Montabaur 18/20/81
II. ENTLASTUNGSBESCHLUSS Der Ortsgemeinderat beschließt die von der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur für das Haushaltsjahr 1979 aufgestellte Jahresrechnung gern. § 114 GemO. Gleichzeitig wird beschlossen, dem Ortsbürgermeister, den Ortsbeigeordneten, dem Bürgermeister und den Beigeordneten der Verbandsgemeinde für das Haushaltsjahr 1979 Entlastung zu erteilen. Auf die Vorlage der Rechnungsbelege wird verzichtet.
Soweit Mehrausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen bislang nicht genehmigt worden sind, wird hiermit die Genehmigung nach §
100 GemO erteilt.
An der Beratung und Beschlußfassung hat Ortsbürgermeister Weyand sowie der I. Ortsbeigeordnete Spitzhorn nicht teilgenommen.
III. ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG
Die Haushaltsrechnung mit dem Rechenschaftsbericht liegt zur Einsichtnahme vom 18.5.1981 bis 27.5.1981 während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus in Montabaur, Zimmer 23, öffentlich aus.
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur
Kulturamt Westerburg
04.0.2113
Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 50 Abs. 1 Bundesbaugesetz
I. UMLEGUNGSBESCHLUSS
Das Kulturamt Westerburg hat als Umlegungsstelle, in Vollzug der Anordnung der Bezirksregierung Koblenz vom 18.12.1980 (Übertragung der Befugnisse der Gemeinde zur Umlegung auf die Flurbereinigungsbehörde) und der durch die Ortsgemeinde Oberelbert mit den Gemeinderatsbeschlüssen vom 28.4.1978 und 20.2.1981 getroffene Umlegungsanordnung folgendes beschlossen:
Für das Gebiet des Bebauungsplanes „Festerling" wird nach § 47 Bundesbaugesetz (BBauG) die Umlegung eingeleitet.
In das Umlegungsverfahren sind folgende Flurstücke einbezogen:
GEMARKUNG OBERELBERT:
Grundbuchbezirk Oberelbert Flur 1 Nrn.
1/1,
2/1,
171,
172,
173,
174,
175,
176,
177,
178,
179,
180 ,
181,
182,
183 ,
184,
185,
186,
187,
188,
189,
190 ,
191/
1, 191/2,
192,
193,
194,
195,
196,
.197,
198,
199,
200,
201 ,
202,
203,
204,
205 ,
206,
207,
208,
209,
2 10 ,
211,
212,
213,
214,
215,
216,
217,
218,
219,
220,
221,
222,
223,
224,
225,
226/2, 22
7/2,
228/2
, 228/3, 2
31 , 2
32, 2
38/3,
239/3
242,
24 3 ,
244,
245 ,
246 ,
247,
248,
249,
250,
251,
252, 253, 254, 255. 256, 257, 2 5 8 ^ 9 |^. 26o, 261, 262, 26:, 264, 265/1, 266/t, 291/1, 292/2, 293/1, 293/2, 294, 295, 296/1, 312/1, 313, 314, 315, 3l6/l, 317/2, 319/1, 320/1, 322/1, 323/1, 324/4, 329/4,
330, 331/4, 332/1, 332/3, 334/1, 335, 336, 337, 338/1, 338/4, 342/1, 342/4, 344/237, 345/234, 346/229.
II. BETEILIGTE IM UMLEGUNGSVERFAHREN UND AUFFORDERUNG ZUR ANMELDUNG VON RECHTEN Nach § 48 BBauG sind im Umlegungsverfahren Beteiligte:
1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke,
2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,
3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung
aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das |1
zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks be- (I rechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des -j
Grundstücks beschränkt, jj
4. die Ortsgemeinde Oberelbert l
5. die Verbandsgemeinde Montabaur j
Die unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umlegungsausschuß zugeht.
j]
Die Anmeldung kann bis zur Beschlußfassung über den Umle- ' gungsplan (§ 66, Abs. 1 BBauG) erfolgen. Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so wird der Umlegungsausschuß dem! Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung i seines Rechts setzen.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48, Abs.3 BBauG),
Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigten, sind binnen einem Monat nach der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bei dem Umlegungsausschuß anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet oder j nach Ablauf der durch den Umlegungsausschuß gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muß der Berechtigte die bisherigen Ver- S handlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuß dies bestimmt.
Der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muß die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch diese Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
III. VERFÜGUNGS- UND VERÄNDERUNGSSPERRE Nach § 51 BBauG dürfen von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit
des Umlegungsplanes (§ 71 BBauG ) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Kuituramtes
1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird,
2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden,
3. nicht genehmigungsbedürftige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden,
4. genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.
Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfügungsund Veränderungssperre nicht berührt.
IV. VORBEREITENDE MASSNAHMEN
Den Beauftragten der zuständigen Behörden ist gemäß § 151 BBauG zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetz zu treffenden Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem Verfahren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermessungen, Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten auszuführen.

