Montabaur 19/21/81
entnehmen, daß im Haushaltsjahr 1980 eine Darlehenssumme von 169.500,-- DM aufgenommen wurde. Vorgesehen war für das Haushaltsjahr 1980 eine Kreditermächtigung von 227.000,- DM. Als Ergebnis ist somit festzuhalten, daß die veranschlagte Kreditsumme nicht im vollen Umfange in Anspruch genommen werden mußte.
Dies resultiert insbesondere aus einer Mehrzuführung an den Vermögenshaushalt aufgrund des erzielten Überschusses im Forstetat und Mehreinnahmen im Unterabschnitt 900 "Steuern- Umlagen" sowie durch die Nichtausführung der Maßnahme "Zu- wegung zum Pfarrheim".
Zum Haushaltsplan 1981 ist anzumerken, daß dieser ein Gesamtvolumen von 1.067.000,- DM ausweist. Umgerechnet auf die Einwohnerzahl (Stand: 30.4.1981) ergibt dies eine Ausgabe/ Einnahme von 1.573,74 DM pro Einwohner.
Als besondere Merkmale des Verwaltungshaushaltes sind zu nennen:
1. die bei der Berechnung der freien Finanzspitze als einmalige anzusehenden Sach- und Verfahrenskosten für das Umlegungsverfahren "Im langen Garten" (3.000,- DM) und
für das Flurbereinigungsverfahren (11.000,- DM).
2. der sehr hohe Zuschußbedarf im Wirtschaftsbetrieb Forst (22.701 - DM)
3. die positive Entwicklung im Unterabschnitt 900 "Steuern, allgemeine Zuweisungen und allgemeine Umlagen" gegenüber dem Vorjahr (+ 21.840,- DM)
4. der starke Anstieg an Zinsmehrbelastung (+ 17.460,-- DM) bedingt durch die Darlehensaufnahme 1980
5. die Zuführung zum Vermögenshaushalt von 23.000,- DM.
Diese Zuführung verringert sich gegenüber dem Vorjahr um 18.400,- DM. Das ist darauf zurückzuführen, daß die gesamte Entwicklung im Verwaltungshaushalt - abgesehen vom Unterabschnitt 900 - zur Zeit eine negative Tendenz aufweist.
Das vom Ortsgemeinderat am 28.1.1981 beschlossene Investitionsprogramm bildet die Grundlage für die im Vermögenshaushalt bereitzustellenden Haushaltsmittel.
Die Realisierung folgender Maßnahmen im Haushaltsjahr 1981 ist beabsichtigt:
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Ortsdurchgrünungsmaßnahmen Anlagenherrichtung am Ehrenmal und am Lindenplatz
Restkosten für die Gestaltung des Dorfplatzes
Erwerb von Straßenparzellen Kosten für Bürgersteige am Orgelsweg und für Auffangrinnen Entwässerungsleitung "Bauernweg" Fertigstellung der Straßen im Neubaugebiet
15.000,- DM
9.000,- DM
60.000,- DM 1.000,- DM
7.500,- DM 6.000,- DM
430.000,- DM
"Neuwiese-Kreuzwiese-Strüthchen"
8. Straßenoberflächenentwässerungsanteil "Korngasse"
9. Zuwegung zum Pfarrheim
10. Erwerb von Geräten
11. Erwerb von Grundstücken
12. Zuführung zur allgemeinen Rücklage
13. Tilgungsleistungen Die Finanzierung dieser Ausgaben soll durch die nachstehenden Einnahmen erfolgen:
2.500,- DM 65.000 - DM 4.000 - DM 33.000,- DM 43.800,- DM 2.200,- DM
1. Zuschüsse des Kreises und des Landes zum
Bau des Dorfplatzes 68.000,- DM
2. Erschließungs- und Ausbaubeiträge 519.000,- DM
3. Zuschuß vom Bistum Limburg zum Bau
einer Zuwegung zum Pfarrheim 32.500,-- DM
4. Zuschuß der Verbandsgemeinde zum Ein
bau eines Nachtspeicherofens im Feuerwehrgerätehaus 4.500,- DM
5. Einnahmen aus der Veräußerung von Grundstücken 32.000,- DM
6. Zuführung zum Vermögenshaushalt 23.000,- DM
Vorausschauend auf die Jahre 1982 bis 1984 ist erkennbar, daß der Straßenausbau beherrschendes Schwerpunktthema für den benannten Zeitraum ist. Ausweislich des Finanzplanes sind die Maßnahmen finanzierbar.
Die Freie Finanzspitze (diese gibt Auskunft über die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinde) für das Haushaltsjahr
1982 =
ü 43.000,- DM
1983 =
ü 25.000,- DM
1984 =
ü 22.000,- DM
ist als durchaus zufriedenstellend zu bezeichnen.
GÖRGESHAUSEN Öffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplanänderung "Im Strichen II" (GE) der Ortsgemeinde Görgeshausen
Genehmigung und Rechtsverbindlichkeit des Änderungsplanes Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur hat mit Verfügung vom 6.5.1981 Az.: 610-13 nachstehende Genehmigung erteilt:
Zu der Änderung des vorgenannten Bebauungsplanes wird hiermit gern. I 11 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsverhoben im Städtebau recht vom 6.7.1979 (BGBl.
I S. 949) in Verbindung mit § 3 der 4. Landesverordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes, zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 18.4.1974 (GVBI.S. 181), die Genehmigung erteilt.
Bestandteil dieser Genehmigung sind die nachstehend aufgeführten Unterlagen:
a) Planurkunde
b) Text,
c) Begründung.
Diese Genehmigung wird gern. § 12 Bundesbaugesetz in der Fassung vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) hiermit öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, daß die Änderung des Bebauungsplanes mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich wird.
Der Änderungsplan nebst Text und Begründung kann bei der . Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Gelbachstr. 9,
5430 Montabaur (Bauamt) während den Dienststunden eingesehen werden.
Gleichzeitig wird auf die §§ 44 c und 155 a Bundesbaugesetz sowie den § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung hingewiesen.
§ 44 c Bundesbaugesetz (Auszug)
1. Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42- 44 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
2. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1,Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
§ 155 a Bundesbaugesetz (Auszug)
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist, der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

