Montabaur 5/11 / 81
Am Samstag, dem 14.3.198 ', um 16 Uhr wird die Mannschaft aus Ahrbach zum Meisterschaftsspiel in Nentershausen erwartet.
Achtung, Sportangler!
Der Sportanglerverein Hertha-See e.V. Holzappel, lädt für Sonntag, den 29.3.1981, von 7.00 - 11.00 Uhr am Hertha-See zu seinem Anangeln ein. Zusätzlich kommen 2 Zentner Forellen zum Einsatz.
Westerwälder wandern
Am Sonntag, dem 15.3. wandert der Zweigverein Montabaur des Westerwaldvereins e.V. von Eitelborn über die Sporkenburg und den Ritterpfad nach Fachbach. Abfahrt mit Privatbus um 9.00 Uhr vom Haus Selker. Wanderweg etwa 15 Kilometer. Vorherige Anmeldung bei Wanderwart Nagel, Tel. 17171 ist erforderlich. Wie immer sind Gäste willkommen.
Bund für Umwelt und Naturschutz Rheinland-Pfalz e.V.
Gruppe Montabaur
Vereinsmitglieder und Interessierte am Natur- und Umweltschutz die bereit sind jetzt im Frühjahr Beobachtungs- und Überwachungsaufgaben zu übernehmen, werden gebeten, sich telefonisch nach 18.00 Uhr zu melden. Tel. 02602/2096.
MONTABAUR
Aus den Gemeinden
Öffentliche Bekanntmachung
Der Umlegungsausschuß der Stadt Montabaur hat am 5.3.1981 für den gesamten Umlegungsplan „Bornrainsfeld", Gemarkung Ettersdorf, die Unanfechtbarkeit beschlossen.
Gemäß § 71 BBauG wird die Unanfechtbarkeit hiermit bekanntgegeben.
Unter Wahrung der ortsüblichen Bekanntmachungsfrist treten die rechtlichen Wirkungen dieser Bekanntmachung am 14.3.1981 in Kraft. Mit diesem Tag wird der bisherige Rechtszustand durch den im Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt.
Die Bekanntmachung schließt gleichzeitig die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein.
Falls ein Beteiligter eine Besitzanzeige der neu zugeteilten Baugrundstücke wünscht, bitten wir dies bis zum 20.3.1981 der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, anzuzeigen, damit in einem noch festzulegenden Termin die örtliche Besitzanzeige durch einen Beauftragten des Katasteramtes erfolgen kann.
Die Berichtigung des Grundbuches und des Liegenschaftskatasters wird bei den zuständigen Behörden veranlaßt.
Auf lfd.Nr. 10 des beschreibenden Teiles zum Umlegungsplan wird nochmals hingewiesen, wonach die im Umlegungsverzeichnis festgesetzten Entschädigungen und Leistungen mit der Unanfechtbarkeit fällig werden.
Von der Eintragung einer öffentlichen Last in Abteilung II des Grundbuches kann abgesehen werden, wenn der Leistungspflichtige bis einschließlich 20.3.1981 auf das Konto der Verbandsgemeinde Montabaur Nr. 108 Volksbank Montabaur den fälligen
Betrag einzahlt oder mit der Stadt Montabaur Vereinbarungen über die Tilgung getroffen hat.
Montabaur, den 6. März 1981 Stadt Montabaur Umlegungsausschuß Siegel
Simon, Verm.Dir.
Vorsitzender des Umlegungsausschusses.
Tierseuchenpolizeiliche Anordnung
Nachdem bei einem Fuchs im Bereich der Stadt Montabaur, Stadtteil Ettersdorf, Westerwaldkreis, amtstierärztlich Tollwut festgestellt wurde, wird aufgrund der §§ 18 ff. des Viehseuchengesetzes vom 26.6.1909 (RGBl. I S. 519) in der Neufassung des Tierseuchengesetzes vom 28.3.1980 (BGBl. I S. 386 ff.) und § 1 des Preußischen Ausführungsgesetzes vom 25.7.1911 (Gesetz Sammlung S. 149) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.11.1968 (GVBI. 1968 Sonder-Nr. Koblenz, Trier, Montabaur S. 164) in Verbindung mit §§ 2 und 12 Nr. 3 des Landesgesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Zuständigkeitsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 3.12.1973 (GVBI. S. 375) sowie der Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut vom 11.3.1977 (BGBl. I S. 444) wird folgendesangeordnet:
§ 1
Die Stadt Montabaur, Stadtteil Ettersdorf einschließlich ihrer Gemarkung wird zum gefährdeten Bezirk erklärt. Die Aufhebung der angeordneten Schutzmaßregeln wird erfolgen, sobald die Gefahr beseitigt ist, jedoch nicht vor Ablauf von 3 Monaten seit Inkrafttreten dieser Anordnung.
§ 2
Für den gefährdeten Bezirk gilt folgendes:
1. ) Hunde, die nicht gegen Tollwut geimpft worden sind,
dürfen in dem gefährdeten Bezirk außerhalb von geschlossenen Ortschaften und von Siedlungen
a) nur an der Leine geführt werden,
b) auf öffentlichen Straßen jedoch frei umherlaufen, wenn sie von einer Person beaufsichtigt werden, der sie zuverlässig gehorchen.
2. ) Hunde, die nachweislich seit mindestens vier Wochen und
längstens einem Jahr gegen Tollwut geimpft worden sind, darf man außerhalb geschlossener Ortschaften und Siedlungen frei umherlaufen lassen, wenn sie von einer Person beaufsichtigt werden, der sie zuverlässig gehorchen.
3. ) Katzen darf man außerhalb von geschlossenen Ortschaften
und von Siedlungen nicht frei umherlaufen lassen.
§3
Die für den gefährdeten Bezirk zuständigen Polizei- und Forst- beamten werden ermächtigt, Hunde und Katzen, die entgegen der Anordnung in § 2 angetroffen werden, einzufangen oder, falls dies nicht möglich, zu töten.
Für getötete Tiere kann eine Entschädigung nicht geltend gemacht werden.
2. Seuchenverdächtige Haustiere und seucher.verdächtige gefangengehaltene, sonst wildlebende Tiere sind bis zur Bestätigung oder Beseitigung des Verdachtes sicher einzusperren, soweit nicht nach § 39 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes die Tötung angeordnet ist.
Tote Tiere, die tollwutkrank oder seuchenverdächtig waren, muß der Besitzer oder derjenige, unter dessen Aufsicht die Tiere gestanden haben, bis zur unschädlichen Beseitigung vor Witterungseinflüssen schützen; er muß sicherstellen,daß Menschen und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.

