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Montabaur 20/9/81

Jahreshauptversammlung des Verkehrsvereins Kadenbach

Die Jahreshauptversammlung des Verkehrsvereins Kadenbach findet am 14.3.1981 , 20 Uhr im Saale Fries statt.

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Termin: Freitag, 6.3.,14.30 Uhr an der KircheReise in die Ur­welt".

Samstag, 7.3.1981, 19.30 Uhr an der Kirche:Der Tote ritt dienstags".

NEUHÄUSEL:

Öffentliche Bekanntmachung

Aufstellung eines Beschlusses zur Errichtung eines Spiel- und

Sportzentrums in der Ortsgemeinde Neuhäusel

hier: Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gern. § 2,

Abs. 1 BBauG.

Der Ortsgemeinderat von Neuhäusel hat am 26.6.1980 die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen.

Der Beschluß lautet wie folgt:

Für das Gelände zwischen dem zukünftigen Baugebiet Auf der Haid" und dem SchulzentrumAugst" bzw. westlich des Schul­geländes wird ein Bebauungsplan aufgestellt. Das Plangebiet soll als SO-GebietSpiel- und Sportzentrum" ausgewiesen werden.

Dieser Beschluß wird hiermit gern. § 2 Abs. 1 BBauG bekannt­gemacht.

Neuhäusel, den 24.2.1981 Hümmerich, Ortsbürgermeister

Aufstellung des BebauungsplanesAm Sauwald" der Ortsge­meinde Neuhäusel

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses vom 26.6.1980 gern. § 2 Abs. 1 BBauG

Der Ortsgemeinderat von Neuhäusel hat am 26.6.1980 die Auf­stellung eines Bebauungsplanes für den BereichAm Sauwald" beschlossen.

Der Beschluß lautet wie folgt:

Der Bebauungsplan kann wie folgt umschrieben werden:

Im Osten von der Graf-v.-Westphalen-Straße

im Norden bzw. Nord-Osten vom WegAm Heideköpfchen",

Flurstück Nr. 26

im Westen vom Flurstück 2, wobei noch geringe Teilbereiche des Flurstückes 2 mit in den Bebauungsplan übernommen wer­den sollen

im Westen weiterhin von dem Flurstück 25 (Friedhof) und Flurstück 1. Außerdem vom Weg Nr. 115 und der K 114 im Süden von der Coermannstraße

Dieser Beschluß wird hiermit gern. § 2 Abs 1 BBauG bekannt­gemacht.

Neuhäusel, den 24.2.1981 Hümmerich, Ortsbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

der Ortsgemeinde Neuhäusel über den Schutt des Ortsbildes vom 20. Februar 1981

Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 11. Daz.1980 auf­grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 1 des zweiten Landesgesetzes zur Änderung der Ge­meindeordnung und der Landkreisordnung vom 21.12.1978 (GVBI. S. 770, 1979 S. 22 - BS 2010-1-) in Verbindung mit §

123 Absatz 1 Ziff. 5 und 6 der Landesbauordnung für Rheinland-

Pfalz (LBauO) vom 27.2.1974 (GVBI. 1974 S. 53) die folgende Satzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreis­verwaltung des Westerwaldkreises vom 12.2.1981 hiermit be­kanntgemacht wird.

§ 1

Schutz des Ortsbildes

(1) Zum Schutz des Ortsbildes sind die nicht überbauten Flächen bebauter Grundstücke sowie Baulücken und sonsti­ge unbebaute Grundstücke innerhalb der geschlossenen Ortslage ordnungsgemäß zu unterhalten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Flächen sind so instandzuhal­ten, daß sie nicht in einen verwahrlosten Zustand geraten. Zu diesem Zweck sind sie insbesondere von Abfall, sonsti­gem Unrat, Gerümpel und Unkraut freizuhalten.

(3) Grünflächen.sind regelmäßig abzumähen.

Hecken, Büsche und Bäume sind so zu beschneiden, daß keine Äste und Zweige auf Bürgersteige oder öffentliche Verkehrsflächen Überhängen.

§ 2

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 1 dieser Satzung oder einer auf­grund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- DM geahndet werden (§ 24 Abs. 5 GemO)

Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 2. Januar 1975 (BGBL I S. 80), zuletzt ge ändert durch Gesetz vom 5.10.1978 (BGBl. I S. 1465) in seiner jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit die Ordnungswidrigkeit nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

§3

Zwangsmittel

Die Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung von An­ordnungen aufgrund dieser Satzung richtet sich nach den Vor­schriften des Polizeiverwaltungsgesetzes für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 29.6.1973 (GVBI. S. 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.6.1978 (GVBI. S. 445).

§4

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekannt­machung in Kraft.

Neuhäusel, den 20.Febr.'1981 Hümmerich, Ortsbürgermeister Genehmigt:

Kreisverwaltung

des Westerwaldkreises

in Montabaur

Montabaur, den 12.2.1981

Im Aufträge: Weidenfeller Bauoberamtsrat

Siegel

HINWEIS:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich­nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur

geltend gemacht worden ist, (§ 24 Äbs.6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz -GemO- vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419), zuletzt geändert durch das zweite Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21. Dez. 1978 (GVBI. S. 770).