Montabaur .16-22/81
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer:
a) für die land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe (Grundsteuer A) 220 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 240 v.H.
2. Gewerbesteuer:
a) nach Gewerbeertrag und Gewerbekapital 280 v.H.
3. Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:
für den ersten Hund 36,- DM
für den zweiten Hund 54,- DM
für jeden weiteren Hund 72,- DM
II.
Genehmigung der Haushaltssatzung:
Genehmigt gemäß § 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz
5430 Montabaur, den 8. Mai 1981 Kreisverwaltung
des Westerwaldkreises (L.S.) i.A. Meckel
Ul
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 1.6.1981 bjs 12.6.1981 während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus in Montabaur, Zimmer 23, öffentlich aus.
Girod, den 20. Mai 1981 Ortsgemeindeverwaltung Girod (L.S.) Leber, Ortsbürgermeister
HINWEIS:
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung dei Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfälz -GemO— vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) zuletzt geändert durch das zweite Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung von 21. Dez. 1978 (GVBI. S. 770),
GROSSHOLBACH
Die Ortsgemeinde Großholbach hat den Ausbau der Straßen im Neubaugebiet "Neuwies-Kreuzwiese-Strüthchen" an eine Tiefbau(irma aus Westerburg vergeben.
Die Arbeiten werden voraussichtlich Anfang Juni begonnen. Grundstückseigentümer des Neubaugebietes, welche Interesse an Bodenmassen zur Auffüllung ihres Grundstückes haben, werden gebeten, sich mit dem Ortsbürgermeister oder der Bauleitung (Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur) in Verbinddung zu setzen.
Um die Tiefbauarbeiten nicht zu behindern, wird gebeten, Baustoffe, die derzeit noch im Bereich der Straßenparzellen gelagert sind, bis zu diesem Zeitpunkt zu entfernen.
Verbandsgemeinde Montabaur - Bauamt -
Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Gemeindeabgaben für das Kalenderjahr 1981
(Festsetzung der Grundsteuer gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 - BGBl. I S. 965, geändert durch
Art. 15 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung - EGAO 1977 - vom 14.1 2.1976 BGBl. I.S 3341 -. der Hundesteuer gern § 9 Hundesteuergesetz in der derzeit geltenden Fassung sowie des Landwirtschaftskammerbeitrages gern. § 18 des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland- Pfalz vom 28.7.1970 in der derzeit geltenden Fassung)
Die Ortsgemeinde Großholbach erhebt im Kalenderjahr 1981 die Grundsteuer für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und die Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) sowie die sonstigen Abgaben nach den gleichen Hebesätzen wie im Kalenderjahr 1980.
Neue Abgabenbescheide werden grundsätzlich nicht erteilt. Die Abgaben werden nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn
1. die Abgabenpflicht neu begründet wird,
2. der Abgabenschuldner wechselt
3. der Jahresbetrag der Abgabenschuld sich ändert,
4. sich neue Fälligkeitstermine ergeben.
Die zu erhebenden Abgaben werden hiermit ohne Zustellung neuer Abgabenbescheide allgemein festgesetzt.
Die Festsetzung bewirkt, daß die Abgaben weiterhin in der Höhi zu entrichten sind, wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letzten schriftlichen Abgabenbescheid ergeben. Für die Abgabenschuldner treten mit dem heutigen Tage durch diese öffentliche Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung der Gemeindeabgaben kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, 5430 Montabaur, zu erheben. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.
Durch Einlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Gemeindeabgaben nicht aufgeschoben,
Großholbach, 29.5.1981 Metternich, Ortsbürgermeister
GÖRGESHAUSEN Grün-Weiß Görgeshausen
Die Frauen und Mädchen von Görgeshausen möchten den Sportverein Grün-Weiß Görgeshausen an seinem diesjährigen ! Sportfest am 9.8.1981 durch ein Fußballspiel von Damenmann- j schäften unseres Dorfes unterstützen. !
Alle sportbegeisterten Damen werden gebeten, sich am Mittwoch | dem 3.6.1981, um 20.00 Uhr, zu einer Besprechung im Gasthaus); Henrich einzufinden. i|
HEILBERSCHEID !j
Waldfest des M.G.V. Waldeslust Heilberscheid j.
Am Samstag, dem 30.5.1981, ab 20.00 Uhr, veranstaltet der I' M.G.V. Waldeslust sein diesjähriges Waldfest. !;
Folgende Vereine haben ihr Mitwirken zugesagt: j
Frauenchor Eppenrod M.G.V. Wohlgemut Ettersdorf j
M.G.V. Arion Nomborn M.G.V. Frohe Stunde Weroth !
M.G.V. Eintracht Isselbach M.G.V. Eintracht Nentershausen : Kirchenchor Nentershausen
Anschließend spielt eine bekannte Kapelle zum Tanz I

