Montabaur 20/9/81
Jahreshauptversammlung des Verkehrsvereins Kadenbach
Die Jahreshauptversammlung des Verkehrsvereins Kadenbach findet am 14.3.1981 , 20 Uhr im Saale Fries statt.
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Termin: Freitag, 6.3.,14.30 Uhr an der Kirche „Reise in die Urwelt".
Samstag, 7.3.1981, 19.30 Uhr an der Kirche: „Der Tote ritt dienstags".
NEUHÄUSEL:
Öffentliche Bekanntmachung
Aufstellung eines Beschlusses zur Errichtung eines Spiel- und
Sportzentrums in der Ortsgemeinde Neuhäusel
hier: Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gern. § 2,
Abs. 1 BBauG.
Der Ortsgemeinderat von Neuhäusel hat am 26.6.1980 die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen.
Der Beschluß lautet wie folgt:
Für das Gelände zwischen dem zukünftigen Baugebiet „ Auf der Haid" und dem Schulzentrum „Augst" bzw. westlich des Schulgeländes wird ein Bebauungsplan aufgestellt. Das Plangebiet soll als SO-Gebiet „Spiel- und Sportzentrum" ausgewiesen werden.
Dieser Beschluß wird hiermit gern. § 2 Abs. 1 BBauG bekanntgemacht.
Neuhäusel, den 24.2.1981 Hümmerich, Ortsbürgermeister
Aufstellung des Bebauungsplanes „Am Sauwald" der Ortsgemeinde Neuhäusel
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses vom 26.6.1980 gern. § 2 Abs. 1 BBauG
Der Ortsgemeinderat von Neuhäusel hat am 26.6.1980 die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich „Am Sauwald" beschlossen.
Der Beschluß lautet wie folgt:
Der Bebauungsplan kann wie folgt umschrieben werden:
Im Osten von der Graf-v.-Westphalen-Straße
im Norden bzw. Nord-Osten vom Weg „Am Heideköpfchen",
Flurstück Nr. 26
im Westen vom Flurstück 2, wobei noch geringe Teilbereiche des Flurstückes 2 mit in den Bebauungsplan übernommen werden sollen
im Westen weiterhin von dem Flurstück 25 (Friedhof) und Flurstück 1. Außerdem vom Weg Nr. 115 und der K 114 im Süden von der Coermannstraße
Dieser Beschluß wird hiermit gern. § 2 Abs 1 BBauG bekanntgemacht.
Neuhäusel, den 24.2.1981 Hümmerich, Ortsbürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
der Ortsgemeinde Neuhäusel über den Schutt des Ortsbildes vom 20. Februar 1981
Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 11. Daz.1980 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 1 des zweiten Landesgesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21.12.1978 (GVBI. S. 770, 1979 S. 22 - BS 2010-1-) in Verbindung mit §
123 Absatz 1 Ziff. 5 und 6 der Landesbauordnung für Rheinland-
Pfalz (LBauO) vom 27.2.1974 (GVBI. 1974 S. 53) die folgende Satzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises vom 12.2.1981 hiermit bekanntgemacht wird.
§ 1
Schutz des Ortsbildes
(1) Zum Schutz des Ortsbildes sind die nicht überbauten Flächen bebauter Grundstücke sowie Baulücken und sonstige unbebaute Grundstücke innerhalb der geschlossenen Ortslage ordnungsgemäß zu unterhalten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Flächen sind so instandzuhalten, daß sie nicht in einen verwahrlosten Zustand geraten. Zu diesem Zweck sind sie insbesondere von Abfall, sonstigem Unrat, Gerümpel und Unkraut freizuhalten.
(3) Grünflächen.sind regelmäßig abzumähen.
Hecken, Büsche und Bäume sind so zu beschneiden, daß keine Äste und Zweige auf Bürgersteige oder öffentliche Verkehrsflächen Überhängen.
§ 2
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 1 dieser Satzung oder einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- DM geahndet werden (§ 24 Abs. 5 GemO)
Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 2. Januar 1975 (BGBL I S. 80), zuletzt ge ändert durch Gesetz vom 5.10.1978 (BGBl. I S. 1465) in seiner jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit die Ordnungswidrigkeit nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.
§3
Zwangsmittel
Die Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung von Anordnungen aufgrund dieser Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Polizeiverwaltungsgesetzes für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 29.6.1973 (GVBI. S. 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.6.1978 (GVBI. S. 445).
§4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Neuhäusel, den 20.Febr.'1981 Hümmerich, Ortsbürgermeister Genehmigt:
Kreisverwaltung
des Westerwaldkreises
in Montabaur
Montabaur, den 12.2.1981
Im Aufträge: Weidenfeller Bauoberamtsrat
Siegel
HINWEIS:
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur
geltend gemacht worden ist, (§ 24 Äbs.6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz -GemO- vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419), zuletzt geändert durch das zweite Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21. Dez. 1978 (GVBI. S. 770).

