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Montabaur 5/26/81

I49) in Verbindung mit § 3 der 4. Landesverordnung zur Durchl­üftung des Bundesbaugesetzes, zuletzt geändert durch Landes- erordnungvom 18.4.1974 (GVBI. S. 181), die Genehmigung (teilt.

iestandteil dieser Genehmigung sind die nachstehend aufgeführ- 8n Unterlagen:

] Planurkunde (Text

| Begründung

Diese Genehmigung wird gern. § 12 Bundesbaugesetz in der Fas­sung vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) hiermit öffentlich bekannt- jemacht mit dem Hinweis, daß der Bebauungs­plan m:t dieser öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbind­lich wird.

)er Bebauungsplan nebst Text und Begründung kann bei der

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Gelbachstr. 9,5430 Montabaur (Bauamt) während der Dienststunden eingesehen werden.

Gleichzeitig wird auf die §§ 44 c und 155 a Bundesbaugesetz sowie den § 24 Abs.6 Gemeindeordnung hingewiesen.

§44 c Bundesbaugesetz (Auszug)

(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung ver­langen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 bis 44 bezeichn­ten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der

Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

2. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1,Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

§ 155 a Bundesbaugesetz (Auszug)

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriftem dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder Satzung gegenüber der Ge­meinde geltend gemacht worden ist, der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

12) Absatz 1 gilt nicht für die* Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flä­chennutzungsplanes oder der Satzung.

§ 24, Abs 6 Gemeindeordnung (Auszug)

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. Ausschließungsgründe (§ 22, Abs. 1) und

2, die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.

Das Plangebiet umfaßt folgende Grundstücke:

Gemarkung Montabaur

Flur 28

Flurstücke:

4647/2, 4649, 4650 a, 4650 b, 4651, 46Ö2, 4653, 4654,

4655, 4656, 4657, 4658, 4659, 4660, 4661,4662, 4663, 39/4664, 4665/2, 4666, 4667, 4668, 4669, 4670, 4671, 4672, 4673, 4674, 4675, 4676, 4647/1, 6049/3. 5898 tlw,4665/1,

6047 tlw. 4108/3 tlw.

Flur: 54 Flurstücke:

46/1,46/2, 47 tlw, 48 tlw.

Das Plangebiet wird wie folgt umgrenzt:

Im Norden von der Eifelstraße rm Osten von der Rhönstraße im Süden von der alten Koblenzer Straße und im Westen von dem Feldweg 33/ 5901.

Der Plan beinhaltet den GemarkungsteilAuf dem oberen Wassergraben".

Montabaur, den 22. Juni 1981 Mangels, Bürgermeister Öffentliche Bekanntmachung

BebauungsplanänderungSchul- und Sportzentrum" der Stadt Montabaur

Genehmigung und Rechtsverbindlichkeit des Änderungsplanes Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur hat mit Verfügung vom 12.6.1981 Az. 610-13 nachstehende Geneh­migung erteilt.

Zu der Änderung des vorgenannten Bebauungsplanes wird hier­mit gern. § 11 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebau recht vom 6.7.1979 (BGBl.

I S. 949) in Verbindung mit § 3 der 4. Landesverordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes, zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 18.4.1974 (GVBI. S. 181), die Genehmi­gung erteilt.

Bestandteil dieser Genehmigung sind die Begründung und das Deckblatt zum Bebauungsplan.

Diese Genehmigung wird gern. § 12 Bundesbaugesetz in der Fassung vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) hiermit öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, daß die Änderung des Be­bauungsplanes mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechts­verbindlich wird.

Der Änderungsplan nebst Text und Begründung kann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Gelbachstr. 9,

5430 Montabaur (Bauamt) während der Dienststunden einge­sehen werden.

Gleichzeitig wird auf die §§ 44 c und 155 a Bundesbaugesetz sowie den § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung hingewiesen.

§ 44 c Bundesbaugesetz (Auszug)

1. Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan­gen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42- 44'bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflich­tigen beantragt.

(2) Ein .Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht inner­halb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres , in dem die in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnach­teile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches her­beigeführt wird.

)

§ 155 a Bundesbaugesetz (Auszug)

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungs­plänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbe­achtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wor­den ist, der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.