, 53, 54, 55, 56/1,

56/2, 56/3, 56/9, (B 49) tlw, 57/1, 57/2, 58/1 58/2, 59, 60, 66/1, 66/2, 66/3 tlw, 66/4, 66/5,

66/6, 68, 69,

Flur 6:

Flurstücke 65/2 Flur 7

Flurstücke 75/2, 76/3, 77/1, 77/2, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87/1,87/2, 88, 89, 90/\ 91/1,92, 93, 94 95, 96, 97, 98, 99, 100,101,102,103,104, 105/1, 105/2, 106, 107, 108, 109/1, 109/3, 109/4,

110/1, 110/2, 111, 112, 113, 114, 115, 116,

117, 118, 119/2, 119/4, 120/2, 121/2, 121/3, 122/1, 122/4, 122/5, 122/6, 122/7, 123/1, 123/2,

124/7, (K 113) 139, 140/3, 141/2, 142/1, 142/2, 143, 144, 145 tlw, 146 147, 148, 149, 150

Flur 8

Flurstücke 42 Flur 9

Flurstücke 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45/1,45/2, 46, 47, 48,

50/1, 51, 52, 62 tlw, 63 tlw, 64 (B 49) tlw.

Das Plangebiet wird wie folgt umgrenzt:

Im Norden von der K 2 (Eitelborner Straße) im Süden von den Feldwegen Nr. 139, Flur 7, Nr. 93, Flur 8 im Südwesten von den Feldwagen Nr. 145 tlw. Flur 7 und Nr. 63,

Flur 9

Im Nordwesten von der B 49.

Nauhäusel, den 7. Juli 1981 Hümmerich, Ortsbürgermeister

SIMMERN:

Aus der Sitzung des Ortsgemeinderates Simmern vom 30. Juni 1981

Über- und außerplanmäßige Ausgaben für das Haushaltsjahr 1980 genehmigt bzw. zur Kenntnis genommen.

Der Rat wurde von der Leistung über- und außerplanmäßiger Ausgaben im Haushaltsjahr 1980 in Kenntnis gesetzt. Hinsicht­lich der Leistung von über- und außerplanmäßiger Ausgaben in Höhe von insgesamt 51.258,05 DM in verschiedenen Berei­chen des Haushaltes war die Genehmigung durch den Rat erforderlich.

Die Notwendigkeit zur Leistung der Ausgaben wurde vom Rat anerkannt und die Gesamtsumme genehmigt.

Die Leistung unerheblicher über- und außerplanmäßiger Aus­gaben für das Haushaltsjahr 1980 in verschiedenen Bereichen des Haushaltes (Gesamtbetrag 7.183,41 DM) wurde zur Kennt­nis gegeben.