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Montabaur 19/21/81

entnehmen, daß im Haushaltsjahr 1980 eine Darlehenssumme von 169.500,-- DM aufgenommen wurde. Vorgesehen war für das Haushaltsjahr 1980 eine Kreditermächtigung von 227.000,- DM. Als Ergebnis ist somit festzuhalten, daß die veranschlagte Kreditsumme nicht im vollen Umfange in Anspruch genommen werden mußte.

Dies resultiert insbesondere aus einer Mehrzuführung an den Vermögenshaushalt aufgrund des erzielten Überschusses im Forstetat und Mehreinnahmen im Unterabschnitt 900 "Steuern- Umlagen" sowie durch die Nichtausführung der Maßnahme "Zu- wegung zum Pfarrheim".

Zum Haushaltsplan 1981 ist anzumerken, daß dieser ein Gesamt­volumen von 1.067.000,- DM ausweist. Umgerechnet auf die Einwohnerzahl (Stand: 30.4.1981) ergibt dies eine Ausgabe/ Einnahme von 1.573,74 DM pro Einwohner.

Als besondere Merkmale des Verwaltungshaushaltes sind zu nennen:

1. die bei der Berechnung der freien Finanzspitze als einmalige anzusehenden Sach- und Verfahrenskosten für das Umle­gungsverfahren "Im langen Garten" (3.000,- DM) und

für das Flurbereinigungsverfahren (11.000,- DM).

2. der sehr hohe Zuschußbedarf im Wirtschaftsbetrieb Forst (22.701 - DM)

3. die positive Entwicklung im Unterabschnitt 900 "Steuern, allgemeine Zuweisungen und allgemeine Umlagen" gegen­über dem Vorjahr (+ 21.840,- DM)

4. der starke Anstieg an Zinsmehrbelastung (+ 17.460,-- DM) bedingt durch die Darlehensaufnahme 1980

5. die Zuführung zum Vermögenshaushalt von 23.000,- DM.

Diese Zuführung verringert sich gegenüber dem Vorjahr um 18.400,- DM. Das ist darauf zurückzuführen, daß die gesamte Entwicklung im Verwaltungshaushalt - abgesehen vom Unter­abschnitt 900 - zur Zeit eine negative Tendenz aufweist.

Das vom Ortsgemeinderat am 28.1.1981 beschlossene Investi­tionsprogramm bildet die Grundlage für die im Vermögenshaus­halt bereitzustellenden Haushaltsmittel.

Die Realisierung folgender Maßnahmen im Haushaltsjahr 1981 ist beabsichtigt:

1 .

2 .

3.

4.

5.

6 . 7.

Ortsdurchgrünungsmaßnahmen Anlagenherrichtung am Ehrenmal und am Lindenplatz

Restkosten für die Gestaltung des Dorf­platzes

Erwerb von Straßenparzellen Kosten für Bürgersteige am Orgelsweg und für Auffangrinnen Entwässerungsleitung "Bauernweg" Fertigstellung der Straßen im Neubaugebiet

15.000,- DM

9.000,- DM

60.000,- DM 1.000,- DM

7.500,- DM 6.000,- DM

430.000,- DM

"Neuwiese-Kreuzwiese-Strüthchen"

8. Straßenoberflächenentwässerungsanteil "Korngasse"

9. Zuwegung zum Pfarrheim

10. Erwerb von Geräten

11. Erwerb von Grundstücken

12. Zuführung zur allgemeinen Rücklage

13. Tilgungsleistungen Die Finanzierung dieser Ausgaben soll durch die nachstehenden Einnahmen erfolgen:

2.500,- DM 65.000 - DM 4.000 - DM 33.000,- DM 43.800,- DM 2.200,- DM

1. Zuschüsse des Kreises und des Landes zum

Bau des Dorfplatzes 68.000,- DM

2. Erschließungs- und Ausbaubeiträge 519.000,- DM

3. Zuschuß vom Bistum Limburg zum Bau

einer Zuwegung zum Pfarrheim 32.500,-- DM

4. Zuschuß der Verbandsgemeinde zum Ein­

bau eines Nachtspeicherofens im Feuerwehr­gerätehaus 4.500,- DM

5. Einnahmen aus der Veräußerung von Grund­stücken 32.000,- DM

6. Zuführung zum Vermögenshaushalt 23.000,- DM

Vorausschauend auf die Jahre 1982 bis 1984 ist erkennbar, daß der Straßenausbau beherrschendes Schwerpunktthema für den benannten Zeitraum ist. Ausweislich des Finanzplanes sind die Maßnahmen finanzierbar.

Die Freie Finanzspitze (diese gibt Auskunft über die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinde) für das Haushaltsjahr

1982 =

ü 43.000,- DM

1983 =

ü 25.000,- DM

1984 =

ü 22.000,- DM

ist als durchaus zufriedenstellend zu bezeichnen.

GÖRGESHAUSEN Öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplanänderung "Im Strichen II" (GE) der Ortsge­meinde Görgeshausen

Genehmigung und Rechtsverbindlichkeit des Änderungsplanes Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur hat mit Verfügung vom 6.5.1981 Az.: 610-13 nachstehende Ge­nehmigung erteilt:

Zu der Änderung des vorgenannten Bebauungsplanes wird hier­mit gern. I 11 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsverhoben im Städtebau recht vom 6.7.1979 (BGBl.

I S. 949) in Verbindung mit § 3 der 4. Landesverordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes, zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 18.4.1974 (GVBI.S. 181), die Genehmi­gung erteilt.

Bestandteil dieser Genehmigung sind die nachstehend aufgeführ­ten Unterlagen:

a) Planurkunde

b) Text,

c) Begründung.

Diese Genehmigung wird gern. § 12 Bundesbaugesetz in der Fassung vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) hiermit öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, daß die Änderung des Be­bauungsplanes mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechts­verbindlich wird.

Der Änderungsplan nebst Text und Begründung kann bei der . Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Gelbachstr. 9,

5430 Montabaur (Bauamt) während den Dienststunden einge­sehen werden.

Gleichzeitig wird auf die §§ 44 c und 155 a Bundesbaugesetz sowie den § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung hingewiesen.

§ 44 c Bundesbaugesetz (Auszug)

1. Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan­gen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42- 44 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflich­tigen beantragt.

2. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1,Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

§ 155 a Bundesbaugesetz (Auszug)

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder Satzung gegenüber der Ge­meinde geltend gemacht worden ist, der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.