Montabaur 3/26/81
ÖFFENTLICHE AUSSCHREIBUNG
Die Verbandsgemeinde Montabaur schreibt für die Ortsgemeinde HEILIGENROTH folgende Arbeiten öffentlich aus.
Errichtung einer Tennisanlage und eines Kleinspielfeldes.
Firmen, die an Ausschreibungsunterlagen Interesse haben, werden gebeten, die Unterlagen schriftlich ab dem 29. Juni 1981 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Gelbachstr. 9, (Bauamt) 5430 Montabaur anzufordern.
Die Schutzgebühr in Höhe von 20,- DM ist unter Angabe des Verwendungszweckes auf das Konto Nr. 500 017 bei der Kreissparkasse Montabaur einzuzahlen. Ein Nachweis für die getätigte Einzahlung ist der Anforderung beizulegen.
Termin für die Abgabe des Angebotes ist
DIENSTAG, der 14. Juli 1981,10.00 Uhr Angebote, die mit einer entsprechenden Aufschrift versehen sein müssen, sind bis zu diesem Zeitpunkt bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Gelbachstr. 9 (Bauamt) 5430 Montabaur einzureichen.
Mangels, Bürgermeister
Öffenti Bekanntmachungen
Rattenbekämpfungsaktion 1981
In der Zeit vom 1. Juli 1981 bis 31. Juli 1981 wird im Bereich der gesamten Verbandsgemeinde eine Rattenbekämpfungsaktion durchgeführt.
Das Gift wird auf allen gemeindeeigenen Grundstücken in der Kanalisation und an Fluß- und Bachläufen ausgelegt. Wir fordern alle Haus- und Grundstückseigentümer auf, sich an dieser Aktion zu beteiligen. Sie können sich ab sofort direkt mit dem Schädlingsbekämpfermeister Helmut Diefenbach, Thalheim/Limburg, Tel. 06436/7509 oder mit der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Tel. 02602/2041 , App. 82 in Verbindung setzen. Besitzer von Hunden und Katzfen werden aufgefordert, in dem genannten Zeitraum ihre Tiere nicht frei herumlaufen zu lassen, da die ausgelegten Giftköder (Wirkstoff: Cumarin) für die Haustiere schädlich sind. Vorsorglich machen wir darauf aufmerksam, daß Vitamin K-Tabletten als Gegenmittel zu dem Cumarin- Wirkstoff zu verwenden sind. Vitamin K-Tabletten sind in jeder Apotheke erhältlich.
Im Zweifelsfall wird geraten, einen Tierarzt aufzusuchen.
Wir weisen darauf hin, daß die Giftköder nach dem Ende der Bekämpfungsakton aus Sicherheitsgründen von den Grundstücken! entfernt werden müssen.
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur als Ortspolizeibehörde
Tierseuchenpolizeiliche Verfügung !
Die nachstehend aufgeführten Anordnungen über Maßnahmen zum Schutze gegen die Tollwut werden mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
2.3.1981 Anordnung im Bereich der Gemeinde Horbach und
12.3.1981 Anordnung im Bereich der Gemeinde Eitelborn Montabaur, den 16.6.1981
Kreisverwaltung
des Westerwaldkreises in Montabaur
Vit Verwaltung informiert
Richtlinien für die Förderung der Allgemeinen Musikpflege
Das Land hat auch für dieses Jahr wieder Haushaltsmittel zur Förderung der allgemeinen Musikpflege in Aussicht gestellt.
Da die Förderungsmittel jedoch in diesem Jahr infolge notwendiger Einsparungsmaßnahmen erheblich reduziert wurden, kommen für die Förderung vorrangig Antragsteller in Betracht, die bisher noch keinen Landeszuschuß erhalten haben. Die Antragsvordrucke können die interessierten musiktreibenden Vereine bei der Kreisverwaltung Montabaur und der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur angefordert werden. Die Anträge sind in 2-facher Ausfertigung mit den entsprechenden Unterlagen bis spätestens
15.7.1981
hier einzureichen.
Der Termin für die Antragstellung ist unbedingt einzuhalten.
I. FÖRDERUNGSWÜRDIGE MASSNAHMEN:
Förderungswürdig sind Maßnahmen, die der Allgemeinen Musikpflege unmittelbar dienen. Darunter fallen insbesondere die Beschaffung von vereinseigenen Instrumenten und Noten
für Instrumental-Musikvereine, Musikvereinigungen der sogenannten Volksinstrumente sowie Spielmanns- und Fanfarenzüge. Zuschußfähig sind auch Veranstaltungen von Freilicht- und anderen Bühnen, Chorgemeinschaften, kirchenmusikalische Aufführungen sowie Maßnahmen, die der Förderung des musikalischen Nachwuchses (Ausbildungsbeihilfen, Teilnahme an kurzfristigen musikalischen Fortbildungskursen, musikalische Wettbewerbe u.a.) dienen.
Nicht zuschußfähig sind insbesondere die Kosten für die Durchführung von Auslandsreisen, die Beschaffung von Kleidungsstücken, Uniformen sowie fortdauernde Ausgaben (z.B. Aufwendungen für Saalmieten, Dirigentenhonorare, Pachten, Gebühren, Geschäftsbedürfnisse und dgl.)
Musikgruppen von Einrichtungen der Erwachsenenbildung können nicht gefördert werden.
II. GRUNDSÄTZE DER FÖRDERUNG:
Die Landeszuschüsse zur Förderung der Allgemeinen Musikpflege sind unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Trägers im Rahmen der bereitstehenden Haushaltsmittel in der Regel in Form einer Fehlbedarfsfinanzierung festzusetzen. Dabei sind Landeszuschüsse in der Regel nur Vereinen zu gewähren, die in das Vereinsregister eingetragen sind. Es bestehen jedoch keine Bedenken, wenn in begründeten Einzelfällen, insbesondere bei nicht eingetragenen Vereinen, die in ihrer Vereinstätigkeit bereits über eine gewisse Tradition und Vertrauenswürdigkeit verfügen, Landeszuschüsse im Rahmen der Förderungsrichtlinien im gleichen Umfange gewährt werden, wie dies bei eingetragenen Vereinen der Fall ist. Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muß unter Einbeziehung der eingesetzten Eigenmittel gesichert sein.
Die Zuschußhöhe soll grundsätzlich 50 % der beihilfefähigen Aufwendungen nicht überschreiten. Dieser Landesanteil ist als Höchstsatz anzusehen und soll auf besonders begründete Einzelfälle beschränkt bleiben. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung eines Lahdeszuschusses besteht nicht. Ein Landeszuschuß darf an den gleichen Antragsteller erst erneut gewährt werden, wenn die Verwendung der früher bewillligten Landesmittel ordnungsgemäß anerkannt worden ist.

