Montabaur 8/11 / 81
Jahreshauptversammlung des TSV Eigendorf
Am Freitag, dem 13, März 1981, 20.00 Uhr findet in der Turnhalle Eigendorf die Jahreshauptversammlung statt.
TAGESORDNUNG:
Eröffnung und Begrüßung (Vorsitzender)
Jahresberichte Geschäftsführer und Abt. Leiter Kassen- und Kassenprüferbericht Aussprache zu den Berichten Wahl eines Versammlungsleiters Entlastung des Vorstandes Festsetzung der Beiträge für 1981 Wahl der Kassenprüfer für 1981 Verschiedenes
Anträge zur Tagesordnung müssen satzungsgemäß 3 Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein. Alle Mitglieder sind hiermit eingeladen.
Jahrgang 1931
Am Samstag, dem 28. März 1981, um 18.00 Uhr treffen sich die Mitglieder des Jahrganges 1931 aus Horressen in der Bürgerstube. Neubürger gleichen Jahrgangs sind herzlich eingeladen.
TSV Eigendorf, Abt. Alte Herren
Am Freitag, dem 13.3.1981,spielen wir gegen die alten Sportfreunde von Stochum-Püschem auf dem Sportgelände von Horressen. Folgende Spieler treffen sich um 18 Uhr in Horressen: Meuer Reinhold, Heibel, Gerhard, Görg Elenar, Görg Manfred, Badenh.Walter, Badenh.Reiner, Born, Lothar, Bauch Rudi, Normann, Walter, Schmidt, Helmut, Schmidt, Günter, Wagner, Klaus, Dohrmann Joachim, Görg Otto.
Anstoß in Horressen 18.30 Uhr.
AHRBACHGEMEINDEN
Grundschule Girod
Am Mittwoch, dem 18.3.1981, 18.00 Uhr findet für alle Schulneulinge verbindlich der Schulreifetest in der Grundschule Girod statt. Für den Test benötigen die Kinder einen Bleistift Nr.2 sowie einen Radiergummi.
Der Test dauert etwa 1 Stunde.
BODEN:
Öffentliche Bekanntmachung
Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Boden findet am Mittwoch, 18. März 1981, 19.00 Uhr im Sitzungsraum der Schule statt.
TAGESORDNUNG:
I. ÖFFENTLICHE SITZUNG:
1. Beratung und Beschlußfassung über den Erlaß der 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Erschließungsanlagen (Ausbaubeiträge)
2. Verschiedenes
II. NICHTÖFFENTLICHE SITZUNG
1. Beratung und Beschlußfassung über Auftragsvergaben.
2. Personalangelegenheit
3. Verschiedenes 5431 Boden, 9.3.1981
A. Eulberg, Ortsbürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
Satzung der Ortsgemeinde Boden über den Schutz des 0rtsbilde;| vom 10. März 1981
Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 29.Jan.1981 auf! grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419), zuletzt geändert durch| Artikel 1 des zweiten Landesgesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21.12.1978 (GVBI. S. 770. 1979 S. 22 - BS 2010-1-) in Verbindung mit § 123 Absatz 1 Ziff. 5 und 6 der Landesbauordnung für Rheinland]
Pfalz (LBauO) vom 27.2.1974 (GVBI. 1974 S. 53) die folgende) Satzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises vom 18.2.81 hiermit bekanntgemacht wird.
§ 1
Schutz des Ortsbildes
(1) Zum Schutz des Ortsbildes sind die nicht überbauten Flächen bebauter Grundstücke sowie Baulücken und sonst! ge unbebaute Grundstücke innerhalb der geschlossenen Ortslage ordnungsgemäß zu unterhalten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Flächen sind so instandzuhal-! ten, daß sie nicht in einen verwahrlosten Zustand geraten.] Zu diesem Zweck sind sie insbesondere von Abfall, sonsti ] gern Unrat, Gerümpel und Unkraut freizuhalten.
(3) Grünflächen.sind regelmäßig abzumähen.
Hecken, Büsche und Bäume sind so zu beschneiden, daß keine Äste und Zweige auf Bürgersteige oder öffentliche Verkehrsflächen Überhängen.
§2
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 1 dieser Satzung oder einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu| 1.000,- DM geahndet werden (§ 24 Abs. 5 GemO)
Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 80), zuletztgj ändert durch Gesetz vom 5.10.1978 (BGBL I S. 1465)
in seiner jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit die Ordnungswidrigkeit nach anderen Vorschriften geahndet| werden kann.
§3
Zwangsmittel
Die Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung von An | Ordnungen aufgrund dieser Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Polizeiverwaltungsgesetzes für Rheinland-Pfalz in | der Fassung vom 29.6.1973 (GVBI. S. 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.6.1978 (GVBI. S. 445).
§4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Boden, den 10. März 1981 Eulberg, Ortsbürgermeister HINWEIS:
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeiriderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich- j iung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründet mnnpn npneniiher Her Verhandsaemeindeverwaltunq Montabau*

